entstammen, sondern fast ausschließlich Geldbußen. Den Eigenverantwortungs-
bereich der Gemeinde in Bezug auf Feld- und Gartenschutz regeln mehrere
Weistümer ganz verschiedener Provenienz aus dem 16. und 17. Jahrhundert:
Ein eingezäuntes Gebiet, sei es Feld, Garten oder Wiese war zu respektieren225 226,
wer die Grenze verletzte war bußfällig und wohl auch schadenersatzpflichtig225.
Der durch frei laufende Tiere verursachte Schaden auf Feldern (Blumschaden)
ist nach vier Weistümern durch außergerichtliche Viehpfändung zu ahnden,
allerdings mußte das Pfand dann dem Meier abgeliefert werden. Die Beschlag¬
nahmung diente damit eigentlich nur zur Beweissicherung und zur Vermeidung
weiteren Schadens. Im Grunde sind diese Bestimmungen also gegen das alte
Recht der Viehpfändung gerichtet, indem sie es in die herrschaftlichen Pfän¬
dungskompetenzen einbauen227. Es handelt sich nicht um die Weisung eines alten
genossenschaftlichen Rechtes, sondern eine dagegen gerichtete herrschaftliche
Reglementierung.
Die Stellung des Gartens als besonderen Schutzbezirk228 stellt das Weistum
von Leiningen aus dem Jahr 1568 heraus: Jeder, der Rüben oder Kraut bei
Nacht aus einem Garten entwendete, war als Dieb zu bestrafen, für die gleiche
Tat bei Tag hatte er eine sehr hohe Buße an Herren und Gemeinde zu zahlen229.
In zwei anderen Orten wird Obstdiebstahl nicht so hoch bestraft230. Daß auch
über den Garten nicht völlig frei verfügt werden konnte, zeigt eine Bestimmung
aus Nalbach von 1593: auch im Garten und Hof raum darf eine Eiche nur ohne
herrschaftliche Erlaubnis umgehauen werden, solange sie noch mit der Sichel
abzuschneiden ist.
3.1.1.2. Nutzungsrechte der Gemeinde
Die bäuerliche Gemeinschaft war so eifersüchtig auf die Bewahrung ihrer Gren¬
zen bedacht, weil sie Nutzungsrechte innerhalb ihres Bezirkes nicht mit Auswär¬
tigen teilen wollte. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Weistümer hatte sich
aber schon ein starker herrschaftlicher Einfluß durchgesetzt. Es finden sich nur
225 Leiningen 1568 (wer ein eingezäuntes Gebiet, sei es Garten oder Feld aufreißt,
ist Herrn und Gemeinde eine Buße schuldig). In Neumünster 1532 ist nur der
bußfällig, der einen Zaun aufreißt, obwohl er auch an anderer Stelle hätte durch¬
fahren können; in Tholey 1582 soll ein Bauer, der durch eingesätes Land gefahren
ist, erst dreimal von Nachbarn besucht werden, um den Schaden abzustellen,
erst dann soll die Angelegenheit vor die Herren kommen, d. h. gerichtlich geregelt
werden; das Settinger Weistum aus dem 16. Jh. und das St. Ingberter von 1567
betrachten Feld- und Gartenfrevel als Gewalttaten, die von den Hochgerichts¬
herren zu verurteilen sind.
226 Allerdings wird das nur in zwei Tholeyer Weistümern ausdrücklich gesagt: Ober¬
kirchen 1618 und Tholey 1582.
227 Zum Begriff des „alten Rechtes“ vgl. Feigl (wie Anm. 18), bes. 97—102 und die
dort angegebene ältere Literatur; Beleg aus dem saarländischen Raum: Bliesrans¬
bach 1532 (nur auf dem Gut des Hofmannes durch den Büttel).
228 Vgl. Karl Siegfried Bader, Gartenrecht (ZRG GA 75/1958, 252—273).
229 2 Pfund an die Herren und 1 Pfund an die Gemeinde, zum Vergleich sei die
Buße für Aufreißen von Zäunen im gleichen Ort genannt: 20 Albus an die Herr¬
schaft und 5 an die Gemeinde.
230 Höchen 1464 (5 Schilling Buße), Hattweiler 1520, 1531 und 1541 (regeln, daß
Obst in Gärten dem Pflanzer zusteht, Wildobst ist wie Ecker zu behandeln).
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