Full text: Landesherr und Landesverwaltung

organ für die geistlichen Güter eingesetzt, das allerdings nur bis 1755 bestand - 
seine Arbeit auf. Für die Lutheraner wurde 1708 ein Konsistorium eingerichtet 
Beide Behörden, die in ihrer personellen Zusammensetzung sowie in ihren Zu¬ 
ständigkeiten im wesentlichen einander konform waren, verloren in der zwei¬ 
ten Hälfte des 18. Jahrhunderts erheblich an Einfluß und an Wirksamkeit So 
wurden Stellenbesetzungen - bisher hatte das Konsistorium ein Vorschlags¬ 
recht - seitens des Landesherrn vorgenommen, ohne daß zuvor eine Rück¬ 
sprache mit den Mitgliedern dieser Behörde stattgefunden hatte. 
In dieser Haltung des Fürsten den Konsistorien gegenüber zeigt sich das ver¬ 
änderte Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Vergleich zu demjenigen der 
Reformationszeit War damals eine scharfe Unterscheidung des geistlichen und 
weltlichen Regimentes gefordert worden, so waren am Ende des 18. Jahrhun¬ 
derts die Kirche und ihre Angelegenheiten dem Staat ein- und 
untergeordnet171. Nun wurde es zur Aufgabe des Staates, was früher Amt der 
Kirche gewesen war, nämlich die Obsorge und Aufsicht über die [...] moralischen 
Übel entgegen gesetzte gute Education der sehr verwilderten Jugend, daß solche 
zeitig zur Arbeit und guten Künsten, als der Grundlage des künftigen Wohlstandes 
angehalten werden172. Von kirchlicher Seite wurde der absolute Souveränitäts¬ 
anspruch des Landesherrn anerkannt173. Deshalb ist es nicht verwunderlich, daß 
die Pfarrer verstärkt in den Polizeiapparat des Staates eingespannt wurden: Sie 
mußten alle Verordnungen von der Kanzel verkünden und darüber regelmäßig 
den Vollzug melden174. 
171 Vgl. dazu koch, Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 62. 
172 Siehe dazu die Instruktion vor fürstlichen Policey Commission in Absicht auf das in der 
Residentz Zweybrücken besonders zu besorgen habende Policeywesen vom 16. Juni 
1776 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269, Stichwort „Policey Commission"). 
173 Der Zweibrücker Pfarrer Kiesewetter stellte am 23. März 1756 die Frage, ob ein Lan¬ 
desherr ex jure territoriali oder ex jure coüegiali Verordnungen in kirchlichen Angele¬ 
genheiten erlassen könne. Er stellte darauf fest, die geistliche Gerichtsbarkeit ist denen 
protestierenden Fürsten durch den Westphälischen Frieden als ein Stück der landesherr¬ 
lichen Hoheit eingeräumt worden (zitiert nach KOCH, Presbyteramt und Kirchenzucht, 
S. 62). 
174 Vgl. dazu ebda. 
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