begehrt, so daß sie eine große Freizügigkeit in Anspruch nehmen und ihren
Dienst nur unter den Gesichtspunkt des eigenen Nutzens stellen konnten.
Selbst diejenigen Räte, die als „ständige Räte" anzusprechen sind, scheinen
einem häufigen Wechsel unterlegen zu haben. Häufig wurde der ohnedies
kleine Kreis der Ratsmitglieder durch die erforderlichen diplomatischen Missio¬
nen noch weiter eingeengt, so daß oftmals eine konstante Arbeit schwierig war.
Dieses in knappen Umrissen gezeichnete Bild des Regierungs- und Verwal¬
tungssystems läßt diejenigen Grundzüge der Regierungsform erkennen, die
auch für andere deutsche Territorialstaaten41 in dieser Zeit charakteristisch
waren: Institutionen traten noch immer hinter den Personen zurück. Bis zum
Tod Pfalzgraf Ludwigs II. am Ende des Jahres 1532 bleibt es bei dem lockeren
Zusammenhalt des fürstlichen Ratgeberkreises. Häufig sind es nur die beiden
wichtigsten Beamten, nämlich Hofmeister und Kanzler, die mit ein paar anderen
Räten den Rat bilden; dieser konnte sich jedoch bei wichtigen Angelegenheiten
durch adlige und gelehrte Räte von Haus aus vergrößern.
III Ausbau
1. Die Frage nach der behördenmäßigen Organisation des Rates
Für die Entstehung des Ratskollegiums in Pfalz-Zweibrücken ist einerseits die
kontinuierliche Auswahl der Räte und die relative Abgrenzung dieses Perso¬
nenkreises von den nur bei Gelegenheit zusammenkommenden Lehnsleuten
sowie andererseits deren Anteil an den Regierungsgeschäften entscheidend ge¬
wesen. Beides hatte sich Mitte des 15. Jahrhunderts herausgebildet. Es wird nun
zu untersuchen sein, wie der Rat zu einem behördenmäßigen Organ umgestaltet
wurde.
In der verfassungsgeschichtlichen Literatur läßt sich die Auffassung finden, daß
nur ein „consilium formatum", ein festgefügter Verwaltungskörper, als Behörde
41 Diesbezügliche Beispiele finden sich bei v. der OHE, Die Zentral- u. Hofverwaltung des
Fürstentums Lüneburg, S, 70 f.
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