Wenige zusammenhängende Höfe verpachteten die Fürsten als Temporalbestands¬
höfe4 auf einige Jahre an zahlungskräftige Untertanen. Diese Güter wurden nach
anderen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt und Inhabern überlassen,
die eher als Unternehmer, denn als Bauern bezeichnet werden müssen. Mit ihnen
befaßt sich die Untersuchung ebenfalls nicht.
Als Fürst Wilhelm Heinrich 1741 die Regierungsgeschäfte übernahm, fand er an
der Saar ein topographisch und besitzrechtlich zersplittertes Erbe vor. Die Bewoh¬
ner folgender Meiereien unterstanden ihm unmittelbar5: Bischmisheim, Gers-
weiler, Güdingen, Klarenthal, die Warndtorte außer Emmersweiler; Dudweiler,
Engelfangen, Falscheid z.T., Hilschbach außer Kirschhof, Kutzhof und Salbach,
ferner Malstatt, Sulzbach, Völklingen; Dirmingen ohne Wustweiler und Uchtel¬
fangen z.T., Linxweiler, Neunkirchen, Stennweiler, Werschweiler, Wiebelskirchen.
Die Untertanen einiger Orte lebten unter einem weltlichen oder geistlichen Grund¬
herren der hiesigen Fürsten: Bous und Ensheim gehörten zum Prämonstratenser-
kloster Wadgassen und gelangten 1766 durch die Austauschverträge mit Frank¬
reich unmittelbar an das Haus Nassau-Saarbrücken. Die Einwohner Eschringens
gehörten vier Herren an, über die das Haus Saarbrücken die Landesherrschaft
besaß. Dieses und die Herrschaft Blieskastel hatten im Gegensatz zum Deutschen
Orden und dem Kloster Gräfinthal zum Erhebungszeitpunkt keine Untertanen im
Ort. Einen Teil des Fechinger Bannes, den Wilhelm Heinrich 1756 kaufte, besaßen
die Herren von Bettendorf. Die Herren von Zandt hatten Anteil an Eiweiler, ver¬
kauften ihn aber 1745 an den Fürsten. Die Liegenschaften der Herren von Ram-
berville in Derlen und Püttlingen zog der Fürst 1764 an sich. Die Einwohner von
Gennweiler wurden gemeinsam vom Fürsten und seinem Vasallen, dem Herrn
von Kerpen zu Illingen, beherrscht. An den Orten Uchtelfangen und Kaisen hatten
die Saarbrücker zu diesem Zeitpunkt den geringsten Anteil, da das Herzogtum
Lothringen und die Herren von Buseck in Eppelborn bedeutendere Flächen be¬
saßen.
Hatten die unter diesen nassauischen Lehensträgern stehenden Bauern im allge¬
meinen die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre Saarbrücker Nachbarn, so
brachten die durch die Austauschverträge mit Frankreich und Zweibrücken neu
in das Fürstentum eintretenden Untertanen personal wie sachlich z.T. ein* anderes
Recht mit als hierzulande galt.
4 Folgende Höfe werden in den Quellen erwähnt:
Grafschaft Saarbrücken: Bucherbacher Schäferei, Dudweiler Hof, Eschberger Hof,
Schweizerei Fenne, Geislauterer Hof, Holzer Hof, Louisenthaler Hof, Rastpfuhl und
Schäferei Malstatt, Rodenhof, Scheidterborner Hof, Schäferei Sprengen.
Oberamt Ottweiler: Baltersbacher Hof, Bildstock, Forbacher (Furpacher) Hof,
Höchster (Hoster) Hof, Kohlhof, Neumünsterer Hofgut, Neunkircher Hof, Schäferei
Stennweiler, Weilerhof, Wellesweiler Schäferei.
Gesamtfläche: ca: 1850 Hektar.
5 Zusammengestellt nach H.V.—L 177, H.V.—A 9, LA SB, Best. 22 Nr. 2457a, S. 46—86;
Chr. Lex, Zustand der unter das Oberamt Saarbrücken gehöriger Dorfschaften ...,
Saarbrücken 1756, A. Krohn, Beiträge zur Territorialgeschichte der Saargegend, Saar¬
brücken 1885, passim.
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