Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

aufgesetzt mit allgemeinen und besonderen Dienstverpflichtungen5. In einem 
Reversbrief, der den Wortlaut der Bestallung oder zumindest deren wichtigste 
Teile enthielt, verpflichtete sich der bestallte Beamte zur Einhaltung aller Ab¬ 
machungen. Alle Beamten, mochten sie wichtige oder unwichtige Dienste lei¬ 
sten, hatten Verschwiegenheit zu geloben. Der Fürst verpflichtete sich seiner¬ 
seits zu deren Schutz. 
In ihrem besonderen Teil trugen die Bestallungen6 die Züge des Individuellen, 
auch wenn sich für einzelne Beamtengruppen stereotype Wendungen heraus¬ 
bildeten oder manchmal ältere Bestallungskonzepte mutatis mutandis erneut 
verwendet wurden. Eine fremde Bestallung wurde durch das Dienstverhältnis in 
den meisten Fällen zwar nicht ausgeschlossen, doch sollte sie nur mit Einwilli¬ 
gung des Landesherrn angenommen werden. Im allgemeinen aber achtete der 
Fürst darauf, daß die in seine Dienste eintretenden Beamten ältere Dienstver¬ 
pflichtungen lösten und nur in Ausnahmefällen mit seiner Erlaubnis eine 
Zweitbestallung oder eine Nebenbeschäftigung annahmen. 
Die Dauer der Dienstzeit war im allgemeinen nicht befristet und währte „unauf- 
gekündigt" bis zum Tod des Landesherrn oder des Beamten. In vielen Bestallun¬ 
gen fehlt eine Angabe der Dienstzeit. Kam es an deren Beginn zu Befristungen, 
so wählte man gern die Zeit von drei Jahren, auch die Zeit von einem Jahr. 
Maßgebend für die wirkliche Zahl der Dienstjahre ist die in den Bestallungen 
beabsichtigte Dauer wohl nie gewesen, denn sie wurden nach Ablauf der festge¬ 
setzten Frist fast immer erneuert, einmal und öfter, je nach Belieben7. 
Den beiden vertragschließenden Partnern wurde die Möglichkeit der „Los¬ 
sagung" oder „Aufkündigung" der Dienste eingeräumt Einerseits war es dem 
Landesherrn angenehm, wenn er leicht abberufbare Beamte hatte, da er somit 
leichter Um- und Neubesetzungen vornehmen konnte und die Beamten gene¬ 
rell in einer größeren Abhängigkeit von seiner Person waren, als dies bei einer 
Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses der Fall gewesen wäre8. Andererseits 
5 Die allgemein gehaltenen Eingangs- und Schlußabschnitte lassen das Dienstverhältnis 
zugleich als ein Treue Verhältnis erkennen {siehe dazu brunner, Land und Herrschaft, 
S. 2611: „Treue geht über Gehorsam hinaus. Treu sein, heißt den Nutzen des Herrn för¬ 
dern, seinen Schaden wehren, ohne erst einen Befehl abzuwarten"). Die besonderen 
Dienstverpflichtungen begannen stets mit der Formel: „Besonders aber soll und will 
er (...}". 
6 Die folgenden Ausführungen stützen sich auf eine Durchsicht der Bestallungspatente 
im LA Speyer B 2, Nr. 3282-3300. 
7 Im Kurfürstentum Mainz erfolgte noch im 16. Jahrhundert die Anstellung gewöhnlich 
für ein bis sechs Jahre; nach Ablauf dieser Zeit war von beiden Seiten eine vierteljähr¬ 
liche Kündigung möglich. Im 17. Jahrhundert fiel zunächst die Annahme auf be¬ 
stimmte Zeit fort, dann auch der Kündigungstermin (vgl. dazu GOLDSCHMIDT, Mainz, 
S. 40). 
8 In der Jurisprudenz des 17. und 18. Jahrhunderts war die Frage der Entlaßbarkeit der 
Beamten ein umstrittenes Thema. Siehe dazu rehm, Die rechtliche Natur des Staats¬ 
dienstes; sowie dold, Die Entwicklung des Beamtenverhältnisses im-Fürstentum Für¬ 
stenberg, S. 30-61. Auf die Entlassung als Disziplinierungsmittel weist wunder, Privile¬ 
gierung und Disziplinierung, S. 44-52, hin. 
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