das Jahrgeding von 1549 aus Fechingen zeigt: es sind hier die gleichen Herren¬
namen genannt, wie in einem fast hundert Jahre älteren Weistum, aber der
Inhalt hat sich trotzdem stark verändert78. Es läßt sich also in der Regel ein
Weistum nicht auf einen früheren Zeitpunkt datieren, als in der überlieferten
Niederschrift angegeben ist. Das angegebene Datum ist aber nicht als Entste¬
hungszeit, sondern nur als terminus ante quem anzusehen. Wenn sich auch eine
frühere Datierung eines ganzen Weistums als unmöglich erweist, so ist es doch
nicht selten möglich, einzelne Bestimmungen auf ältere Rechtsverhältnisse zu¬
rückzuführen, obwohl auch hier fast nie ein genaues Datum angegeben werden
kann79.
2.2. Die geographische Verteilung der Weistümer
Die Weistümer sind über das gesamte Gebiet ziemlich gleichmäßig verteilt. Es
fällt jedoch auf, daß sie besonders häufig in Grenzgebieten Vorkommen, also in
Orten, in denen im 14. bis 16. Jahrhundert noch nicht klar war, wer die Landes¬
herrschaft erringen würde. Besonders in der Grafschaft Saarbrücken kann man
das gut sehen: nicht nur, daß aus fast jedem Ort oder Hof an der Grenze des
Einflußbereiches ein oder auch mehrere Weistümer überliefert sind, auch außer¬
halb der Grenzen des 18. Jahrhunderts sind Weistümer überliefert, die unter
Saarbrücker Mitwirkung zustandekamen. Das ist ein erster Hinweis darauf, daß
Weistümer in der territorialen Entwicklung eine Rolle spielten. Die Weistümer
entstanden hauptsächlich in den noch nicht klar abgegrenzten Gebieten zwischen
den Territorien.
2.3. Gründe für die Entstehung der Weistümer
Die territoriale „Gemengelage“80 im saarländischen Raum war mit Sicherheit ein
wichtiger Grund für die Entstehung der Weistümer. Nicht nur die Grafschaft
Saarbrücken grenzte sich gegen die Nachbarn ab, sondern auch die kleinen
Herrschaften und Gerichte, die als Puffer zwischen den größeren Territorien
Trier, Lothringen und Zweibrücken lagen. Der Blick auf die Karte zeigt, daß
78 Vgl. unten Kap. 4.1.
79 Vgl. zur Problematik Burmeister (wie Anm. 2) 100—104, der die Altersschichten in
einer seiner Quellen analysierte.
80 Josef Niessen, Grundzüge der Territorialentwicklung an der mittleren Saar (Rhei¬
nische Vierteljahresblätter 2/1932, 1—18) 5: „Das Chaos der neben- und durchein¬
ander liegenden Herrschaften und Rechte können wir uns für unser Gebiet nicht
groß genug vorstellen. In günstig liegenden Fällen ist nur e i n Herr der Inhaber
des Dorfes, einer Bannherrschaft oder einer Vogtei, seltener sind mehrere Bann¬
herrschaften zu einer geschlossenen Gebietsherrschaft erweitert. Häufig aber be¬
gegnen uns mehrherrige Dörfer und Gerichte, die sich teilweise bis zum Ende des
Ancien Regime gehalten haben.“
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