5. Zusammenfassung der Ergebnisse
In diesem Schlußkapitel sollen die Ergebnisse der Untersuchung zusammenfassend
dargestellt werden. Es muß betont werden, daß sich alle Aussagen auf den
saarländischen Raum beziehen und nicht verallgemeinert werden sollten. Um
weiterreichende Schlußfolgerungen ziehen zu können, müßten erst andere lokale
Fallstudien angefertigt werden; sie könnten durch wissenschaftliche Editionen
der Quellen des deutschsprachigen Raumes gefördert werden.
Die aus der Untersuchung der Weistümer für die Geschichte des saarländischen
Raumes gewonnenen Erkenntnisse ließen sich weiter vertiefen, wenn die Quellen
systematisch mit Analysen der Ortsgeschichte und mit Untersuchungen der
Strukturen kleinerer Territorien und Herrschaftsgebiete verglichen werden könn¬
ten, was auf Grund des derzeitigen Forschungsstandes nur in Ausnahmefällen
möglich war.
Schließlich soll noch darauf hingewiesen werden, daß diese Arbeit zwar ein
Beispiel für die Überschneidung verschiedener Disziplinen ist, aber als historische
Untersuchung doch den landesgeschichtlichen Aspekt betont und die Folgerun¬
gen für die Rechtsgeschichte, insbesondere die endgültige Weistumsdefinition,
überwiegend anderen überlassen muß.
1.1.682 Durch die Untersuchung der Weistümer des heutigen Saarlandes unter
besonderer Berücksichtigung der ehemaligen Grafschaft Nassau-Saarbrücken
sollte festgestellt werden, wer am Weistumsrecht Interesse hatte. Daher
wurden die Quellen unter drei Fragestellungen behandelt:
a) In welchem Herrschaftsbereich entstand das Weistum, und was war der
Anlaß zur Niederschrift?
b) Wer war zum Zeitpunkt der Weisung an einzelnen Weistumsbestimmun¬
gen interessiert?
c) Wie lebte und wirkte Weistumsrecht fort, welche Veränderungen traten
ein, wer benutzte es?
1.2. Bei der Quellenauswahl wurde der Weistumsbegriff der Zeitgenossen zu¬
grunde gelegt, der rein formal vom Element der Weisung ausging. Von der
Untersuchung ausgeschlossen wurden die kirchlichen Sendweistümer und
reine Grenzweisungen. Es konnte festgestellt werden, daß für die Bezeich¬
nung einer Quelle als Weistum sowohl die Beteiligung von Herrschaft und
Beherrschten als auch die Verkündigung in gerichtsverfassungsmäßiger
Weise unabdingbar waren; auf den Inhalt kam es dagegen nicht an.
Diesem zeitgenössischen Weistumsbegriff entspricht am besten Baltls Weis¬
tumsdefinition, die für die saarländischen Verhältnisse allerdings etwas
modifiziert werden mußte.
682 Die Numerierung der Thesen folgt der der Kapitelüberschriften.
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