satz dazu als Sendweistümer oder auch Kirchenweistümer bezeichnet. Der Zusatz
klärt nur, wer weisungspflichtig war, sagt aber nichts über den Inhalt der Quelle:
reines Bannweistum und Rechtsweisung sind nicht unterschieden45.
Bei der Quellenauswahl wurden aber nicht nur die Stücke berücksichtigt, die im
Titel als Weistum bezeichnet werden, sondern auch solche, deren Bestimmungen
mit Wendungen wie Item weiset der schelfert oder Der hoff hat gewiesen einge¬
leitet werden. Diese Weisungen sind meist auf dem Jahrgeding ergangen. Damit
ergibt sich das Problem, die Aufzeichnungen von Rügen gegen Weistümer abzu¬
grenzen. Das war meist nicht allzu schwierig, da Rügen fast immer am Anfang
oder Ende des Jahrgedingsprotokolls stehen und deutlich vom eigentlichen Weis¬
tum abgehoben sind46. In Einzelfällen ist es allerdings unmöglich zu unterscheiden,
ob man eine Quelle als auf Dauer berechnete Weisung oder nur als Erwähnung
eines Rechtssatzes aus aktuellem Anlaß anzusehen hat47.
In den Jahrhunderten, in denen die Weistümer entstanden, d. h. im saarländi¬
schen Raum von Ende des 13. bis zu Anfang des 18. Jahrhunderts herrschte ein
rein formaler Weistumsbegriff48, wodurch der Akt der Weisung, der Wahrspruch,
nur in übertragenem Sinne die schriftliche Fixierung und überhaupt nicht der
Inhalt der Quelle bezeichnet wurde. Die Übernahme dieser zeitgenössischen
Definition als Auswahlprinzip für die vorliegende Untersuchung würde die
Zusammenstellung von Quellen verschiedener Provenienz und unvergleichbaren
Inhaltes bedeuten.
Es muß daher eine Beschränkung auf das Schöffenweistum erfolgen. Zum einen
können die kirchlichen Weistümer auf Grund ihres andersartigen Charakters
nicht mit den „weltlichen“ verglichen werden und sollen außer Betracht bleiben.
Zum anderen sind Bann- und Rechtsweistümer nur zwei verschiedene Ausprä¬
gungen der Schöffen Weisung: einmal verlangte die frageberechtigte Herrschaft
nur die Beschreibung der Bezirksgrenzen, in anderen Fällen zusätzlich oder auch
ausschließlich eine Verkündung des Rechtes in diesem Bezirk.
Aus pragmatischen Gründen sollen die Nur-Bannweisungen nicht berücksichtigt
werden. Aus ihrem Text können keine Schlüsse gezogen werden, wer aus welchen
Motiven heraus die Niederschrift wünschte. Es ist zwar in der Regel davon
auszugehen, daß sie auf herrschaftliche Initiative hin erfolgte, aber aus dem
Text selbst ist das nicht zu belegen.
Daß sie häufig in Prozeßakten aus dem 17. und 18. Jahrhundert überliefert
wurden und als Beweismittel gegen einen benachbarten Territorialherrn oder
auch einen landsässigen Adeligen verwendet wurden49, bedeutet nicht, daß zum
Zeitpunkt der Weisung ebenfalls ausschließlich herrschaftliche Interessen die
45 Leider auch fast nie in Archivrepertorien, so daß man jedes Stück sehen muß, um
zu wissen, ob es nur den Bann oder auch Rechtsweisungen enthält.
46 Vgl. z. B. die Tholeyer Weistümer: das eigentliche Weistum ergeht durch die Schöf¬
fen, die Rügen durch die Zender. Bei der Edition der „Pfälzischen Weistümer“ sind
die Rügen meist weggelassen, allerdings nicht, wenn sie einen Beitrag zur Rechts¬
lage im betreffenden Bezirk geben können.
47 z. B. Quierschied 1466.
48 Wie wohl im ganzen Südwesten bis zu Grimms Zeit, vgl. Werkmüller (wie Anm.
15) 67.
49 Vgl. unten S. 68/69 und Kap. 4. 7.
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