getrennten Verträgen, die ebenfalls geheimgehalten wurden, mit sofortiger Wir¬
kung unter französische Oberhoheit gestellt. Das Amt Kleeburg mit Katharinen¬
burg sollte binnen eines Jahres ebenfalls der Souveränität des Königs unter¬
stellt werden216. Damit waren sämtliche „bestrittenen Ämter" aus dem Besitz
der pfälzischen Wittelsbacher eindeutig französische Souveränitätslande
geworden217.
Die Verhandlungen von Î766 beschränkten sich jedoch nicht nur auf die
bailliages contestés. Christian IV. und sein Bruder räumten Frankreich auch die
Anwartschaft auf Gebiete ein, die bis dahin eindeutig zum Reich gehört hatten.
In den geheimen Artikeln des Vertrages wurde ebenfalls vereinbart, daß das
pfalz-zweibrückische Oberamt Bergzabern und das ihm untergeordnete Amt
Neukastel nach dem Tod Karl Theodors und der Herzoginwitwe von Zwei¬
brücken - sie genoß auf Lebenszeit die Einkünfte des Oberamtes Bergzabern -
unter französische Oberhoheit kommen sollten. Die gleiche Vereinbarung sollte
nach dem Ableben des pfälzischen Kurfürsten für das Amt Billigheim, den auf
dem rechten Queichufer gelegenen Teil des Oberamtes Germersheim, gelten218.
Damit waren - wie es am Schluß des Vertrages vom 10, Mai 1766 mit Chrisüan
IV. und der Akzessionsakte Friedrich Michaels vom 29. Mai heißt - die
Meinungsverschiedenheiten zwischen Frankreich und dem pfälzischen Haus
dances de Germersheim, il ne l'empêchera pas de la reconnaître sur les dites dépendan¬
ces lors de l'ouverture de la succession palatine et que le dit engagement ne pourra en
aucun temps être allégué par les successeurs de ¡’Electeur au préjudice des droits du
Roi [...] (zitiert nach fallex, La question de la Queich, S. 8).
216 Erst 1788 erging Anweisung an den Conseil souverain, die Souveränitätsrechte des
Königs, wie er sie in den anderen unterelsässischen Besitzungen des Herzogs von
Pfalz-Zweibrücken ausübte, auch auf das Amt Kleeburg auszudehnen. Gleichzeitig
wird dem Herzog gestattet, das Amt Kleeburg seiner Regierung in Bischweiler zu
unterstellen und - im Widerspruch zu den Prinzipien der französischen Verwaltung
im Elsaß - auch Protestanten auf den Posten des Amtmannes oder anderer Verwal¬
tungsstellen zu berufen. Die Appellationen im Amt Kleeburg gingen seitdem über
Bischweiler nach Colmar. Vgl. dazu: Lettre du Roi au Conseil souverain d'Alsace
concernant le Bailliage de Clébourg du 13 mars 1788 (LA Speyer B 2, Nr. 233/6 (VIII),
Nr. 26, fol. 95-98').
217 Im Unterelsaß blieb nur noch das Amt Beinheim übrig, dessen Besitzer, die Mark¬
grafen von Baden, die französische Oberhoheit bis zur Revolution niemals anerkannt
haben. Beinheim wurde erst am 22. August 1796 an Frankreich abgetreten, nachdem
es bis zum 4. August 1789 als bailliage exempt behandelt worden war. Das ebenfalls
zu den bailliages exempts zählende waldenburgische Amt Barbelstein unterstand in
letzter Instanz der Jurisdiktion des Conseil souverain. Vgl. dazu (serini), Andeu¬
tungen über Gesetzgebung und Rechtspflege, S. 105.
218 AAE Paris Corr. Pol. Palatinat-Deux Ponts, Supplément 5, fol. 98-99'; vgl. dazu auch
fallex, La question de 1a Queich, S. 8 f; ebenso auch: Etat des lieux dépendants du
Palatinat et du Duché de Deuxponts qui sont déjà passés sous la domination du Roi, en
vertu de la Convention de 1766 qui doivent lui être soumis à la mort de ¡'Electeur Palatin;
ainsi que de ceux que M. le Duc de Deuxponts propose de céder encore à Sa Majesté.
BayHStA München K.bl. 386/12a, fol. 124-126'.
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