halten mußten70. Wie die Völklinger, so fronten die meisten Untertanen im Bereich
der drei großen Wälder:
Weilen nun Zeit zivanzig Jahren stetshin die schwersten Lustjagden angestellt
werden, wozu die armen Untertanen auf geboten werden, umb öfters 8, 10, 15 bis
18 Tage mit Hintansetzung ihres Ackerbaues und Hausarbeit, womit sie sich und
die ihrigen ernähren, auf solcher Jagd Tag und Nacht in ihrer selbst eigenen
Beschäftigung zu liegen, welche Jagdbelästigung mit denen oben gedachten
vielen Tagen wenigstens einen armen Untertanen jährlich vielmalen betrifft71.
Während das Aufgebot zu Chausseefronen im Ermessen der Amtskellerei lag und
diese durchaus in der Lage war, bei einer Akkumulation verschiedener Fronen oder
auf Ersuchen der Untertanen jene zu verschieben, blieb der Termin zur Ableistung
der nächsten Jagdfron stets ungewiß, weil er von der Laune der Fürsten abhing.
Nur eins war sicher: Sie erstreckte sich über das ganze Jahr und häufte sich, einer
langen Jagdtradition gemäß, zu bestimmten Zeiten72.
Die Überwachung der beim Straßenbau fronenden Untertanen war leicht, die Kon¬
trolle bei der Jagd bereitete Schwierigkeiten. Diesen Umstand nutzten die Bauern
natürlich aus, so daß Fürst Wilhelm Fleinrich sich gezwungen sah, die Bauern
durch hohe Strafen bei der Stange zu halten73.
Derlen74 und Ransbach75 waren von der Jagdfron frei. Alle sonstigen Gesuche um
Befreiung von der Jagdfron lehnte der Fürst ab76. Das Generaldekret vom 20. 1.
70 LA SB, Best. 22 Nr. 2582, Bl. 42.
71 LA SB, Best. 22 Nr. 2979, Bl. 10; Klage Völklingens beim Reichskammergericht 1766,
§ 13-
72 H.V. — H 11, S. 119; folgende klassische Jagdzeiten waren definiert:
a) der Hirsch vom 1. Juli bis 8. September,
b) das Wild von Michaelis bis Weihnachten (29. 9. — 24. 12.),
c) das schwarze Wildpret v. Galli bis Weihnachten (16. 10. — 24. 12.),
d) die Rehe von Johannis bis Ostern (24. 6. — März/April),
e) die Füchse von Michaelis bis Lichtmeß (29. 9. — 2. 2.),
f) die Hasen von Jakobi bis Matthäi (25. 6. — 24. 2.).
73 Zusammengestellt nach LA SB Best. 22 Nr. 4610, S. 13; Forstordnung 1757, § XXVIII
und J. M. Sittel, a.a.O., S. 257; Forstordnung von 1745, §§ 13 und 14:
Die Leute, die zum Jagdfronden zu erscheinen haben, stehen in der Jagdrolle. Wer
daher nicht kommt, wird als ein abwesender gestraft werden
1. wenn er mit Verspätung kommt IS Albus,
2. wer Weibspersonen oder Kinder unter 18 Jahren zum gestellten oder Wolfs¬
jagen schickt IS Albus,
3. wer zum Klopf jagen ausbleibt 22V2 Albus,
4. wer zum Wolfs- oder hohen Jagen ausbleibt 1 fl.,
5. wer nach dem Vorlesen abhaut 1 fl.,
6. wer sich in die Hecken schlägt und am Schluß wieder auftaucht 1 fl.,
7. wenn Vorspann verordnet und zu bestimmter Zeit nicht einlanget, zahlt von
einem Pferd oder ein Paar Ochsen bei glaubhaftem Hindernis 1 fl., ohne Anzeige
des Hindernis S fl.
Herrsch. Dienst, Fröhnd oder Krankheit wird vor Entschuldigung angenommen.
74 LA SB, Best. 22 Nr. 4349, S. 4.
75 LA SB, Best. 22 Nr. 2819, Bl. 23.
76 Z. B. Falscheid; LA SB, Best. 22 Nr. 2562, Bl. 39: Dekr. v. 5. 12. 1789, § 8:
Wegen der Jagd- und Forstfrohnden, welche bei vermindertem Wildpret ohnehin
größtenteils wegfallen, wird die gänzliche Befreiung abgeschlagen ...
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