güter inne, d.h. die Höfe, die zu Abgaben und Diensten verpflichtet waren, und
Anteil am Gemeinderecht hatten als „Dorfgenossen, die Haus, Hof und Garten
besaßen und denen dingliche Rechte an der Feldflur und das Nutzungsrecht der
Allmende zustanden“29. Die spannfähigen unter ihnen verfügten mitunter über be¬
deutende Hofflächen, während die Höfe der unbespannten Bauern klein waren,
so daß sie sich wirtschaftlich gesehen der Ertragslage der Hintersassen näherten.
Die Hintersassen besaßen keine Vogtei, hatten aber in der Gemeinde ihren Wohn¬
sitz. Bis zur Aufhebung der Unteilbarkeit der Vogteien 1764 durch Fürst Wilhelm
Heinrich waren diese Leute kaum begütert. Die Gruppe setzte sich aus „Handwer¬
kern, Tagelöhnern, Fuhrleuten, Bergleuten und Nachkommen bäuerlicher Grund¬
besitzer zusammen, die von der Erbfolge in das beschwerte Bauerngut auf Grund
des landesüblichen Vogteirechtes ausgeschlossen blieben“30.
Nach 1764 wurden alle die Hintersassen, die zu dem Genuß des gemeinen Rechts
in dem Orte ihres Aufenthaltes eher nicht zugelassen werden, als bis sie ein eigenes
Haus besitzen und davon wie auch von ihren Gütern oder Handwerckern zusammen
jährlich zwei Gulden an Steuer entrichten31. Soweit die Hintersassen Leibeigene
waren32, wurden sie auch zur Fron herangezogen33. Obwohl es in den Meiereien
unterschiedliche Auflagen gab, mußten die Hintersassen gemeine und herrschaft¬
liche Fron in dem Maße verrichten, wie es auch die Handfröner unter den Gemein¬
deleuten zu tun gezwungen waren. Das Hintersassengeld, das als Gegenleistung
für die Mitbenutzung von Wasser, Weide und Wald an die Gemeinde zu ent¬
richten war, schwankte beträchtlich zwischen 1 1/2 Gulden (Dudweiler) und 3
Gulden (Völklingen) jährlich. Diese Beträge wurden 1774 im Oberamt Ottweiler
und 1783 in der Grafschaft Saarbrücken auf 6 Gulden jährlich erhöht. Die Gelder
gingen je zur Hälfte an die Gemeinde und den Fürsten.
Die Zahl der Hintersassen nahm im Laufe des 18. Jahrhunderts aus Gründen, die
im nächsten Abschnitt erläutert werden, ständig zu. Kamen im Jahr 1741 auf 100
Gemeindeleute 4 Hintersassen, so waren es um 1770 bereits 14. Dudweiler, Gers-
29 N. Scherer, Liegenschaftsrecht, S. 149.
30 N. Scherer, Landegemeindeverwaltung, S. 82.
31 VO v. 31. 1. 1764, J. M. Sittel, a.a.O., S. 396.
32 M. E. ist es unzulässig, Hintersassen und Schirmer gleichzusetzen, wie es J. Collet,
a.a.O., S. 19, F. Ecker, Das Saargebiet und die französische Revolution, in: MHV-
Saarg, Bd. 18, Saarbrücken 1929, S. 18, J. M. Sittel, a.a.O., S. 43 u. a. tun. Ch. Lex
z. B. trennt zwischen kontribuierenden und Schirmgeld zahlenden Hintersassen, die in
der Regel leibeigen waren, und Schirmgeld zahlenden Freizügigen, bspw. Erbbestands¬
müller, -glashütter etc. Die Bexbacher unterschieden genauer, indem sie sich 1789
beschwerten, daß man in ihrem Ort jetzt Einwohner als Hintersassen bezeichne und
besteuere, obgleich man vorher neben den Gemeinleuten nur Schirmer gekannt habe,
die keine Rechte gehabt und nur zu Schirmgeld veranlagt worden seien (K. Hopp¬
städter, Bexbach, S. 115). Die Generaltabelle Ottweiler 1760 (LA SB, Best. 22 Nr. 2456,
Bl. 165) trennt nach Bauern, Tagelöhnern und Hintersassen; die Haupttabelle 1766
des OA Saarbrücken (LA SB, Best. 22 Nr. 3504, Bl. 30) unterscheidet Gemeindeleute,
Hintersassen, Freie und Schirmer. Die Hintersassen interessierten indessen nur am
Rande.
33 Folgende Angaben nach J. M. Sittel. a.a.O., S. 43 f. für das Oberamt Saarbrücken,
LA SB, Best. 22 Nr. 2759, BI. 186 für das Oberamt St. Johann und H.V.—A515 für
die Herrschaft Ottweiler.
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