darum bemühten11. Eine spezielle Behandlung der Jahre 1793 bis 1801 hätte in
starkem Maß erfordert, Einzelschicksale zu verfolgen und in diesem Zusam¬
menhang den kriegerischen Ereignissen und Bewegungen der französischen
Revolution nachzugehen, was den Rahmen dieser Arbeit gesprengt hätte. Liegt
daher mit dem Jahr 1793 ein Einschnitt vor, der sich als Abschluß der Arbeit
anbietet, so läßt sich für den Beginn der Untersuchung eine ähnlich entschei¬
dende Zäsur nicht bezeichnen. Es zeigte sich im Verlauf dieser Arbeit, daß viele
Vorgänge, wie etwa die Entstehung eines Beamtentums bürgerlicher Herkunft
und damit eine Änderung der Zusammensetzung der bisherigen feudal-adligen
Oberschicht, unverständlich bleiben, wenn man nicht einen Blick auf die zen¬
trale Sphäre der Verwaltung des 15., 16. und frühen 17. Jahrhunderts wirft. Zu
Fragen der Regierung und Verwaltung von Pfalz-Zweibrücken in der frühen
Neuzeit gibt es, wie bereits anfangs erwähnt wurde, nur sehr wenige
Vorarbeiten12. Ihre geringe Zahl ist nicht zuletzt auf den spärlichen Umfang der
Quellenpublikationen zurückzuführen. Die bei den Untersuchungen erzielten
Ergebnisse stützen sich im wesentlichen auf unveröffentlichtes Archivmaterial.
II Abriß der politischen und territorialen Verhältnisse
Am 16. Mai 1410, zwei Tage vor seinem Tod, beauftragte König Ruprecht die
sieben vertrautesten Berater, eine Erbteilung unter seinen vier Söhnen
vorzunehmen13. Sie trafen nach mehrmonatigen Beratungen am 3. Oktober
1410 eine Regelung, die sich nicht an der Rupertinischen Konstitution14 -
danach sollte der Älteste alleiniger Erbe sein, der Zweitälteste mit einigen weni¬
gen Burgen und die übrigen pfalzgräflichen Söhne mit geringen Einkünften ab¬
gefunden werden - orientierte15, sondern an den älteren Erbordnungen. An den
ältesten Sohn Ludwig fiel der Kernbesitz der rheinischen Pfalzgrafschaft mit der
Kurwürde. Seine drei Brüder Johann, Stephan und Otto wurden mit ansehn¬
lichem territorialem Besitz ausgestattet, ohne daß das jeweils zugeteilte Territo¬
rium durch ein Lehensband mit dem kurpfälzischen Hauptterritorium verbun¬
11 LA Speyer B 2, Nr. 5148. Siehe auch weis, Montgelas, S. 230-261.
12 Den wichtigsten Beitrag für die Zeit von 1444 bis 1604 stellt die bereits genannte
Arbeit von eid, Hof- und Staatsdienst, dar. Vorarbeiten zu Teilfragen werden im Rah¬
men des jeweiligen Kapitels genannt. Das Beamtentum hat außerhalb des speziellen
Forschungsinteresses gestanden; eine Betrachtung unter sozialgeschichüichen Aspek¬
ten fehlt völlig.
13 Regesten der Pfalzgrafen am Rhein (-1410), Bd. 2, Nr. 6254.
14 Ebda., Bd. 1, Nr. 5611.
15 „Die Gründe, warum Ruprechts Räte von der Rupertinischen Konsütuüon abgingen,
sind nicht bekannt In erster Linie ist wohl daran zu denken, daß Ludwig, dem ältesten
lebenden Sohn König Ruprechts, von seinen jüngeren Brüdern nicht die Vorzugsstel¬
lung zugebilligt wurde wie dem wirklich Erstgeborenen. Die Räte kannten die Brüder,
ihre Interessen und ihre dynastischen Ambitionen gut genug, um zu wissen, ob sie eine
straffe Erbordnung in der Art der Rupertinischen Konsütution wagen konnten oder ob
sie damit Konflikte heraufbeschworen, die letztlich die kurpfälzische Macht mehr
schwächen würden als eine Erbteilung" (herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zwei¬
brücken, S. 348).
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