Full text: Landesherr und Landesverwaltung

begehrt, so daß sie eine große Freizügigkeit in Anspruch nehmen und ihren 
Dienst nur unter den Gesichtspunkt des eigenen Nutzens stellen konnten. 
Selbst diejenigen Räte, die als „ständige Räte" anzusprechen sind, scheinen 
einem häufigen Wechsel unterlegen zu haben. Häufig wurde der ohnedies 
kleine Kreis der Ratsmitglieder durch die erforderlichen diplomatischen Missio¬ 
nen noch weiter eingeengt, so daß oftmals eine konstante Arbeit schwierig war. 
Dieses in knappen Umrissen gezeichnete Bild des Regierungs- und Verwal¬ 
tungssystems läßt diejenigen Grundzüge der Regierungsform erkennen, die 
auch für andere deutsche Territorialstaaten41 in dieser Zeit charakteristisch 
waren: Institutionen traten noch immer hinter den Personen zurück. Bis zum 
Tod Pfalzgraf Ludwigs II. am Ende des Jahres 1532 bleibt es bei dem lockeren 
Zusammenhalt des fürstlichen Ratgeberkreises. Häufig sind es nur die beiden 
wichtigsten Beamten, nämlich Hofmeister und Kanzler, die mit ein paar anderen 
Räten den Rat bilden; dieser konnte sich jedoch bei wichtigen Angelegenheiten 
durch adlige und gelehrte Räte von Haus aus vergrößern. 
III Ausbau 
1. Die Frage nach der behördenmäßigen Organisation des Rates 
Für die Entstehung des Ratskollegiums in Pfalz-Zweibrücken ist einerseits die 
kontinuierliche Auswahl der Räte und die relative Abgrenzung dieses Perso¬ 
nenkreises von den nur bei Gelegenheit zusammenkommenden Lehnsleuten 
sowie andererseits deren Anteil an den Regierungsgeschäften entscheidend ge¬ 
wesen. Beides hatte sich Mitte des 15. Jahrhunderts herausgebildet. Es wird nun 
zu untersuchen sein, wie der Rat zu einem behördenmäßigen Organ umgestaltet 
wurde. 
In der verfassungsgeschichtlichen Literatur läßt sich die Auffassung finden, daß 
nur ein „consilium formatum", ein festgefügter Verwaltungskörper, als Behörde 
41 Diesbezügliche Beispiele finden sich bei v. der OHE, Die Zentral- u. Hofverwaltung des 
Fürstentums Lüneburg, S, 70 f. 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.