sich nicht unterstehen, hier und da eines mit Frucht zu besamen und gedachter
gemeinen Weide damit Abbruch zu tun,..145 146.
Zu den periodischen Weideflächen zählten nicht zuletzt auch die Wiesen. In der
ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurden sie bis in den April, ja sogar in den
Mai hinein, beweidet, dann geschlossen, um nach der Heuernte dem Vieh wieder
zur Verfügung zu stehen. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sperrte man
die Wiesen generell zum 1. April148 und öffnete sie erst wieder, nachdem der zweite
Schnitt eingebracht war147. Mit Ausnahme der Schweine konnte man alle anderen
Tiere des Bauern in der Wiese antreffen auf der Suche nach dem Langhalm, der
meist von den größeren Tieren bereits abgeweidet oder zertreten war.
Nach der Ernte trieb man das Vieh in die Stoppelfelder148. Dort weidete das Zug¬
vieh während des ganzen offenen Zeitraumes, die Schweine jedoch nur im Som¬
mer149 und in Ausnahmefällen bei Trockenheit auch im Winter150. Die Schafe be¬
strichen ebenfalls Brach- und Stoppelfelder151.
In den Wäldern sammelte man das Laub, um es als Streu in den Ställen und in
Notzeiten als Futter zu verwenden152.
145 LA SB, Best. 22 Nr. 3755, Bl. 5: VO v. 2. 11. 1763; abgdr. bei J. M. Sittel, a.a.O.,
S. 393 f. und H. Weyand, a.a.O., S. 29.
146 Im Warndt und in der Herrschaft Ottweiler vom 15. April an.
147 LHA KO Best. 701 Nr. 458-7, Bl. 49 f. und 56 f.: DO Fechingen § 13, Abs. 10 und
§ 19; LA SB, Best. 22 Nr. 4426, S. 173: VO v. 4. 7. 1757; F. Rollé, a.a.O., S. 15.
148 Auch in der Saarbrücker Verwaltung duldete man den ungenauen Begriff Brache,
wie die Quellen zeigen. Nur in der Gerechtsamen von Schwalbach wird ausdrücklich
erwähnt, daß die Schweine auf den Stoppelfeldern weiden dürfen. In der Regel
weidete das Vieh auf den unbebliimten Feldern des Bannes, was bedeuten kann,
daß die Felder im eigentlichen Sinn brach lagen; das Feld ruhte also, es keimten
einige Kräuter und Gräser, oder aber, daß es sich um Stoppelfelder handelte.
149 Z. B. im ganzen Warndt.
150 Z. B. in Fechingen.
151 Gerechtsame der Bannbücher des Köllertales.
152 LA SB, Best. 22 Nr. 4610, S. 32: Forstordnung § LXXI.
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