2. Die Überlieferung
2.1. Die Entstehung der Weistümer
2.1.1. Zeitliche Beschränkung aus inhaltlichen Gründen
Es wurde schon gesagt, daß Weistümer im saarländischen Raum vom Ende des
13. bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts entstanden sind. Allerdings bedeutet
das nur eine formale Kontinuität, in der Entwicklung des Rechtsinhaltes bildet
der Dreißigjährige Krieg eine Zäsur: die späteren Weistümer haben nur mehr
das formale Element der Weisung mit den früheren gemein, während sie im
Inhalt — der genauen Reglementierung des dörflichen Lebens und der bäuer¬
lichen Pflichten — den Dorfordnungen entsprachen, die in anderen Herrschafts¬
bereichen zur gleichen Zeit entstanden.
Als Beispiel seien die vierzehn Formweistümer63 des wadgassischen Dorfes Ens¬
heim genannt, die zwischen 1435 und 1707 entstanden sind. Nach häufigen
Weisungen zwischen 1435 und 1537 finden sich nur noch eine Bannweisung von
1591 und nach einer Pause von über 100 Jahren zu Anfang des 18. Jahrhunderts
zwei Weistümer mit Dorfordnungscharakter, die nicht eine einzige Formulierung
mit den früheren Weistümern gemeinsam haben. In Nassau-Saarbrücken ent¬
spricht diesen Zeitverhältnissen ziemlich genau, daß auf die Weistümer des
Hofes Völklingen — entstanden zwischen 1422 und 1514 — nach langer Pause
im 18. Jahrhundert eine Dorfordnung der Meierei64 folgte, die ebenfalls nicht
mit den Weistümern vergleichbar ist, bei der aber auch — im Gegensatz zu den
Ensheimer Quellen — die formale Verbindung mit den älteren Weistümern
fehlte. Es ist bemerkenswert, daß zu einer Zeit, als in der Grafschaft Saarbrücken
Dorf Ordnungen erlassen wurden, das Kloster Wadgassen noch weisen ließ. Es
wäre zu untersuchen, ob man diese Feststellung verallgemeinern kann, daß die
schwächere geistliche Herrschaft länger am formalen Element der Weisung fest¬
hielt, während ein benachbarter Territorialherr Dorfordnungen publizierte.
Im Klostergebiet Wadgassen behielten die Schöffenweisungen besonders lange
ihre Funktion: 1685 wurde eine Weisung in den Orten Werbeln, Schaffhausen
und Hostenbach abgehalten65, deren Protokoll offenbar im voraus geschrieben
worden war, in flüchtigerer Schrift und mit anderer Tinte wurden nur noch
63 Alle in den „Pfälzischen Weistümern“ ediert.
64 StAK (LAS) 22/4522: Abschrift des Gemeindeexemplars. Es ist auch ein Unter¬
schied zu den Weistümern, daß die Dorfordnungen von der Gemeinde verwahrt
wurden, während es kaum Belege gibt, daß die Gemeinden ihre Weistümer selbst
aufbewahrten. Vielleicht läßt sich das aber auch mit der besseren Überlieferung im
herrschaftlichen Archiv als in der „Dorftruhe“ erklären. Vgl. unten S. 41/42.
65 StAK 218/739, 21—25.
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