3. Der Inhalt der saarländischen Weistümer
Der Darlegung des Inhaltes der saarländischen Weistümer steht die Schwierigkeit
entgegen, daß es sich nicht215 um eine zeitlich und herrschaftlich homogene Quel¬
lengruppe handelt, sondern um Weisungen, die im Verlauf von fast 400 Jahren
unter den verschiedensten herrschaftlichen Konstellationen entstanden sind.
Quellen, die durch den Zeitabstand, die räumliche Entfernung und die Herr¬
schaftsstrukturen einen völlig verschiedenen Charakter haben, lassen sich nicht
wie St. Galler Öffnungen nach dem Sachinhalt vergleichen: Das Ergebnis wären
grobe Vereinfachungen und Verfälschungen, ohne daß dadurch als Ersatz typi¬
sche Elemente des saarländischen Weistums herauszuarbeiten wären.
Eine Einteilung nach öffentlichem und privatem Recht, wie sie von Burmeister
vorgenommen wurde, ist — abgesehen davon, daß die Übertragung heutiger
juristischer Begriffe auf Spätmittelalter und frühe Neuzeit problematisch ist —
für unseren Raum unmöglich, da das Privatrecht (Erbrecht, Güterrecht) fast
nicht vorkommt.
Es erscheint mir erfolgversprechender, sich die Vielfalt der saarländischen Weis¬
tümer in Bezug auf Entstehungszeit und Herrschaftskonstellationen zunutze zu
machen und zu untersuchen, welchen Interessen die einzelnen Bestimmungen
dienten, welche Ziele mit ihnen verfolgt wurden, also weniger eine statistische
Inhaltsübersicht zu geben als die Funktion der Bestimmungen zu analysieren.
Daher soll der Sachinhalt der Weistümer in diesem Kapitel nicht nach den
äußerlich zusammenhängenden Weisungsgegenständen wie z. B. Waldnutzungs¬
bestimmungen, eingeteilt werden, sondern danach, zwischen welchen Parteien
das Weistum Recht setzte — oder setzen sollte. Daraus kann oft geschlossen
werden, wer zum Zeitpunkt der Weisung tatsächlich an der Niederschrift inter¬
essiert war und wer eine Bestimmung veranlaßt hat. Sachlich zusammenhängende
Bestimmungen wurden daher auf verschiedene Abschnitte verteilt, je nachdem,
für wen ein Aspekt gewiesen wurde.
3.1. Regelungen des dörflichen Lebens
Weisungen, die das dörfliche Leben regeln sollten, sind nicht sehr häufig und
nie dominierend: hin und wieder finden sich aber vereinzelte Rechtssetzungen,
die nicht das Verhältnis zu den verschiedenen Herrschaftsträgern berühren, bzw.
215 Im Gegensatz zu den von Walter Müller bearbeiteten Öffnungen der Fürstabtei
St. Gallen.
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