Full text: Landesherr und Landesverwaltung

Im folgenden sollen nun die Geldbesoldungen der adligen und bürgerlichen 
Räte miteinander verglichen werden. Für die Zeit von 172412 und 179213 ergibt 
sich eine beachtliche Steigerung. Die Besoldung der adligen Geheimen Räte 
stieg von 1000 Gulden auf 6000 Gulden, diejenige des bürgerlichen Geheimen 
Rates von 354 Gulden auf 2000 Gulden, die Besoldung des adligen bzw. bürger¬ 
lichen Regierungsrates von 750 Gulden auf 2000 Gulden bzw. 304 Gulden auf 
881 Gulden. Diese Steigerung war der Stellung in der Verwaltungshierarchie 
proportional: Während Geheime Räte eine Erhöhung auf das Fünf- und Sechs¬ 
fache ihrer Geldbesoldung bekamen, erhöhte sich die Besoldung der Regie¬ 
rungsräte nur auf knapp das Dreifache. Es wird aus diesem Vergleich deutlich, 
daß die durchschnittliche Besoldung eines bürgerlichen Rates ihm nicht er¬ 
laubte, sich dem Adel auf dem Vermögenssektor zu nähern. Die sehr starken 
Erhöhungen der Geldbesoldungen bedeuteten trotz der allgemeinen Steigerung 
nur eine weitgehende Zusammenfassung aller Einnahmen und die Herausbil¬ 
dung einer durchschnittlichen Besoldung. 
Die Besoldungsverbesserung läßt sich weiterhin aus der Ablösung vielgestalti¬ 
ger Naturallieferungen durch Bargeldzahlungen erklären. Während bis zum 
Beginn des 18. Jahrhunderts das Schwergewicht auf den Naturallieferungen 
wie Getreide, Wild, Wein, Holz, Heu und Stroh lag, so kehrte sich dieses Ver¬ 
hältnis seitdem geradezu um. Abgesehen von der gelegentlich gewährten freien 
Wohnung, der Nutznießung eines Gartens, den Holz- und Weinlieferungen für 
die oberen Beamten wurden in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Ge¬ 
hälter weitgehend in bar ausgezahlt14. Bis zum Ende des untersuchten Zeit¬ 
raums ist es allerdings zu keiner vollständigen Ablösung der Deputate gekom¬ 
men. 
Seit dem 16. Jahrhundert bürgerte es sich als eine Ehrenpflicht des Landesherrn 
ein, dem verdienten Beamten ein Ruhegehalt15 auszusetzen, denn es sollte ihm 
auch nach seiner Dienstentlassung möglich sein, ein seinem Stand und seiner 
Würde angemessenes Leben zu führen. Da die Pension ihrem Charakter nach 
ein Gnadengehalt blieb, war dem Fürsten keine Verbindlichkeit über ihre Höhe 
auferlegt16. Die Art der Pensionierung war daher sehr verschieden, je nach der 
Gunst, deren sich der einzelne Beamte erfreute. Für den einen erfolgte sie in der 
Ernennung zum Geheimen Rat mit einem Gehalt, das dem bisherigen nur wenig 
12 Diener Buch vom 8. November 1724. KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245 (Eine Bearbei¬ 
tung erfolgte von SCHMIDT, Dienerbuch des Herzogtums Zweibrücken 1724). 
13 Siehe dazu Besoldungsetat der Zivildienerschaft vom 17. Januar 1792 (LA Speyer B 2, 
Nr. 3273). 
14 Zu den Besoldungen einzelner Beamter siehe LA Speyer B 2, Nr. 3324 (für das Jahr 
1767) sowie den Besoldungsetat von 1792. 
15 Siehe dazuEiD, Hof- und Staatsdienst, S. 26 f. 
16 v. der ohe (Die Zentral- und Hofverwaltung des Fürstentums Lüneburg, S. 196) kennt 
ein Gnadengeld, das im 17. Jahrhundert „den Angehörigen der gehobenen Beamten¬ 
schicht nach jedem 5. Dienstjahr verschrieben und ratenweise ausgezahlt oder ver¬ 
zinst" wurde. Vergleichbares konnte für Pfalz-Zweibrücken nicht festgestellt werden. 
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