Full text: Landesherr und Landesverwaltung

darum bemühten11. Eine spezielle Behandlung der Jahre 1793 bis 1801 hätte in 
starkem Maß erfordert, Einzelschicksale zu verfolgen und in diesem Zusam¬ 
menhang den kriegerischen Ereignissen und Bewegungen der französischen 
Revolution nachzugehen, was den Rahmen dieser Arbeit gesprengt hätte. Liegt 
daher mit dem Jahr 1793 ein Einschnitt vor, der sich als Abschluß der Arbeit 
anbietet, so läßt sich für den Beginn der Untersuchung eine ähnlich entschei¬ 
dende Zäsur nicht bezeichnen. Es zeigte sich im Verlauf dieser Arbeit, daß viele 
Vorgänge, wie etwa die Entstehung eines Beamtentums bürgerlicher Herkunft 
und damit eine Änderung der Zusammensetzung der bisherigen feudal-adligen 
Oberschicht, unverständlich bleiben, wenn man nicht einen Blick auf die zen¬ 
trale Sphäre der Verwaltung des 15., 16. und frühen 17. Jahrhunderts wirft. Zu 
Fragen der Regierung und Verwaltung von Pfalz-Zweibrücken in der frühen 
Neuzeit gibt es, wie bereits anfangs erwähnt wurde, nur sehr wenige 
Vorarbeiten12. Ihre geringe Zahl ist nicht zuletzt auf den spärlichen Umfang der 
Quellenpublikationen zurückzuführen. Die bei den Untersuchungen erzielten 
Ergebnisse stützen sich im wesentlichen auf unveröffentlichtes Archivmaterial. 
II Abriß der politischen und territorialen Verhältnisse 
Am 16. Mai 1410, zwei Tage vor seinem Tod, beauftragte König Ruprecht die 
sieben vertrautesten Berater, eine Erbteilung unter seinen vier Söhnen 
vorzunehmen13. Sie trafen nach mehrmonatigen Beratungen am 3. Oktober 
1410 eine Regelung, die sich nicht an der Rupertinischen Konstitution14 - 
danach sollte der Älteste alleiniger Erbe sein, der Zweitälteste mit einigen weni¬ 
gen Burgen und die übrigen pfalzgräflichen Söhne mit geringen Einkünften ab¬ 
gefunden werden - orientierte15, sondern an den älteren Erbordnungen. An den 
ältesten Sohn Ludwig fiel der Kernbesitz der rheinischen Pfalzgrafschaft mit der 
Kurwürde. Seine drei Brüder Johann, Stephan und Otto wurden mit ansehn¬ 
lichem territorialem Besitz ausgestattet, ohne daß das jeweils zugeteilte Territo¬ 
rium durch ein Lehensband mit dem kurpfälzischen Hauptterritorium verbun¬ 
11 LA Speyer B 2, Nr. 5148. Siehe auch weis, Montgelas, S. 230-261. 
12 Den wichtigsten Beitrag für die Zeit von 1444 bis 1604 stellt die bereits genannte 
Arbeit von eid, Hof- und Staatsdienst, dar. Vorarbeiten zu Teilfragen werden im Rah¬ 
men des jeweiligen Kapitels genannt. Das Beamtentum hat außerhalb des speziellen 
Forschungsinteresses gestanden; eine Betrachtung unter sozialgeschichüichen Aspek¬ 
ten fehlt völlig. 
13 Regesten der Pfalzgrafen am Rhein (-1410), Bd. 2, Nr. 6254. 
14 Ebda., Bd. 1, Nr. 5611. 
15 „Die Gründe, warum Ruprechts Räte von der Rupertinischen Konsütuüon abgingen, 
sind nicht bekannt In erster Linie ist wohl daran zu denken, daß Ludwig, dem ältesten 
lebenden Sohn König Ruprechts, von seinen jüngeren Brüdern nicht die Vorzugsstel¬ 
lung zugebilligt wurde wie dem wirklich Erstgeborenen. Die Räte kannten die Brüder, 
ihre Interessen und ihre dynastischen Ambitionen gut genug, um zu wissen, ob sie eine 
straffe Erbordnung in der Art der Rupertinischen Konsütution wagen konnten oder ob 
sie damit Konflikte heraufbeschworen, die letztlich die kurpfälzische Macht mehr 
schwächen würden als eine Erbteilung" (herrmann, Das Herzogtum Pfalz-Zwei¬ 
brücken, S. 348). 
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