Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Schicht darüber gewachsen war. Die Weisung richtete sich gegen die nassauischen 
Förster und den Schultheiß, die im eigentlichen Warndt den Windfall erhielten311 
und im Gemeindewald dieselben Rechte beanspruchten. 
Daneben gibt es im Saarbrücker Bereich in den Weistümern geistlicher Grund- 
herren — St. Arnual, Neumünster, Fraulautern — Belege, daß die armen Leute 
Pflugholz und in zwei Fällen auch Wagenholz ohne Bezahlung aus dem Wald 
holen durften312. Nur dem Waldhüter — Meier oder Büttel — stand als Entschä¬ 
digung für die Holzzuweisung gelegentlich Wein zu313. 
Weisungen über Bauholzgerechtigkeiten der Genossenschaft treten in Saarbrücker 
Weistümern 150 fahre früher auf als in anderen Territorien, waren dann aller¬ 
dings im 16. Jahrhundert schon wieder fast verschwunden. An sich war es 
selbstverständlich, daß die Bewohner für Bauten, Zäune und Heizzwecke Holz 
benötigten. Der Anspruch darauf wurde auch nie bestritten, sondern nur durch 
die Weisungen und die späteren Waldordnungen reglementiert314 315. Die Bauholz¬ 
nutzung stand den Bewohnern keineswegs ohne Entgelt zu: teilweise wird die 
Höhe des Stockgeldes315 genannt, teilweise wird sie als bekannt vorausgesetzt. 
Ein kostenloses Waldnutzungsrecht hatte als einzige die Gemeinde Gersw'eiler 
in der St. Arnualer Grundherrschaft auf Grund alten Herkommens316. Mit den 
Fragen wurde nicht bezweckt, genossenschaftliche Waldnutzungsrechte festzu¬ 
halten, sondern vielmehr sollte dadurch die Holzzuteilung herrschaftlich regle¬ 
mentiert werden. Das wichtigste ist jeweils der knappe Hinweis, die Waldhüter 
hätten das Holz anzuweisen317, d. h. es durfte nicht mehr an beliebiger Stelle 
geschlagen werden. Wie sich aus späteren Waldordnungen ergibt, konnte das 
Problem allerdings für die Herrschaft nie völlig zufriedenstellend gelöst werden. 
Daß der herrschaftliche Anspruch auf Widerstand stieß, zeigen zwei Weistümer 
311 Vgl. unten Kap. 4. 6. 
312 Wagenholz zusätzlich: Schwarzenholz-Hülzweiler 1493—1545, Niederlinxweiler 
1532, 1536; nur Pfluggeschirr: Neumünster vor 1386, Niederlinxweiler 1490, 1525, 
Oermingen 1550, St. Arnual 1417, 1453. 
313 Die einzige Erwähnung außerhalb des Saarbrücker Bereichs steht im Weistum von 
Altheim aus dem Jahre 1357. Hier mußte die Hofgenossenschaft dafür eine jähr¬ 
liche Abgabe von dreieinhalb Hühnern und dreieinhalb Malter Hafer zahlen. 
314 Vgl. unten Kap. 4. 6., außerdem Schaller in StAK (LAS) 22/2351, 93—95. 
315 Ensheim 1437 (auf Grund ihrer Abgaben, ohne nähere Präzisierung), Hattweiler 
(1 Pfg. für Meier auf jeden der vier Schwellenhölzer „stoelle stock“ zu legen), 
Losheim 1491 (Gewinn den Herren), Niederlinxweiler 1490, 1525 (ein Maß Wein 
an Meier für Holzzuteilung, 2 Pfennig an Büttel pro Stock aus dem Klosterwald), 
Oermingen 1550: (Förster pro Stock 4 Pfennig), St. Nabor 1302: (Stockrecht in 
ungenannter Höhe an Kastenmeier und Förster), Völklingen 1514 (an Schultheiß 
einen Blanken, ob auch Förster einen Anspruch haben, nicht beantwortet), Mittel¬ 
bexbach 1482 (auf jede Schwelle 4 Pfennig). 
316 Vgl. unten Kap. 4. 6. 
317 Aussen 1559 (mit Erlaubnis), Hattweiler (Erlaubnis durch Meier), Gemeindeord¬ 
nung Hüttersdorf 1574 (zwei Stämme Förster, darüber Junker selber), Mittelbex¬ 
bach 1482 (mit Erlaubnis), Nalbach 1514, 1593 (mit Erlaubnis des Meiers), Nieder¬ 
linxweiler 1490, 1525 (Erlaubnis durch Meier) Oermingen 1550 (Erlaubnis durch 
Förster), Quierschied 1467 (Erlaubnis für Auswärtige mit nassauischen Gütern 
durch Herren), St. Arnual 1417 (Gersweiler mit Erlaubnis des Stiftes), 1453 (mit 
Erlaubnis), St. Nabor 1302 (Erlaubnis durch Kastenmeier und Förster), Völklingen 
1422 (Kontrolle des richtigen Gebrauches, also z. B. nicht Schindelholz als Brenn¬ 
holz), Völklingen 1514 (mit Erlaubnis des Schultheißen). 
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