Full text : Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Schicht  darüber  gewachsen  war.  Die  Weisung  richtete  sich  gegen  die  nassauischen
Förster  und  den  Schultheiß,  die  im  eigentlichen  Warndt  den  Windfall  erhielten311
und  im  Gemeindewald  dieselben  Rechte  beanspruchten.
Daneben  gibt  es  im  Saarbrücker  Bereich  in  den  Weistümern  geistlicher  Grundherren
  —  St.  Arnual,  Neumünster,  Fraulautern  —  Belege,  daß  die  armen  Leute
Pflugholz  und  in  zwei  Fällen  auch  Wagenholz  ohne  Bezahlung  aus  dem  Wald
holen  durften312.  Nur  dem  Waldhüter  —  Meier  oder  Büttel  —  stand  als  Entschädigung
  für  die  Holzzuweisung  gelegentlich  Wein  zu313.
Weisungen  über  Bauholzgerechtigkeiten  der  Genossenschaft  treten  in  Saarbrücker
Weistümern  150  fahre  früher  auf  als  in  anderen  Territorien,  waren  dann  allerdings
  im  16.  Jahrhundert  schon  wieder  fast  verschwunden.  An  sich  war  es
selbstverständlich,  daß  die  Bewohner  für  Bauten,  Zäune  und  Heizzwecke  Holz
benötigten.  Der  Anspruch  darauf  wurde  auch  nie  bestritten,  sondern  nur  durch
die  Weisungen  und  die  späteren  Waldordnungen  reglementiert314 315.  Die  Bauholznutzung
  stand  den  Bewohnern  keineswegs  ohne  Entgelt  zu:  teilweise  wird  die
Höhe  des  Stockgeldes315  genannt,  teilweise  wird  sie  als  bekannt  vorausgesetzt.
Ein  kostenloses  Waldnutzungsrecht  hatte  als  einzige  die  Gemeinde  Gersw'eiler
in  der  St.  Arnualer  Grundherrschaft  auf  Grund  alten  Herkommens316.  Mit  den
Fragen  wurde  nicht  bezweckt,  genossenschaftliche  Waldnutzungsrechte  festzuhalten,
  sondern  vielmehr  sollte  dadurch  die  Holzzuteilung  herrschaftlich  reglementiert
  werden.  Das  wichtigste  ist  jeweils  der  knappe  Hinweis,  die  Waldhüter
hätten  das  Holz  anzuweisen317,  d.  h.  es  durfte  nicht  mehr  an  beliebiger  Stelle
geschlagen  werden.  Wie  sich  aus  späteren  Waldordnungen  ergibt,  konnte  das
Problem  allerdings  für  die  Herrschaft  nie  völlig  zufriedenstellend  gelöst  werden.
Daß  der  herrschaftliche  Anspruch  auf  Widerstand  stieß,  zeigen  zwei  Weistümer

311  Vgl.  unten  Kap.  4.  6.
312  Wagenholz  zusätzlich:  Schwarzenholz-Hülzweiler  1493—1545,  Niederlinxweiler
1532,  1536;  nur  Pfluggeschirr:  Neumünster  vor  1386,  Niederlinxweiler  1490,  1525,
Oermingen  1550,  St.  Arnual  1417,  1453.
313  Die  einzige  Erwähnung  außerhalb  des  Saarbrücker  Bereichs  steht  im  Weistum  von
Altheim  aus  dem  Jahre  1357.  Hier  mußte  die  Hofgenossenschaft  dafür  eine  jährliche
  Abgabe  von  dreieinhalb  Hühnern  und  dreieinhalb  Malter  Hafer  zahlen.
314  Vgl.  unten  Kap.  4.  6.,  außerdem  Schaller  in  StAK  (LAS)  22/2351,  93—95.
315  Ensheim  1437  (auf  Grund  ihrer  Abgaben,  ohne  nähere  Präzisierung),  Hattweiler
(1  Pfg.  für  Meier  auf  jeden  der  vier  Schwellenhölzer  „stoelle  stock“  zu  legen),
Losheim  1491  (Gewinn  den  Herren),  Niederlinxweiler  1490,  1525  (ein  Maß  Wein
an  Meier  für  Holzzuteilung,  2  Pfennig  an  Büttel  pro  Stock  aus  dem  Klosterwald),
Oermingen  1550:  (Förster  pro  Stock  4  Pfennig),  St.  Nabor  1302:  (Stockrecht  in
ungenannter  Höhe  an  Kastenmeier  und  Förster),  Völklingen  1514  (an  Schultheiß
einen  Blanken,  ob  auch  Förster  einen  Anspruch  haben,  nicht  beantwortet),  Mittelbexbach
  1482  (auf  jede  Schwelle  4  Pfennig).
316  Vgl.  unten  Kap.  4.  6.
317  Aussen  1559  (mit  Erlaubnis),  Hattweiler  (Erlaubnis  durch  Meier),  Gemeindeordnung
  Hüttersdorf  1574  (zwei  Stämme  Förster,  darüber  Junker  selber),  Mittelbexbach
  1482  (mit  Erlaubnis),  Nalbach  1514,  1593  (mit  Erlaubnis  des  Meiers),  Niederlinxweiler
  1490,  1525  (Erlaubnis  durch  Meier)  Oermingen  1550  (Erlaubnis  durch
Förster),  Quierschied  1467  (Erlaubnis  für  Auswärtige  mit  nassauischen  Gütern
durch  Herren),  St.  Arnual  1417  (Gersweiler  mit  Erlaubnis  des  Stiftes),  1453  (mit
Erlaubnis),  St.  Nabor  1302  (Erlaubnis  durch  Kastenmeier  und  Förster),  Völklingen
1422  (Kontrolle  des  richtigen  Gebrauches,  also  z.  B.  nicht  Schindelholz  als  Brennholz),
  Völklingen  1514  (mit  Erlaubnis  des  Schultheißen).

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