Das Weistum enthält neben den Rechten der Genossenschaft noch die von
Junkern im Bezirk, also Rentengrundherren mit beschränkten Niedergerichts¬
rechten, deren Machtstellung durch den Landesherrn beschnitten wurde. Wie die
Lage aus der Sicht der landsässigen Adeligen aussah, zeigt ein Vertrag zwischen
dem Herrn von Büschfeld, Friedrich von Hagen und den Gemeinden Büsch¬
feld, Nunkirchen, Bartenbach und Niederlosheim von 150 0255. Hierin wird fest¬
gestellt, daß die zum Schloß gehörigen Leute nicht leibeigen sind und frei ins
trierische Erzstift ziehen dürfen. Sie sind jedoch in diesem Fall verpflichtet,
Friedrich von Hagen einen rheinischen Goldgulden als Manumissionsgebühr zu
zahlen. D. h. also, daß sie zwar als trierische Untertanen frei sind, die alten
— wohl ursprünglich leibherrlichen — Bindungen an das Haus Büschfeld aber de
facto noch fortbestehen.
Anders ist die Rechtsstellung der „Freien“ in Thalexweiler 1357 zu verstehen.
Freie wurden die Inhaber von Freigütern genannt, d. h. Gütern, die im Vergleich
zu den Schaftgütern eine bessere Rechtsqualität hatten. Die Inhaber waren
nicht der Hofgerichtsbarkeit unterworfen, sondern unterstanden direkt dem Abt
von Tholey, der durch den „Freimann“ vertreten wurde. Daß sie jedoch persön¬
lich frei sein mußten, wie Pauly256 annimmt, scheint nach dem Wortlaut des Weis¬
tums nicht festzustehen; es wird zwar immer von den Freien als Inhaber der
Freigüter gesprochen, aber nicht in dem Artikel, in dem vom Neuempfang eines
Gutes die Rede ist: Auch wan sonst ein neuer empjünger kam und ein frei gut
empfangen will, soll er dem Herren abt fünf Schilling und den freien ein sester
weins und dem schultheisen 20 Pfennig geben. Daraus kann man nicht entneh¬
men, daß die Voraussetzung zum Güterempfang persönliche Freiheit war257. Es
handelt sich hier vielmehr um einen Bezirk besonderen Rechtes des Klosters
Tholey. Dessen Bewohner sollten — wie aus einem herzoglichen Entscheid
zwischen dem Amtmann von Schaumburg und dem Kloster von 1621 hervor¬
geht258 — gleicher freyheitten, exemptionen und immuniteten, als die im closter
und bezirck desselben residieren, sich gebrauchen .. ., d. h. wie weiter ausgeführt
wird, daß der Abt das erste Verhör in allen Rechtssachen zu halten hat, die
Bußen allein empfängt und Verbrecher allein festnimmt, die vor das Hochgericht
gehören, über eine persönliche Freiheit der Güterinhaber ist aber nichts gesagt.
Von den privilegierten Bauern ist der „Freie“ zu unterscheiden, der beim
Tholeyer lahrgeding den Vorsitz führte, hier handelt es sich um einen Vertreter
der Junker, des grundbesitzenden Adels im Bezirk, der gewisse Herrschafts-
irechte ausübte und deshalb am Jahrgeding mit teilnahm, er war nicht nur
persönlich frei, sondern gehörte zu einem höheren Stand259.
255 Landesarchiv Saarbrücken Münchweiler Urkunden 57 von 1500, Sept. 11 Vertrag,
was die angehörigen leuthe des schloß Bischfeldt zu thun schuldig.
256 ygl. Pauly (wie Anm. 183), S. 34.
257 Über vergleichbare Verhältnisse im Elsaß vgl. Karl Kollnig, Freiheit und freie
Bauern in elsässischen Weistümern (Elsaß-Lothringisches Jahrbuch 19/1941, 108—
128).
258 Vgl. StAK 182/109, 12—20, besonders S. 15.
259 Das ergibt sich aus dem Jahrgeding von 1555, an dem Junker Matthias von Hilb¬
ringen als Freier teilnahm.
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