In Bezug auf andere Landschaften verwendet die Forschung das Wort als Bezeich¬
nung für ländliche Rechtsquellen seit der Einführung durch Jacob Grimm, wäh¬
rend der angestammte Ausdruck ein anderer ist. So war es immer nötig, vor
der Auswahl der Quellen einen Weistumsbegriff festzulegen, über den bisher
keine Einigkeit herrscht und auf Grund der allgemein anerkannten Differen¬
ziertheit des Materials auch nicht herrschen kann.
Im saarländischen Raum hat man den Vorteil, daß die Quellen von „Weistum“
oder „weisen“ sprechen: statt jeden Versuches, im Voraus den Begriff einzu¬
grenzen, empfahl es sich, alles zu sammeln, was zur Zeit der Entstehung als
Weistum bezeichnet wurde und erst im Anschluß daran festzustellen, was die
Zeitgenossen unter Weistum verstanden.
über 400 Quellen wurden zwischen dem 13. und 18. Jahrhundert in unserem
Raum als Weistümer bezeichnet. Ca. 300 enthalten Rechtsregelungen, die durch
die Schöffen, den Hof oder die Huber41 gewiesen wurden.
Daneben gibt es aber auch zahlreiche Weistümer, die keine Rechtsregelungen
enthalten, sondern nur eine Beschreibung des Bezirkes, die „Bannweisung“. Teil¬
weise mag es sich dabei um nicht gekennzeichnete Auszüge aus im übrigen
verlorenen Quellen handeln (auch rund 50 % der erstgenannten Weistümer
enthalten die Bannweisung), aber in manchen Orten wurde gar nicht nach dem
Recht, sondern nur nach dem Bezirk gefragt42.
Als dritte Gruppe sind die Sendweistümer der Kirchen zu nennen, Nieder¬
schriften der kirchlichen Rügegerichte oder Regelungen innerhalb einer Pfarrei,
z. B. über Baulasten, die von den Sendschöffen gewiesen wurden43. Diese Quel¬
lengruppe hat mit den beiden erstgenannten nur das Element der Weisung
gemeinsam.
Zur Zeit der Entstehung herrschte also ein rein formaler Weistumsbegriff:
Wichtig war nur die Tatsache, daß ein Kollegium mit gerichtlichen Funktionen
etwas verkündete. Was verkündet wurde und durch wen, ist allein durch den
Begriff „Weistum“ nicht erklärt. Um hier Mißverständnisse zu vermeiden, spre¬
chen die Quellen meist von Schöffenweistum oder Hofweistum, wenn die ersten
beiden Gruppen gemeint sind44. Die kirchlichen Weistümer werden im Gegen¬
41 Vgl. unten S. 124—130.
42 Es gibt Belege, daß unter ’Weistum’ auch nur die Bezirksbesichtigung verstanden
wurde, z. B. Scheuern 1357 vgl. unten S. 72 f.; über die Bedeutungen von „Öff¬
nung“, das gleichfalls sowohl im Sinn von Verkündigung der Rechte und Pflichten
als auch mit der Bedeutung den „Bezirk, in dem die Öffnung galt“ vorkommt. Vgl.
Müller (wie Anm. 6) 13.
43 Eine Parallele gibt es im Elsaß, wo die Sendweisung einmal dinghoff der Christen¬
heit“ genannt wird. Vgl. Luden Pfleger, Untersuchungen zur Geschichte des Pfarrei-
Instituts im Elsaß V: Die Sendgerichte und Kirchenvisitationen (Archiv für el-
säßische Kirchengeschichte 19/1934, 76—106) 95.
44 Oder auch viel seltener von Huberweistum; offenbar besonders am Rande des
Hochwaldes unabhängig von territorialen Verhältnissen (z. B. Michelbach 1514,
Scheuern 1357), im Weistum von Harlingen (vermutlich vor 1559) wird von der
Auflösung des Hufergerichts wegen der zu großen Kosten berichtet, statt dessen
wird ein Schöffenkollegium von vier Mann gezogen mit Wissen und Willen des
ganzen Hufergerichtes. Die Auflösung geschah wohl kurz nach 1500 (StAK 1 D/4394,
f°J- 5—7’). Ein Zenderweistum ist das Weistum von Reinsfeld 1546, das für einen
größeren Hochgerichtsbezirk galt.
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