Gerichtsbezirkes keine Funktion, In Rissenthal und Haustadt dagegen regelten
sie u. a. auch die Gemeindepflichten gegenüber der Herrschaft.
Weistümer weltlicher Grundherren sind ähnlich wie in Saarbrücken hauptsäch¬
lich aus den meist mehrherrigen Grenzorten überliefert. Dazu gehören zwei
Weistümer aus Merchingen von 1495 und 15 8 7189, aus Reimsbach von
1558, in dem nur das Recht der durch diesen Ort führenden freien Landstraße
gewiesen wird, und aus Aussen, in dem Lothringen 1559 auch als Mitgrund¬
herr an der Weisung beteiligt war.
innerhalb des lothringischen Territoriums lag die Herrschaft Düren, ein
franc-aleu mit besonderer Rechtsstellung190: in ihr ließ der Hochgerichts- und
Grundherr 1610 ein Weistum niederschreiben, das 1624 nochmals im gleichen
Wortlaut bestätigt wurde. Der Inhalt ist hauptsächlich gegen die Vogtherren
gerichtet, ebenfalls Adelige, betont wird aber die Feststellung, es handele sich
um ein freies Allod und nicht um ein Lehen. Diese Rechtstellung wurde aber
zum Zeitpunkt der Weisung vom Landesherrn bestritten. Auch Hemmers¬
dorf, aus dem nur ein kurzes Weistum aus dem 16. Jahrhundert erhalten ist,
hatte eine ähnliche Rechtsstellung.
Als landesherrliches Weistum kann man das des Hofes Saargemünd von
1421 ansehen, in dem die lothringischen Rechte vor allem in Orten gewiesen
wurden, die mit Nassau strittig waren u. a. Tettingen, Farschweiler, Bliesmengen
und besonders Fechingen. Echt können die Teile sein, die nur kurz berichten,
daß ein Ort als Oberhof Saargemünd hat, der Abschnitt über Fechingen dürfte
jedoch interpoliert sein191.
In Lothringen läßt sich ein besonders starker landesherrlicher Einfluß auf den
Weistumsinhalt feststellen, wie der Vergleich von Weisungen u. a. über Nieder¬
gerichtsverfassung und Bußen mit Bestimmungen der Coutumes de Lorraine
zeigt192. Titre XV des Landrechts Bois, forêts, rivières, pâturages, pâquis et autres
usages communaux regelte innere dörfliche Belange, die auch in anderen Terri¬
torien selten in Weistümern Vorkommen, aber auch die Waldnutzung, die in
sehr vielen Saarbrücker Weistümern erwähnt wird193.
Direkte Eingriffe lassen sieh in Tholey feststellen, wo seit 1585 häufiger in
Weistümern auf landesherrliche Edikte verwiesen wird, außerdem in Reimsbach
und Außen, wo die Jahrgedinge auf lothringischen Wunsch oder Befehl hin
189 Briesen (wie Anm. 38) 237 druckt noch ein Jahrgeding von 1528 teilweise ab, es
handelt sich nur um eine Hochgerichtsordnung.
190 über die Rechtstellung eines franc aleu vgl.: Coutumes du duché de Lorraine titre
V in: Sammlung älterer Provinzial- und Statutarrechte in wortgetreuen Abdrücken
der besten vorhandenen Ausgaben (Trier 1854); Düren war nach lothringischer
Auffassung in dieser Zeit (1613) kein franc-aleu, sondern ein Lehen, vgl. Henri
Hiegel, Le bailliage d’Allemagne de 1600 à 1632 — L’administration, la justice, les
finances et l’organisation militaire (Sarreguemines 1961) 180.
191 Gedruckt nach Vorlage in Waal: Wolfgang Krämer, Ein auf das Saarland be¬
zügliches Weistum von 1421 (Zeitschrift für saarländische Heimatkunde 2/1952,
61—66) über die Gründe für die Zweifel an der Echtheit vgl. unten Anm. 547.
192 Vgl. Anm. 190; das Landrecht wurde zwar erst Ende des 16. Jahrhunderts in der
endgültigen Form publiziert, aber schon zu Beginn des 16. Jh. war ein Versuch
zur Niederschrift gemacht worden, der der späteren Fassung sehr ähnlich war.
193 Vgl. Kap. 3.1. 1. und Kap. 4. 6.
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