Mann Glück wünschen, daß er nicht innerhalb Jahresfrist wiederkommt, d.h,
nicht wieder zur Last fällt. In zwei Weistümern, dem von Michelbach und dem
des freien Hochgerichtes Reinsfeld, ist das Abzugsrecht als besondere Freiheit der
Einwohner zusammen mit einem ungehinderten Verehelichungsrecht genannt.
Der älteste Beleg für Abzugsrechte in anderen Formulierungen ist das Weistum
von St. Nabor 1302, den freizügigen Bewohnern wird untersagt, in die Eigen¬
schaft zu ziehen251.
Auch die späteren Bestimmungen enthalten immer eine Einschränkung, entweder
ist der Abzug nur nach Bezahlung der Schulden an Herren und Gemeindemitglie¬
der und eventuell Entrichtung einer Landlosungsgebühr erlaubt252, oder aber der
Wegziehende muß sicherstellen, daß die Abgaben von seinen Gütern weiterhin
den Herren zukommen253. Es handelt sich um Schutzbestimmungen für die
Gemeinde und den Grundherrn gegenüber Leuten, die bei Nacht und Nebel
unter Hinterlassung von Schulden den Bezirk verließen254, und nicht um die
Fixierung eines Freizügigkeitsrechtes. Wenn die Herren die Weisung veranlaßten
— und das war mit einer Ausnahme in St. Nabor immer erst im späten 15. und
16. Jahrhundert der Fall — wollten sie, da sie das Abwanderungsrecht nicht
einfach beseitigen konnten, wenigstens den Schaden für die eigene Kasse so
gering wie möglich halten. Natürlich sind das keine Einschränkungen des eigent¬
lichen Zugrechtes, aber doch Erschwerungen, wenn sie auch auf ganz anderen
Rechtsbeziehungen beruhen. Es ist immerhin bemerkenswert, daß das Recht
der Untertanen immer in irgendeiner Form begrenzt werden sollte, Weisungen,
die scheinbar genossenschaftliche Rechte enthalten, sind in Wirklichkeit Indizien
für Spannungen mit der Herrschaft wegen der Freizügigkeit.
3.1.2.1.3. Bedeutungen des Begriffes „Freie“ in Weistümern
In einigen Weistümern werden Freie erwähnt. Es sind Personen völlig verschie¬
dener Rechtsstellung, die unter diesem Begriff zusammenfallen. Die Bewohner
der Zenderei Reinsfeld sitzen nach dem trierischen Weistum von 1546 frei auf
ihren Gütern, dürfen sie frei verkaufen und haben ein freies Verehelichungs- und
Zugrecht nach auswärts. Sie waren — wie überhaupt trierische Untertanen —
persönlich frei.
251 Ebenso das Weistum von Bischdorf von 1464 (gedr.: Zeitschrift für die Geschichte
der Saargegend 12/1962, 151—156); Schwingel (wie Anm. 249) 206 begründet dies
damit, daß dadurch eventuell das Gut im Hof an den fremden Leibherrn hätte
fallen können.
252 Saargau 1561, Wölferdingen 1508, 1563, Settingen 1534, Nunkirchen 1629 (nach
Bezahlung der Herren-, Wirts- und anderen Schulden), Saal 1487 (nach Ent¬
richtung der „Landlosung“); im Königreich 1550 (Ausziehende müssen das Best¬
haupt geben, die Landlosung beträgt 3 Albus 3 Pfennig, außerdem sind vier Maß
Wein an die Huber zu zahlen, also eine Gerichtsgebühr).
253 Mechern 1507, Tholey 1587: (in beiden Fällen war die Furcht vor Abzug offen¬
bar besonders stark, denn die Tholeyer Weistümer enthalten auch viele andere
Bestimmungen, die das Brachliegen von Gütern verhindern sollten, und in Mechern
versuchte der Graf etwa auch durch Eingrenzung des Heiratsbezirkes seine Unter¬
tanen zusammenzuhalten).
254 rumig wurden, wie das Weistum von Neumünster 1460 es nennt; vgl. auch Müller
(wie Anm. 6) 70: in St. Gallen waren vor Abzug die Schulden zu bezahlen.
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