Full text: Landesherr und Landesverwaltung

EINLEITUNG 
I Das Anliegen der Untersuchung 
Mit dieser Arbeit zu Regierung und Verwaltung1 von Pfalz-Zweibrücken soll 
ein Thema behandelt werden, dem zuletzt 1897 eine ausführliche Darstellung2, 
seitdem nur hin und wieder kleinere Studien gewidmet worden sind. Nicht 
allein deshalb scheint es an der Zeit zu sein, den Gegenstand wieder aufzugrei¬ 
fen und Überlegungen und Hilfsmittel, derer mäh sich inzwischen bedient hat, 
auf ein vernachlässigtes Thema anzuwenden, sondern es lassen sich hier auch 
einige allgemeine Probleme des Absolutismus3 unter recht günstigen Bedingun¬ 
gen studieren. 
Auf der Suche nach den Anfängen des modernen Staates hat sich die For¬ 
schung bisher besonders der politisch-diplomatischen bzw. der Verfassungs¬ 
und Verwaltungsgeschichte zugewendet. Dabei berücksichtigte sie, indem sie - 
was die deutschen Territorien betrifft - Preußen für lange Zeit zur Norm ihres 
Denkens erhoben hat, die historische Eigenart der Mittel- und Kleinstaaten 
kaum. Im Gegensatz zur Forschung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts, die die 
Macht des Militär- und Verwaltungsstaates im Absolutismus überschätzte, 
1 „Regierung und Verwaltung" werden seit dem 16. Jahrhundert allgemein zu einem Be- 
griffspaar tautologisch gekoppelt Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetz¬ 
gebung gehen, wie diese Arbeit zeigen wird, mehr oder weniger noch ineinander über. 
Erst in der konstitutionellen Zeit erfolgt eine echte „Trennung der Gewalten" und zu¬ 
gleich der Begriffe. Vgl. meisner, Verfassung, S. 35 f; ders., Staats- und Regierungsfor¬ 
men, S. 226; Oestreich, Otto Hintze, S. 13. Zu den ausführlichen bibliographischen An¬ 
gaben vgl. das Literaturverzeichnis im Anhang. 
2 eid, Hof- und Staatsdienst, behandelt die Zeit von 1444 - 1604. Erhebliche Korrekturen 
finden sich in buttmanns Besprechung in: Westpfälzische Geschichtsblätter 2 (1898) 
S.3f. 
3 Zur Absolutismusforschung siehe foerster, Herrschaftsverständnis, S. 1-11 (dort die 
wichtigste Literatur!). Eine gute Definition findet sich bei oestreich, Strukturprobleme, 
S. 330: „Die absolute Monarchie ist gekennzeichnet durch die Tendenz, die Sphäre ge¬ 
samtstaatlicher Lenkung im Innern und die gesamtstaatliche Vertretung nach außen 
von jeglicher Mitwirkung anderer Kräfte, besonders der Reichs-, Provinzial- oder 
Landstände als der partikularen Gegenkräfte des fürstlichen Zentralisierungs- und 
Machtwillens, frei zu halten und unabhängig zu gestalten. Von mehr als einer Tendenz 
zu dieser Unabhängigkeit gesamtstaatlicher Gewalt wird man heute nicht sprechen 
können." Ein fundierter Bericht zur Sozialgeschichte liegt vor von kopitzsch, Sozialge¬ 
schichte der deutschen Aufklärung, S. 11-169. Zum Aufgeklärten Absolutismus allge¬ 
mein siehe weis, Bürgertum, S. 22-42,- zum Aufgeklärten Absolutismus in den deut¬ 
schen Mittel- und Kleinstaaten siehe DERS., Der aufgeklärte Absolutismus; zum Aufge¬ 
klärten Absolutismus als „europäisches Problem" siehe v. aretin, Der Aufgeklärte Ab¬ 
solutismus, S. 11-51. 
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