Full text : Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Datum,  Namen  der  Schöffen  und  des  anhörenden  Amtmanns  hinzugefügt.  Der
Amtmann  brachte  das  fertige  Weisungsprotokoll  mit  und  ließ  es  nur  noch
durch  die  Schöffen  verlesen.  Bei  der  Renovation  dieses  Weistums  16  8  766  wurde
die  Schöffenweisung  noch  mehr  auf  eine  reine  Formalität  reduziert:  der  Abt
ließ  damals  während  der  Reunionszeit  dieses  Weistum  erneuern,  die  Bestimmungen
  über  die  Fronen,  die  —  wie  ausdrücklich  gesagt  wird  —  auf  Grund  einer
königlichen  Verordnung  zu  erleichtern  sind,  werden  dementsprechend  verändert.
Die  Schöffen  weisen  also  de  jure  etwas,  das  de  facto  durch  landesherrliche
Verordnung  für  die  Herrschaft  verbindlich  geworden  war.  Die  späteren  Weistümer
  sind  also  nicht  mit  den  früheren  zu  vergleichen  und  sollen  daher  in  dieser
Untersuchung  nicht  berücksichtigt  werden.  Es  erscheint  berechtigt,  die  Zeitgrenze
während  des  Dreißigjährigen  Krieges  zu  ziehen,  in  der  Zeit,  als  die  Kriegsereignisse
  sich  auszuwirken  begannen.
Der  Grund  für  diesen  Bruch  in  der  Weistumstradition  ist  wohl  nicht  allein  in
der  Entwicklung  zum  absoluten  Staat  zu  sehen,  in  den  Schöffenweisungen  nicht
mehr  paßten,  sondern  mindestens  ebenso  wichtig  war  die  Entvölkerung  der
Saargegend  im  Dreißigjährigen  Krieg67:  damit  war  in  vielen  Orten  die  alte  Rechtstradition
  abgebrochen  und  mußte  durch  etwas  Neues,  eben  meist  herrschaftliche
Dorfordnungen,  ersetzt  werden68.
2.1.2. Die  Zeitverteilung  der  Weistümer  bis  1630
Die  Weistümer  sind  nicht  seit  der  Wende  vom  13.  zum  14.  Jahrhundert  in  gleichmäßiger
  Zahl  entstanden,  sondern  vielmehr  finden  sich  nur  wenige  Überlieferungen
  aus  dem  14.  Jahrhundert,  etwas  mehr  aus  der  ersten  Hälfte  des  15.  Jahrhunderts,
  zwischen  1450  und  1570  kommen  sie  in  größerer  Zahl  vor,  danach
geht  die  Überlieferung  langsam  wieder  zurück.  Tabelle  1  zeigt  die  zeitliche  Verteilung
  der  Weistümer  in  10-Jahres-Ab  schnitten:
In  der  ersten  Spalte  wird  die  Gesamtzahl  der  behandelten  Weistümer  genannt,
in  der  zweiten  dann  die  Anzahl  der  Quellen  aus  den  nassauischen  Gebieten,
also  der  Grafschaft  Saarbrücken,  der  Herrschaft  Ottweiler  und  der  Vogtei
Herbitzheim69.  Dabei  wird  nicht  unterschieden,  für  wen  die  Weisung  erging,
sondern  nach  territorialen  Gesichtspunkten  vorgegangen.  Dazu  kommen  Weistümer
  aus  nassauischen  Außenbesitzungen.  Die  dritte  und  vierte  Spalte  unterscheidet
  Weistümer,  die  für  geistliche  und  für  weltliche  Herren  ergangen  sind.
Es  wurde  hier  nicht  berücksichtigt,  in  welcher  Funktion  für  den  Frageberechtigten
  gewiesen  wurde.  Falls  mehrere  Herren  an  der  Weisung  beteiligt  waren,  wird
der  Stand  des  erstgenannten,  also  meist  des  Grundherrn,  als  Richtlinie  genom-66

  StAK  218/739,  25—26.
67  z.  B.  hatte  die  Grafschaft  Saarbrücken  ca.  90  %  ihrer  Bewohner  verloren,  vgl.  Geschichtliche
  Landeskunde  des  Saarlandes.  Vom  Faustkeil  zum  Förderturm,  hrsg.  von
Kurt  Hoppstädter  und  Hans-Walter  Herrmann,  Bd.  1  (Saarbrücken  1960)  231—237.
68  über  Dorfordnungen  vgl.  Norbert  Scherer,  Die  Landgemeindeverwaltung  im  Fürstentum
  Nassau-Saarbrücken  1735—1793  (jur.  Diss.  Saarbrücken)  München  1971,
bes.  16—39.
69  Aus  der  Grafschaft  Saarwerden  sind  keine  Weistümer  überliefert,  vgl.  Hans-Walter
Herrmann,  Geschichte  der  Grafschaft  Saarwerden  (Saarbrücken  1957—1962);  Scherer
  (wie  Anm.  68)  fand  hier  auch  keine  Dorfordnungen  vor.

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