waren. Die Alteingesessenen leisteten grundsätzlich Frondienste, mit den neuen
Landeskindern waren besondere Abmachungen getroffen worden. Die Einwohner
Derlens z.B. waren nicht leibeigen, taten auch keine Frohnden3, heißt es in der
Gerechtsamen von 1745. In Eiweiler sind beide herrschaftliche (Untertanen) leib¬
eigen, tun aber keine Frohnden in natura, sondern zahlen jeder Herrschaft ein
gewisses Frohngeld jährlich4. Die Bauern aus Emmersweiler behaupteten zwar,
sie wären frei gewesen von Jagden, die Wolfsjagden ausgenommen, wenn sie woll¬
ten5 6, wurden aber zu den Jagdfrohnden wie im übrigen Warnedt6 aufgeboten. Die
Knorscheider waren lediglich frei von Ordonnanzen nach Saarbrücken7.
Die Kutzhofer leisteten unter lothringischer Oberhoheit folgende Naturalfronen:
1. jährlich fünf Stunden pflügen,
2. Dung auf die Schaumburger Domäne fahren,
3. jeder Einwohner drei Tage Feldarbeit mit der Hand verrichten,
4. jede Haushaltung drei Pfund Hanf und Gewirk spinnen,
5. Ordonnanzbotengänge.
Statt der vorgeschriebenen Naturalfrohnden wollten die Kutzhofer in Zukunft...
Frongeld leisten und die Wolfsjagden und Chausseefrohnden8. Die Niedersalbacher
waren nicht leibeigen, mußten aber doch das Frongeld an die Flerrschaft bezahlen,
hingegen keine Fronen in natura verrichten9. Die Püttlinger waren an gnädigste
Herrschaft weder Fröhnd- noch Flandfuhrdienste, noch Ordonnanzgänge zu
leisten schuldig, sondern hatten nur zwei Tage im Jahr der herrschaftlichen Jagd
innerhalb ihres Bannes, jedoch ohne Fuhrwesen beizuwohnen10. Die Ransbacher
beklagten sich über die bis dahin nie geforderten Jagddienste11, verrichteten aber
die übrigen Fronen wir alle anderen.
Sämtliche Warndtgemeinden entrichteten an Stelle der Naturalfrondienste ein be¬
stimmtes Frongeld12. In der Herrschaft Ottweiler brauchten die Einwohner von
Humes keine Jagdfronen zu tun, die übrigen Frohnden bestimmt13. In Uchtelfangen
hingegen hatten die neuen Nassauer und die Buseckischen keine Dienste zu leisten14,
während die Wiesbacher keine Jagdfrohnden zu tun noch auf die Jagd zu gehen15
hätten. Neben der Fronfreiheit ganzer Gemeinden genossen auch einzelne Personen
teilweise oder gänzliche Befreiung von den Frondiensten16. Im bäuerlichen Bereich
waren das folgende Personen:
3 LA SB, Best. 22 Nr. 3275, BI. 120; Gerechtsame Derlen.
4 Ebenda, Bl. 142; Gerechtsame Eiweiler.
5 LA SB, Best. 22 Nr. 3167, S. 5.
6 LA SB, Best. 22 Nr. 2583, S. 75.
7 AA Lebach, Gerechtsame im Bannbuch Knorscheid.
8 LA SB, Best. 22 Nr. 2721, Bl. 60.
9 LA SB, Best. 22 Nr. 3275, Gerechtsame Niedersalbach.
10 StadtA Püttlingen, Gerechtsame im Bannbuch Püttlingen.
11 LA SB, Best. 22 Nr. 2819, Bl. 23.
12 Vgl. Abschnitt Frongeld im Kapitel 7.
13 LA SB, Best. 22 Nr. 3194; Gerechtsame im Bannbuch Humes.
14 LA SB, Best. 22 Nr. 3248; Gerechtsame im Bannbuch Uchtelfangen.
15 LA SB, Best. 22 Nr. 3269, Gerechtsame im Bannbuch Wiesbach.
16 Die folgenden Angaben stützen sich auf LA SB, Best. 22 Nr. 4417, Bl. 30 f.: VO v.
27. 8. 1776 über das Jagd- und Fronwesen; Nr. 4428, S. 3: VO v. 23. 12. 1768 über
die Fronfreiheit; Nr. 3536, S. 30: VO über die Fron- und Ordonnanzfreiheit.
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