vierzehn Tage ausgerufen werden267, um den Berechtigten die Ausübung ihres
Rechtes zu ermöglichen. Manche Weistümer grenzen den abtriebsberechtigen
Personenkreis ein, im „Königreich“ waren 1550 nur Geschwister und Ge¬
schwisterkinder dazu berechtigt, in der Grafschaft Ottweiler Verwandte bis ins
10. Glied268.
In der Grafschaft Saarbrücken waren diese Dinge durch das Landrecht festgelegt
und wurden daher nicht durch Dorfschöffen gewiesen.
Die andere Seite des Näherrechtes, die hofrechtliche Komponente, findet sich
nur in zwei saarländischen Höfen269: in Hattweiler wird 1520, 1531 und 1541 das
Recht eines wadgassischen Hofes im Bezirk festgelegt. Wenn sich jemand von
außerhalb der Markgrenzen auf einem Gut niedergelassen hat, an dem ein Ein¬
wohner des Bezirkes interessiert ist, darf es dieser innerhalb von drei Tagen nach
Vollziehung des Kaufes gegen Erstattung der Unkosten übernehmen270. Drei
St.Arnualer Weistümer von 1417, 1418 und 1453 enthalten ein hofrechtliches
Näherrecht, das über die Landrechtsbestimmungen hinaus geht. Erbgut, das
verkauft werden soll, muß zuerst dem rechten Erben, dann den Hubern, d. h.
den übrigen Güterinhabern, und schließlich dem Stift angeboten werden, bevor
es frei verkauft werden darf. 1418 wird auch dem Vogt ein Vorkaufsrecht zuge¬
wiesen, später allerdings nicht mehr.
3.1.2.3. Gemeindemitglieder mit besonderen Aufgaben und Rechten
Hier sind drei Personenkreise zu nennen:
1. die Beauftragten der Dorfgenossenschaft wie Heimbürge, Hirt und Feldhüter
2. Gemeindemitglieder mit besonderen Berufen: Müller, Wirt und Fährmann
3. von der Herrschaft eingesetzte Amtleute und Verwalter: Meier, Zender,
Hunne, Bote, Hofmann und Schöffen.
Bei den letztgenannten soll in diesem Zusammenhang nicht ihr Verhältnis zur
Herrschaft besprochen werden, sondern nur eventuelle Vorrechte oder Pflichten
innerhalb der Gemeinde. Z. B. haben die Schöffen oft eine doppelte Funktion:
sie sind Gerichtsleute der Herrschaft, aber auch als Gemeindebeauftragte am
Bezirksgang beteiligt271.
3.1.2.3.1. Die Beauftragten der Dorfgenossenschaft
Verständlicherweise werden die Beauftragten der Dorfgenossenschaft nur selten
in Weistümern erwähnt, denn Fragen des Feldschutzes und der Viehhütung
267 Genannt ist diese Frist in Ottweiler 1577; dreimaliges Aufrufen in Haustadt 1577,
1584, Oppen 1488 (wenn der rechte Erbe außerhalb des Bezirkes ist, sogar fahr
und Tag), in Haustadt und Oppen steht den Herren der dritte Pfennig vom Ver¬
kauf zu; dagegen nennt das Weistum des Remigiuslandes von 1538 eine Frist von
nur 14 Tagen: eine Tendenz, den Abtrieb zu erschweren; vgl. auch HRG Arti¬
kel „Jahr und Tag“ Spalte 289.
268 Neumünster 1429, Ottweiler 15. Jh. (Frg),
269 Dagegen 20 Mal in den St. Galler Öffnungen, vgl. Müller (wie Anm. 6) 106/107.
270 Insbesondere mußte er das vom Käufer bezahlte Weinkaufgeld zurückerstatten.
Es ist nicht ganz klar, ob nur der ursprüngliche Besitzer oder jeder Einwohner ein
Abtriebsrecht hatte.
271 z. B. Neumünster 1429.
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