Full text: Landesherr und Landesverwaltung

wenig behinderten Zug über die Loire durch Mittelfrankreich führte Wolfgang 
seine Truppen dem sich in La Rochelle aufhaltenden Prinzen von Conde zu. 
Einen Tag vor der Vereinigung seiner Truppen mit denjenigen des Admirals 
Coligny verstarb Wolfgang am 11. Juni 1569 in der Nähe von Limoges an einer 
fiebrigen Erkältung32. Dieses Unternehmen bürdete dem pfalz-zweibrückischen 
Territorium eine schwere Schuldenlast auf, welche die Nachkommen in ihren 
Aktionen erheblich einschränkte33. 
Wolfgangs politische Betätigung erforderte wiederholt seinen Aufenthalt außer¬ 
halb des pfalz-zweibrückischen Gebiets. So residierte er von Herbst 1551 bis 
August 1557 in Amberg in der Oberpfalz, deren Verwaltung ihm noch Kurfürst 
Friedrich von der Pfalz übertragen hatte34; in den folgenden Jahren hielt er sich 
häufig in Pfalz-Neuburg auf, an dessen Verwaltung er seit Sommer 1555 betei¬ 
ligt war und das Fürstentum nach Ottheinrichs Tod (12. Februar 1559) trotz 
gewisser Ansprüche der bayerischen Linie erhalten hatte35. Pfalz-Zweibrücken 
war währenddessen durch Statthalter verwaltet worden36. Die Erfahrungen 
Wolfgangs bei der Verwaltung seiner Gebiete Pfalz-Zweibrücken und Pfalz- 
Neuburg zeigten, daß die Vereinigung beider Territorien in einer Hand nicht 
günstig war. Er setzte daher in seinem Testament - in seinen Grundzügen war 
es vom Kanzler Sitzinger bereits anfangs der 1560er Jahre ausgearbeitet wor¬ 
den, wurde aber erst am 18. August 1568 unterzeichnet37 - seinen ältesten Sohn 
Philipp Ludwig zum Nachfolger in Pfalz-Neuburg ein und übergab seinem 
Zweitältesten Sohn Johann Pfalz-Zweibrücken. Die drei jüngsten Brüder sollten 
dem Testament entsprechend standesgemäß ausgestattet werden, und zwar zwei 
der Brüder mit Teilen des Fürstentums Pfalz-Neuburg, der jüngste, Karl, mit 
32 Siehe zum Kriegszug die ausführliche Schilderung bei menzel, Wolfgang von Zwei¬ 
brücken, S. 496-581. 
33 Siehe dazu GROH, Lizentiat der Rechte Johannes Wolff, sowie koch, Die Kriegskosten 
Herzog Wolfgangs, S. 77-105. 
34 Vgl. dazu ney, in ADB 44, S. 78, sowie menzel, Wolfgang von Zweibrücken, S. 135-141. 
35 „Die ersten Regierungsjahre des Pfalzgrafen Wolfgang waren überschattet von der 
erbittert geführten Kontroverse mit seinem wittelsbachischen Verwandten, Herzog 
Albrecht V. (1550-1579), um gegenseitige Erbansprüche auf Bayern bzw. Pfalz-Neu¬ 
burg. Letztere leiteten sich von Elisabeth (1478-1504), der Tochter Georgs des Reichen 
und Gemahlin Ruprechts von der Pfalz (1481-1504), ab. Erst durch kaiserliche Inter¬ 
vention kam es in Augsburg am 12. VIII. 1559 zur gütlichen gegenseitigen Anerken¬ 
nung des status quo" (HAUSER, Pfalz-Neuburg, S. 134). 
36 Dieses Amt verdankte seinen Ursprung somit einer Notlage, welche die dauernde Ver¬ 
tretung des Landesherrn durch einen seiner Beamten erforderte. Dieser konnte dank 
seiner Vollmachten die unaufschiebbaren Entscheidungen treffen. So führte er anstelle 
des Fürsten den Vorsitz im Ratskollegium und faßte auch den Beschluß. Wichtige 
Sachen schickte er dem Pfalzgrafen nach und holte seine Entscheidung ein. Unter 
Johann I. (seit 1575) wurde der Posten des Statthalters eingezogen; seine Aufgaben 
wurden fortan im wesentlichen durch den Hofmeister versehen. Siehe dazu eid, Hof- 
und Staatsdienst, S. 166-169. 
37 Siehe dazu koch, Die Entstehung des Testamentes Herzog Wolfgangs. Abdruck des 
Testaments bei menzel, Wolfgang von Zweibrücken, S. 582-598. 
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