Full text: Die Bauernwirtschaften des Fürstentums Nassau-Saarbrücken im 18. Jahrhundert (10)

ebenfalls nicht auf. Fürst berichtet zwar, neben der Zahlung des Frongeldes sei 
jeder Untertan, wie er bespannet, eine sog. Lange Fahrt von Meisenheim bis auf 
Ottweiler jährlich zu tun verbunden, welche Lange Fahrt zu 5 Gulden angeschla¬ 
gen und durch andere kleinere Frondfahrten nach Proportion abverdienet wird19 20. 
In Wirklichkeit aber mußten noch darüber hinaus eine ganze Reihe weiterer Dienste 
geleistet werden. Rollé erwähnt nämlich: Nachdem Serenissimus sich viele unsäg¬ 
liche Mühe gegeben, den Beschwerden wegen der Frohnden, welche fast durch¬ 
gängig in der Herrschaft Ottweiler in natura prästieret werden mußten und gro¬ 
ßenteils ungemessen waren, zum besten der Untertanen abzuhelfen ..., so ist 
endlich ein Fronvergleich zustande gekommen: alle herrschaftlichen Fuhr- und 
Handfrohnden ohne Unterschied sind darinnen gegen ein mäßiges Frohngeld 
mit Anfang 1790 aufgehoben20. Das Dekret täuscht eine umfassende Fronbefreiung 
vor, die in Wirklichkeit recht bescheiden aussah: die Bauern wurden nämlich nur 
vom Beifahren der Palisaden, des Brückenholzes und der Fische, ferner vom Na¬ 
chenführen befreit21. Die Dienste hingegen, die die Herrschaft weiterhin forderte, 
waren immer noch zahlreich: 
Beiführung des Besoldungsholzes der Geistlichen, 
Landfronen für die Unterhaltung der Chausseen, Brücken und Dohlen, 
Ordonnanzgänge und Jagdfronen. 
Alle Fuhren sollten nur noch bis Sulzbach und nicht mehr aus dem Oberamt Ott¬ 
weiler herausgehen22. 
Auch in der Grafschaft Saarbrücken entstellen die Verordnungen über die Ab¬ 
schaffung der ungemessenen Fronen und die Umwandlung in ein Frongeld den 
wahren Sachverhalt. Zwar sollte ein Handfröner 32 Tage, 
ein Pferd 16 Tage, 
ein Ochse 12 Tage, 
Zwei Ochsen = Einspänner 32 Tage, 
eine Witwe ohne Fuhr 16 Tage, 
eine Witwe mit Fuhr gleich den anderen23 24 Herrendienste ver¬ 
richten, bzw. wurde diese Schuldigkeit in ein Frongeld2i umgewandelt, andere 
Quellen aber belegen eindeutig, daß auch in der Grafschaft Saarbrücken versucht 
wurde, ungemessene Fronen neben der Entrichtung von Frongeld zu fordern25. Auch 
19 A. Fürst, a.a.O., S. 287; E. H. Ecker, a.a.O., S. 87; G. Remy, a.a.O., S. 38; H. Wey- 
and, a.a.O., S. 33. 
20 F. Rollé, a.a.O., S. 34. 
21 H.V. — H 11, S. 85. 
22 F. Rollé, a.a.O., S. 34. 
23 LA SB, Best. 22 Nr. 2461, S. 38; Nr. 2490, Bl. 18; Nr. 2979, Bl. 3; H.V. — H 11, 
S. 22; J. Collet, a.a.O., S. 18; W. Martin, a.a.O., S. 43; A. Ruppersberg, Grafschaft 
II. Teil, S. 229. 
24 H.V. —H 11, S. 91. 
25 H. Diehl, Dorfbuch, S. 526: Die Gemeinden hatten sich beschwert, sie seien nur 
gemessene Fronen schuldig zu tun. Sie erhielten zur Auflage: das hätten sie nach¬ 
zuweisen; bis dahin seien nach dem vorliegenden Herkommen ungemessene Fron¬ 
dienste zu leisten, (ca. 1750). 
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