Die Nachtweiden standen dem Zugvieh offen, das nach der Tagesarbeit auf solch
kargen Flächen kaum geeignetes und ausreichendes Futter fand.
In früheren Zeiten zog man die Wälder in bedeutendem Maße zur Futtergewin¬
nung heran. In den lichten Wäldern, die dem zweiten Typ der Nachtweiden sehr
ähnlich waren, genossen die Rinder und Schafe der Bauern den Langhalm“134.
Das Zug- und Rindvieh durfte die nicht eingehegten Holzschläge der herrschaft¬
lichen und gemeinen 'Waldungen das ganze Jahr über außer in der Brunst- und
Setzzeit13'0 (vier Wochen im Frühjahr und Herbst) beweiden. Die Schafe ließ man
zumindest im südöstlichen Teil der Grafschaft nicht in den Wald; es heißt näm¬
lich in der Fechinger Gerechtsamen, die Schafe dürften an ohnschädlichen Orten
weiden außer den ohnbehängten und behängten herrschaftlichen und gemeinen
Waldungen13S 136.
Der Hochwald hatte für die bis jetzt genannten Tiere keinen Wert, denn „die
saueren Schattengräser dichter Bestände haben nur einen geringen Futterwert“137.
Dennoch trieb man aus Futtermangel die Herden auch in den Hochwald. Die
Schweine dagegen fanden dort geradezu ideale Futterverhältnisse vor; sie genossen
die Schmalzweide138. Mancher kleine Hofbesitzer, der sich das Jahr hindurch die
Aufzucht von Schweinen nicht leisten konnte, kaufte sich einige139 140 kurz vor Beginn
des Eckerig zur Mästung im Wald110. In den meisten Orten der Grafschaft Saar¬
brücken blieben die Schweine auch den Winter über im Wald; im Sommer wühl¬
ten sie in den Brachäckern. Häufig reichte das Brachfeld für die Ernährung der
zahlreichen Tiere nicht aus141, weshalb man die Schweine in einigen Orten auch
im Sommer in den Wald trieb142. Spätestens am Georgstag (23. 4.) mußten sie
den Wald verlassen, soweit keine Sonderregelungen bestanden143.
Ziegen in den Wald zu treiben, war streng verboten, weil sie das junge Holz in denen
Wäldern sehr verwüsten, auch an jungen Obstbäumen und lebejiden Heegen die
Pfropfzinken und jungen Ausschläge abbeißen144. Man war behördlicherseits sehr
gegen Ziegen eingenommen und duldete sie allenfalls in den Ställen.
Im Drieschland konnten die Tiere mehrere Jahre weiden. Es soll zur gemeinen Wei¬
de ausgesetzet bleiben und die Eigentümere der darinnen befindlichen Stücker
134 Diese und die weiteren Angaben sind den Gerechtsamen entnommen, welche in der
Regel den Bannbüchern voranstehen. Sie sind bis auf kleine örtliche Besonderheiten
in sämtlichen Gemarkungen aller Oberämter identisch.
135 Gerechtsame der Bannbücher.
136 Gerechtsame im Bannbuch Fechingen: Für den Viehtrieb verbotene Waldstücke
kennzeichnete man mit Strohbündeln, die man an die Zweige der ersten Bäume
hängte, daher behängt.
137 F. Riemann, a.a.O., S. 39.
138 Auch Fettweide und Eckerig genannt.
139 LHA KO Best. 701 Nr. 458-7, BI. 45 f.: DO Fechingen § 9, Abs. 10; LA SB, Best.
22 Nr. 4610, S. 29 f.: Forstordnung § LXVI und J. M. Sittel, a.a.O., S. 405 f.: VO
v. 6. 10. 1764.
140 Beginn kurz vor Remigiustag (1. 10.), Ende Anfang Dezember.
141 Gerechtsame der Bannbücher.
142 Z. B. im Köllertal.
143 Gerechtsame der Bannbücher.
144 LA SB, Best. 22 Nr. 4610, S. 32 f.: Forstordnung § LXXIII; bis 1757 gestattete man
den Austrieb der Ziegen mit den Schweinen zusammen (seit der VO von 1715
J. M. Sittel, a.a.O., S. 217).
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