Full text: Landesherr und Landesverwaltung

nachstand, andere dagegen erhielten kaum nennenswerte Beträge. In der ersten 
Hälfte des 18. Jahrhunderts begann man die Fürsorge für die Hinterbliebenen 
der Beamten durch die Gründung von Witwen- und Waisenkassen zu regeln. 
Die Initiative zur Errichtung dieser Kassen ging von den weltlichen und geist¬ 
lichen Beamten selbst aus. Als erste Kassen wurden 1722 die reformierte und 
1749 die lutherische Pfarrwitwenkasse eingerichtet17. Noch im Jahr 1749 er¬ 
folgte die Gründung einer weltlichen Witwenkasse mit zwei Klassen für hohe 
und niedere Beamte18. Der Fürst subventionierte diese Kasse und unterstellte 
sie der staatlichen Aufsicht. Es war eine Zwangsversicherung, deren jährliche 
Beiträge vom Gehalt des Beamten einbehalten wurden. Die Renten für die Wit¬ 
wen und Waisen wurden den Zinsen des angelegten Kapitals entnommen19. Die 
Hinterbliebenen hatten Rechtsanspruch auf die Leistungen der Kasse20. Diese 
Unterstützung entfiel mit dem Tage, an dem das jüngste empfangsberechtigte 
Kind einer Beamtenfamilie das 18. Lebensjahr vollendete. 
II Das Beamtentum und der Pfarrstand in sozialgeschichtlicher Betrach¬ 
tung 
1. Der Anteil von Adel und Bürgertum21 in der Verwaltung bis zum Beginn des 
18. Jahrhunderts 
Der Eintritt studierter, in der Regel juristisch geschulter Räte in den landesherr¬ 
lichen Dienst22 seit Beginn des 16. Jahrhunderts bedeutete ähnlich wie für viele 
andere Territorien auch für Pfalz-Zweibrücken den Ausgangspunkt zur Gestal¬ 
tung neuer Verwaltungsformen. Mit Beginn des 16. Jahrhunderts treten die er¬ 
sten Juristen als Räte23 in den Dienst des Pfalzgrafen Alexander ein, doch 
17 Siehe dazu KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3614; 3615; 3616. Vgl. dazu und zum folgen¬ 
den drumm, Witwen- und Waisenkassen. 
18 Später als in Pfalz-Zweibrücken wurden Witwenkassen beispielsweise in Preußen 
1775, Württemberg 1756, Bremen 1754, Hamburg 1777, Nürnberg 1783, Baden- 
Durlach 1758, Mainz 1784, Schaumburg-Lippe 1751 errichtet. 
19 Die Renten für die Witwen und Waisen in der 1. Klasse betrugen jährlich 128 Gulden, 
die in einen Baranteil (80 Gulden) und in Naturalien (Korn, Gerste, Wein) zerfielen. In 
der 2. Klasse erhielten die Witwen und Waisen jährlich 64 Gulden, wovon 40 bar aus¬ 
gezahlt wurden, der Rest in Naturalien (Korn und Gerste) abgegolten wurde. Die Pfarr- 
witwenkassen zahlten erheblich geringere Renten aus: Sie betrugen nur 35 Gulden, 
wobei 19 in Bargeld ausgezahlt wurden (siehe dazu KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3270). 
20 LA Speyer B 2, Nr. 2726. 
21 Zu diesen beiden Begriffen siehe conze, Adel, Aristokraüe, und riedel, Bürger, Staats¬ 
bürger, Bürgertum. 
22 hintze, Beamtenstand, S. 15, hat dieses Eindringen der Gelehrten in die landesherr¬ 
liche Verwaltung als „eine der wichtigsten Kulturerscheinungen der neueren Zeit" be¬ 
zeichnet. 
23 Für Pfalz-Zweibrücken lassen sich mit Dr. Jakob Merswin und Dr. Philipp Aberlin 
1501 die ersten rechtsgelehrten Räte (LA Speyer B 2, Nr. 10/13) und 1529 mit Jakob 
Schorr erstmals ein studierter, jurisüsch geschulter Kanzler nachweisen. Siehe dazu 
Crollius, Commentarius de cancellariis, S. 30; dort wird betont, daß Schorr auch huma¬ 
nistische und besonders historische Studien betrieb. Vgl. dazu auch KOCH, Jakob 
Schorr, S. 2. 
113
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.