Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

sen: 1470 wurde nur das alte Weistum verlesen, im 16. und 17. Jahrhundert 
verweigerten die Schöffen, sicher auf lothringischen Druck hin, überhaupt die 
Weisung. Diese Entwicklung ist ein Indiz dafür, daß die Machtbasis der Saar¬ 
brücker Grafen in der Vogtei verschwunden war. Sie blieb nur noch als 
anachronistisches Relikt ohne tatsächlichen Einfluß erhalten: in der Konkurrenz 
mit Lothringen konnten die Saarbrücker nicht bestehen. 
Der Rückgang des Saarbrücker Einflusses zeigt sich auch in den Einkünften aus 
dem Vogteibezirk: in der Renteirechnung von 1485120 werden die verschiedenen 
Einkünfte, die den Grafen nach dem Weistum von 1353 zustehen, noch aufge¬ 
führt, in den nächsten erhaltenen Rechnungen zwischen 1546 und 1555121 ist 
zwar noch die Spalte für diese Einnahmen vorhanden, Einträge fehlen aber. 
Irgendwann zwischen diesen Zeitpunkten muß also das Saarbrücker Einkommen 
von Lothringen beseitigt worden sein — vielleicht in der Zeit zwischen 1501 und 
1514, als die Saarbrücker sechsmal auf eine Weisung drängten. 
2.5.1.1.3. Grundherrschaftliche Weistümer 
Zu den Metzer Lehen gehörten außerdem noch die Höfe Völklingen, Köllertal, 
Malstatt und Quierschied. Hier besaßen die Grafen nicht nur Vogteirechte, 
sondern waren auch Grund- und Bannherren. 
Völklingen gehörte seit undencklichen jaren122 zur Grafschaft. Aus 
dem Hof ist ein Weistum in mehreren verschieden datierten Kopien überliefert. 
Es besteht aus drei Teilen: Weisung über den Hof Völklingen, über den Warndt¬ 
wald und über die gräflichen Rechte gegenüber dem Kloster Wadgassen, beson¬ 
ders über die von Saarbrücken beanspruchte Hochgerichtsbarkeit. Es blieb eine 
Art „Grundgesetz“ des Hofes bis ins 17. Jahrhundert, und die gräfliche Verwal¬ 
tung berief sich noch im 18. Jahrhundert auf einzelne Bestimmungen123. Zu 
einer neuen Weisung kam es in Völklingen nicht mehr, nur in einem Jahr- 
gedingsprotokoll von 1514 werden einige Einzelheiten ergänzt. Das Weistum 
scheint also nach der ersten Niederschrift — auf Grund der Datierung auf 1422 
möglicherweise auf Veranlassung des Amtmanns Knebel — nur noch verlesen 
worden zu sein und keine Veränderung mehr erfahren zu haben, was eine 
Besonderheit im saarländischen Raum darstellt. Der Grund ergibt sich aus dem 
Inhalt: Es scheint sich größtenteils um eine Bestätigung in Weisungsform für 
ältere Verträge zwischen dem Grafen und verschiedenen Warndtanstössern und 
-nutzem zu handeln. Der Abschnitt über Wadgassen z. B. läßt sich teilweise auf 
eine gräfliche Urkunde von 1392 für Wadgassen zurückführen124. Die Schöffen 
wiesen hier also herrschaftliches Recht gegenüber Klöstern und Gemeinden, 
dieses war vertraglich festgelegt und konnte daher nicht wie sonstiges Weistums¬ 
120 St AK (LAS) 22/2457 i, 6—7. 
121 StAK (LAS) 22/2264, 74. 
122 StAK (LAS) 22/2457 a, 51, Schallersche Spezifikation, eine Herrschaftsbeschreibung 
vom Beginn des 18. Jh. 
123 StAK (LAS) 22/2988: auf Grund dieses Weistums hatten die Saarbrücker Warndt¬ 
förster noch im 18. Jh. ein Atzungsrecht im Kloster Wadgassen, das dieses jährlich 
mit 885 fl. belastete. 
124 Michael Tritz, Geschichte der Abtei Wadgassen (Wadgassen 1901) 61, Erneuerung 
einer noch älteren Urkunde. 
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