Full text: Landesherr und Landesverwaltung

zum Schwiegervater Ludwigs XV. und zum französischen Statthalter in Loth¬ 
ringen machen sollten62. 
Da Gustav Samuel Leopold keine Kinder hatte, wurde die Erbfolge erneut zu 
einer offenen Frage. Ansprüche auf die Nachfolge in Pfalz-Zweibrücken erho¬ 
ben noch zu Lebzeiten des Herzogs die Linie Pfalz-Neuburg, die seit 1685 in der 
Kurpfalz regierte, und die Linie Pfalz-Birkenfeld. Die Rechtslage war nicht ein¬ 
deutig, je nachdem ob man sich auf das Testament Alexanders oder auf 
dasjenige Wolfgangs berief63. Als Gustav Samuel Leopold am 17. September 
1731 starb, war die Nachfolgefrage weiterhin ungeklärt Nach mehr als zweijäh¬ 
rigen Verhandlungen - inzwischen hatten der Landgraf von Hessen-Darmstadt 
und der Abt von Fulda im Auftrag des Kaisers die Sequesterverwaltung Pfalz- 
Zweibrückens übernommen - einigten sich die beiden verwandten Linien im 
Mannheimer Sukzessionsvertrag (24. Dezember 1733) bezüglich der Erbfolge: 
Kurfürst Karl Philipp erkannte den Birkenfelder Christian III. als Herzog von 
Pfalz-Zweibrücken an64. Am 1. April 1734 übernahm Christian die Regierungs¬ 
geschäfte, verstarb aber bereits am 3. Februar des folgenden Jahres. Für den erst 
zwölfjährigen Sohn Christian führte seine Mutter Karoline die vormundschaft¬ 
liche Regierung bis 174065. 
Christian III. hatte nach seinem Regierungsantritt die Hintere Grafschaft Spon¬ 
heim, die er als Apanage besaß, und die Grafschaft Rappoltstein im Oberelsaß 
mit dem pfalz-zweibrückischen Kerngebiet vereinigt. Jedoch haben die durch 
den Mannheimer Vertrag verfügten territorialen Veränderungen - Christian 
hatte dem pfälzischen Kurfürsten das Amt Stadecken überlassen, Kurpfalz be¬ 
hielt die 1697 besetzten Ämter Veldenz an der Mosel und Lauterecken am Glan 
- dem pfalz-zweibrückischen Gebiet noch nicht seinen endgültigen Umfang ge¬ 
geben; während der folgenden Jahrzehnte wurde noch eine Reihe von Tausch¬ 
und Grenzbereinigungsverträgen mit benachbarten Fürsten abgeschlossen66. 
Die Gebietsveränderungen kamen vor allem dem Kernterritorium im Westrich 
zugute; so stellten das in den Jahren 1755 und 1756 von Nassau-Weilburg und 
Nassau-Saarbrücken eingetauschte Amt Homburg und das 1779 von Kurpfalz 
eingetauschte Amt Kübelberg eine Verbindung zwischen den beiden Ober¬ 
ämtern Zweibrücken und Lichtenberg her. Allerdings hatte sich die Gebiets¬ 
lücke, die am Glan zwischen den Oberämtern Lichtenberg und Meisenheim bei 
der Gründung des Fürstentums Pfalz-Veldenz Mitte des 16. Jahrhunderts ent¬ 
standen war, durch die Abtretung von Offenbach an die Wild- und Rheingrafen 
62 Siehe dazu herrmann, Das Königreich Frankreich, S. 461 ff. 
63 Vgl. dazu und zum folgenden baumann, Umrisse einer Landesgeschichte, S. 51, sowie 
herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 369. 
64 Siehe dazu faber, Staats-Cantzley, Bd. LXV, S. 162-174, sowie lehmann, Vollständige 
Geschichte, S. 417. 
65 Vgl. dazu ebda., S. 490 f. 
66 Siehe dazu herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, S. 371 f; (serini), Andeutun¬ 
gen über Gesetzgebung und Rechtspflege, S. 6-11. 
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