organ für die geistlichen Güter eingesetzt, das allerdings nur bis 1755 bestand -
seine Arbeit auf. Für die Lutheraner wurde 1708 ein Konsistorium eingerichtet
Beide Behörden, die in ihrer personellen Zusammensetzung sowie in ihren Zu¬
ständigkeiten im wesentlichen einander konform waren, verloren in der zwei¬
ten Hälfte des 18. Jahrhunderts erheblich an Einfluß und an Wirksamkeit So
wurden Stellenbesetzungen - bisher hatte das Konsistorium ein Vorschlags¬
recht - seitens des Landesherrn vorgenommen, ohne daß zuvor eine Rück¬
sprache mit den Mitgliedern dieser Behörde stattgefunden hatte.
In dieser Haltung des Fürsten den Konsistorien gegenüber zeigt sich das ver¬
änderte Verhältnis zwischen Kirche und Staat im Vergleich zu demjenigen der
Reformationszeit War damals eine scharfe Unterscheidung des geistlichen und
weltlichen Regimentes gefordert worden, so waren am Ende des 18. Jahrhun¬
derts die Kirche und ihre Angelegenheiten dem Staat ein- und
untergeordnet171. Nun wurde es zur Aufgabe des Staates, was früher Amt der
Kirche gewesen war, nämlich die Obsorge und Aufsicht über die [...] moralischen
Übel entgegen gesetzte gute Education der sehr verwilderten Jugend, daß solche
zeitig zur Arbeit und guten Künsten, als der Grundlage des künftigen Wohlstandes
angehalten werden172. Von kirchlicher Seite wurde der absolute Souveränitäts¬
anspruch des Landesherrn anerkannt173. Deshalb ist es nicht verwunderlich, daß
die Pfarrer verstärkt in den Polizeiapparat des Staates eingespannt wurden: Sie
mußten alle Verordnungen von der Kanzel verkünden und darüber regelmäßig
den Vollzug melden174.
171 Vgl. dazu koch, Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 62.
172 Siehe dazu die Instruktion vor fürstlichen Policey Commission in Absicht auf das in der
Residentz Zweybrücken besonders zu besorgen habende Policeywesen vom 16. Juni
1776 (KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269, Stichwort „Policey Commission").
173 Der Zweibrücker Pfarrer Kiesewetter stellte am 23. März 1756 die Frage, ob ein Lan¬
desherr ex jure territoriali oder ex jure coüegiali Verordnungen in kirchlichen Angele¬
genheiten erlassen könne. Er stellte darauf fest, die geistliche Gerichtsbarkeit ist denen
protestierenden Fürsten durch den Westphälischen Frieden als ein Stück der landesherr¬
lichen Hoheit eingeräumt worden (zitiert nach KOCH, Presbyteramt und Kirchenzucht,
S. 62).
174 Vgl. dazu ebda.
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