Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik (8)

5. Zusammenfassung der Ergebnisse 
In diesem Schlußkapitel sollen die Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend 
dargestellt werden. Es muß betont werden, daß sich alle Aussagen auf den 
saarländischen Raum beziehen und nicht verallgemeinert werden sollten. Um 
weiterreichende Schlußfolgerungen ziehen zu können, müßten erst andere lokale 
Fallstudien angefertigt werden; sie könnten durch wissenschaftliche Editionen 
der Quellen des deutschsprachigen Raumes gefördert werden. 
Die aus der Untersuchung der Weistümer für die Geschichte des saarländischen 
Raumes gewonnenen Erkenntnisse ließen sich weiter vertiefen, wenn die Quellen 
systematisch mit Analysen der Ortsgeschichte und mit Untersuchungen der 
Strukturen kleinerer Territorien und Herrschaftsgebiete verglichen werden könn¬ 
ten, was auf Grund des derzeitigen Forschungsstandes nur in Ausnahmefällen 
möglich war. 
Schließlich soll noch darauf hingewiesen werden, daß diese Arbeit zwar ein 
Beispiel für die Überschneidung verschiedener Disziplinen ist, aber als historische 
Untersuchung doch den landesgeschichtlichen Aspekt betont und die Folgerun¬ 
gen für die Rechtsgeschichte, insbesondere die endgültige Weistumsdefinition, 
überwiegend anderen überlassen muß. 
1.1.682 Durch die Untersuchung der Weistümer des heutigen Saarlandes unter 
besonderer Berücksichtigung der ehemaligen Grafschaft Nassau-Saarbrücken 
sollte festgestellt werden, wer am Weistumsrecht Interesse hatte. Daher 
wurden die Quellen unter drei Fragestellungen behandelt: 
a) In welchem Herrschaftsbereich entstand das Weistum, und was war der 
Anlaß zur Niederschrift? 
b) Wer war zum Zeitpunkt der Weisung an einzelnen Weistumsbestimmun¬ 
gen interessiert? 
c) Wie lebte und wirkte Weistumsrecht fort, welche Veränderungen traten 
ein, wer benutzte es? 
1.2. Bei der Quellenauswahl wurde der Weistumsbegriff der Zeitgenossen zu¬ 
grunde gelegt, der rein formal vom Element der Weisung ausging. Von der 
Untersuchung ausgeschlossen wurden die kirchlichen Sendweistümer und 
reine Grenzweisungen. Es konnte festgestellt werden, daß für die Bezeich¬ 
nung einer Quelle als Weistum sowohl die Beteiligung von Herrschaft und 
Beherrschten als auch die Verkündigung in gerichtsverfassungsmäßiger 
Weise unabdingbar waren; auf den Inhalt kam es dagegen nicht an. 
Diesem zeitgenössischen Weistumsbegriff entspricht am besten Baltls Weis¬ 
tumsdefinition, die für die saarländischen Verhältnisse allerdings etwas 
modifiziert werden mußte. 
682 Die Numerierung der Thesen folgt der der Kapitelüberschriften. 
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