Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

tet worden waren, verwaltet. So entstand seit 1560 eine neue Verwaltung für die 
geistlichen Gefälle, deren Träger Schaffner hießen und die der Rechenkammer 
unterstellt waren. 
Über die Verwendung dieses geistlichen Vermögens hatte Herzog Wolfgang in 
seinem Testament vom 18. August 1568 genaue Bestimmungen erlassen136; so 
ordnete er an, daß solche Clöster und derselben Einkommen zu Erhaltung der Schul 
Hornbach, Beßerung der Pfarrern und Kirchendienern im Fürstenthum, auch Ver¬ 
pflegung etlicher Stipendiaten, und nirgends anders wohin angewendet werden137. 
Diese Verfügung ist auch in den nächsten Jahrzehnten beibehalten worden138 
- wenngleich Johann I. die Überschüsse der geistlichen Gefälle entgegen den 
Bestimmungen des Testaments Wolfgangs zu weltlichen Zwecken benützte so 
daß der Rechenkammerdirektor David König 1677 berichten konnte: Alle diese 
Geistlichen Gefälle von den Clöstern und Kirchenschaffnereyen werden zu nichts 
anderst verwendet, als zu Unterhaltung der Pfarrer, Praeceptoren und Stipendiaten 
beim Gymnasio, Schulmeistern und Glöcknern in Städten und Dörffern: der Gebäu¬ 
den an Kirchen, Pfarr- und Schulhäußern und dergleichen vsus pios,[.../139. Eine 
Änderung hatte jedoch, wie dem Bericht Königs zu entnehmen ist, die Art und 
Weise der Verwaltung der geistlichen Güter erfahren. Herzog Friedrich Ludwig 
habe, um alle confusion mit den weltlichen Gefällen, ja allen ungleichen Verdacht 
derselben zu verhüten, [...] die Anstalt gemacht, daß dieselbe durch ein sonderbar 
Corpus, die Verwaltung genannt, deren function gleichmäßig ist, wie der Rechen- 
Cammer function bey den weltlichen Gefällen, administriret und beobachtet 
werden14°. Friedrich Ludwig hatte 1663 mit Johann Hermann von Fölckling 
einen Verwalter für das Kirchengut eingesetzt und eine Generalkasse zur Auf¬ 
nahme des Überschusses eingerichtet141. Die gesonderte Verwaltung der geist¬ 
lichen Güter behielten auch Pfalzgraf Christian II. und Pfalzgräfin Charlotte 
Friederike bei142. 
Nachdem unter der schwedischen Regierung die Rentkammer das Kirchengut 
verwaltet hatte143, setzte Herzog Gustav Samuel Leopold am 24. April 1719 zu¬ 
gleich mit dem reformierten Oberkonsistorium auch die Geistliche Güterver¬ 
136 Siehe dazu lipps, Paragraph 5 des Meisenheimer Testamentes Herzog Wolfgangs, S. 
146-150. 
137 Zitat ebda., S. 149. 
138 Siehe zur weiteren Entwicklung wagner, Verfassung und Verwaltung der protestan¬ 
tischen Kirche der Pfalz, S. 11 f. 
139 Zitat nach buttmann, David Königs Beiläufige Beschreibung, S. 52 f. 
140 Ebda., S. 53. 
141 Vgl. dazu söhn, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 191. 
142 Vgl. dazu wagner, Verfassung und Verwaltung der protestanüschen Kirche der Pfalz, 
S. 12. 
143 Die Rentkammer führte für die geistlichen Gefälle eine eigene Rechnung. Vgl. dazu 
söhn, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 192. 
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