lag die Kündigungsmöglichkeit auch im Interesse der Beamten; es war ihnen da¬
durch leichter möglich, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern - sei es, daß sie
in andere, besser bezahlte, Dienste gingen, sei es, daß sie ihre Bezüge im pfalz-
zweibrückischen Dienst erhöhen konnten, wenn der Fürst einen qualifizierten
Beamten zu halten suchte. Die Kündigungsfristen wurden individuell festge¬
setzt, doch überwog die Frist von einem halben Jahr; seltener war im 18. Jahr¬
hundert eine Frist von einem Vierteljahr. Lediglich in außergewöhnlichen
Fällen wurde vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Die effektive Dienstzeit der Beamten wies eine recht unterschiedliche Dauer
auch innerhalb der einzelnen Beamtengruppen auf; generell läßt sich sagen, daß
die bürgerlichen längere Zeit als die adligen Räte9 dienten. Dieser Unterschied
dürfte sich daraus erklären, daß Adlige meistens über Familienbesitz verfügten,
der den Lebensunterhalt sicherte oder dessen Bewirtschaftung ein Ausscheiden
aus dem Fürstendienst notwendig machte10. Dagegen fanden die Bürgerlichen
ihren Unterhalt ausschließlich im landesherrlichen Dienst.
Das Dienstverhältnis erlosch nach Ablauf der vorgesehenen Frist, nach der bei¬
derseits möglichen Kündigung und beim Tod des Landesherrn. Nach jedem Re¬
gierungswechsel folgte deshalb die neuerliche Vereidigung der Beamten, soweit
sie der neue Herrscher in seine Regierung übernehmen wollte. Der nachfol¬
gende Fürst war nicht verpflichtet, einen Beamten weiterhin zu beschäftigen;
ebensowenig bestand für die Beamten ein Anspruch darauf, von dem nachfol¬
genden Landesherrn wieder in Dienste genommen zu werden. Der Tod des Für¬
sten entband jedoch seinen Nachfolger nicht von der Pflicht, rückständige Be¬
soldung, Deputate oder andere Vergütungen zu entrichten, auf welche der
Beamte durch die Dienstleistung unter dem Vorgänger Anspruch erheben
konnte.
Die Dienstbezüge bestanden zu einem Teil in Naturalien, zum anderen in barem
Geld. Außer ihren festen Gehältern floß den Beamten noch regelmäßig ein ge¬
wisser Betrag an Sportel-, Stempel- und Kopialgeldern, an Zehntpfennigen (Pro¬
zente von Gerichtsstrafen) und Diäten zu. Diese Einnahmen waren jedoch recht
bedenklicher Natur, da sie den Charakter der Amtsführung gefährden konnten;
allzu leicht hatte die Möglichkeit bestanden, daß das Staatsinteresse hinter pri¬
vaten Belangen der Beamten zurückblieb. Durch die Einziehung dieser Gebüh¬
ren für die Staatskasse wurde jegliche Gelegenheit zur Korruption unterbunden
und gleichzeitig der Beamte, der für diese Einbuße eine Entschädigung11 erhielt,
stärker auf die übergeordneten Belange des Staates hingewiesen.
9 Die durchschnitüiche Dienstzeit der bürgerlichen Räte betrug 29 Jahre, diejenige der
adligen Räte 18 Jahre.
10 Vgl. dazu auch v. der Ohe, Die Zentral- u. Hofverwaltung des Fürstentums Lüneburg, S.
189; press, Calvinismus und Territorialstaat, S. 157 f.
11 KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269, Süchwort „Sporteln".
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