Im folgenden sollen nun die Geldbesoldungen der adligen und bürgerlichen
Räte miteinander verglichen werden. Für die Zeit von 172412 und 179213 ergibt
sich eine beachtliche Steigerung. Die Besoldung der adligen Geheimen Räte
stieg von 1000 Gulden auf 6000 Gulden, diejenige des bürgerlichen Geheimen
Rates von 354 Gulden auf 2000 Gulden, die Besoldung des adligen bzw. bürger¬
lichen Regierungsrates von 750 Gulden auf 2000 Gulden bzw. 304 Gulden auf
881 Gulden. Diese Steigerung war der Stellung in der Verwaltungshierarchie
proportional: Während Geheime Räte eine Erhöhung auf das Fünf- und Sechs¬
fache ihrer Geldbesoldung bekamen, erhöhte sich die Besoldung der Regie¬
rungsräte nur auf knapp das Dreifache. Es wird aus diesem Vergleich deutlich,
daß die durchschnittliche Besoldung eines bürgerlichen Rates ihm nicht er¬
laubte, sich dem Adel auf dem Vermögenssektor zu nähern. Die sehr starken
Erhöhungen der Geldbesoldungen bedeuteten trotz der allgemeinen Steigerung
nur eine weitgehende Zusammenfassung aller Einnahmen und die Herausbil¬
dung einer durchschnittlichen Besoldung.
Die Besoldungsverbesserung läßt sich weiterhin aus der Ablösung vielgestalti¬
ger Naturallieferungen durch Bargeldzahlungen erklären. Während bis zum
Beginn des 18. Jahrhunderts das Schwergewicht auf den Naturallieferungen
wie Getreide, Wild, Wein, Holz, Heu und Stroh lag, so kehrte sich dieses Ver¬
hältnis seitdem geradezu um. Abgesehen von der gelegentlich gewährten freien
Wohnung, der Nutznießung eines Gartens, den Holz- und Weinlieferungen für
die oberen Beamten wurden in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Ge¬
hälter weitgehend in bar ausgezahlt14. Bis zum Ende des untersuchten Zeit¬
raums ist es allerdings zu keiner vollständigen Ablösung der Deputate gekom¬
men.
Seit dem 16. Jahrhundert bürgerte es sich als eine Ehrenpflicht des Landesherrn
ein, dem verdienten Beamten ein Ruhegehalt15 auszusetzen, denn es sollte ihm
auch nach seiner Dienstentlassung möglich sein, ein seinem Stand und seiner
Würde angemessenes Leben zu führen. Da die Pension ihrem Charakter nach
ein Gnadengehalt blieb, war dem Fürsten keine Verbindlichkeit über ihre Höhe
auferlegt16. Die Art der Pensionierung war daher sehr verschieden, je nach der
Gunst, deren sich der einzelne Beamte erfreute. Für den einen erfolgte sie in der
Ernennung zum Geheimen Rat mit einem Gehalt, das dem bisherigen nur wenig
12 Diener Buch vom 8. November 1724. KSchA Zweibrücken IV, Nr. 245 (Eine Bearbei¬
tung erfolgte von SCHMIDT, Dienerbuch des Herzogtums Zweibrücken 1724).
13 Siehe dazu Besoldungsetat der Zivildienerschaft vom 17. Januar 1792 (LA Speyer B 2,
Nr. 3273).
14 Zu den Besoldungen einzelner Beamter siehe LA Speyer B 2, Nr. 3324 (für das Jahr
1767) sowie den Besoldungsetat von 1792.
15 Siehe dazuEiD, Hof- und Staatsdienst, S. 26 f.
16 v. der ohe (Die Zentral- und Hofverwaltung des Fürstentums Lüneburg, S. 196) kennt
ein Gnadengeld, das im 17. Jahrhundert „den Angehörigen der gehobenen Beamten¬
schicht nach jedem 5. Dienstjahr verschrieben und ratenweise ausgezahlt oder ver¬
zinst" wurde. Vergleichbares konnte für Pfalz-Zweibrücken nicht festgestellt werden.
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