Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

der Staatsverwaltung bot sich am Ausgang des Alten Reiches das Bild einer 
nach fachlichen Grundsätzen entwickelten, in ihren Formen an sich nicht zu 
reich gegliederten Verwaltung170. 
Die Differenzierung der Geschäfte, ihre Verteilung auf eine wachsende Zahl 
von Behörden ließ - unabhängig vom Herrschaftswillen des Fürsten - aus rein 
sachlichen Gesichtspunkten die Errichtung einer obersten Staatsbehörde not¬ 
wendig werden. Das Kabinettskollegium, welches während der Vormundschaft 
über Christian IV. zur kollegialen Behörde ausgebildet wurde, war das wichtig¬ 
ste Verwaltungsorgan. Sein Tätigkeitsbereich reichte von den wichtigen Fragen 
der Politik bis zu den kleinen Anliegen des Landes und den Sorgen seiner Be¬ 
wohner. Dieses Kollegium blieb auf nur wenige Personen beschränkt und war 
deshalb stets in der Lage, rasch die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Durch 
die Ausbildung des Kabinettskollegiums war das Regierungskollegium in seiner 
Stellung gesunken. Allerdings erfuhren seine prinzipiellen Grundlagen keine 
Änderung; es blieb weiterhin Verwaltungsbehörde, Gericht und Lehenhof. Der 
Tätigkeitsbereich der Rentkammer hatte sich - wenngleich ihr inneres Gefüge 
durch die Einrichtung von Fachbehörden in Bewegung geraten war - kaum 
verändert. Neben dem Kassen- und Rechnungswesen wurde von ihr eine Reihe 
von Verwaltungsaufgaben, vor allem die Domänenverwaltung, die Verwaltung 
der Zölle und der indirekten Steuern, erledigt 
Unter einer obersten Sphäre - verkörpert durch das Kabinetts-, Regierungs¬ 
und Kammerkollegium - stand eine Reihe zentraler Fachbehörden, die aller¬ 
dings zum Teil nur kurze Zeit ihre Eigenständigkeit behaupten konnten. So bil¬ 
deten sich aus dem Bereich des Regierungskollegiums die Polizei- und Kom- 
merzienkommission, deren Aufgabenbereich vorwiegend auf dem wirtschafts¬ 
politischen Sektor lag, und das Appellationsgericht durch die Verselbständi¬ 
gung des Gerichtswesens. Aus dem Arbeitsbereich des Kammerkollegiums 
wurden die landwirtschaftlichen Angelegenheiten des Territoriums ausgeglie¬ 
dert und neuen Kommissionen zugewiesen. Das Oberforstamt - es sollte die 
fürstlichen Gerechtsame im Forst- und Jagdwesen wahren - gewann eigene Be¬ 
deutung. Ebenso löste sich das Bergratskollegium aus dem früheren Bereich der 
Rentkammer heraus. Eine Manufakturkommission - ihre Tätigkeit bestand in 
der Überwachung der Manufakturen und Fabriken - führte anscheinend nur 
kurze Zeit ein eigenes Dasein. Diese Fachverwaltungen wurden jedoch nach 
wenigen Jahren wieder in das Kammerkollegium eingegliedert. Die Wirkungen 
der vielen Änderungen waren also äußerst gering. Die Instanzen waren zwar 
bedeutend zahlreicher geworden, aber die Entscheidung aller Dinge lag nach 
wie vor beim Landesherrn, ihre Ausführung bei den Kollegien. 
Bereits 1557 war geplant worden, die kirchlichen Angelegenheiten einem Kon¬ 
sistorium zur Bearbeitung zuzuweisen. Diese Einrichtung kam jedoch erst rund 
hundert Jahre später zustande. Zu Beginn des Jahres 1665 nahm das refor¬ 
mierte Oberkonsistorium - mit dieser Behörde wurde auch ein Verwaltungs¬ 
170 Siehe dazu die graphische Darstellung (Beilage). 
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