zusätzlich angegeben. Im Misseiweistum wurden in Bezug auf einen der St. Ar-
nualer Höfe manche Bestimmungen des Hofrechtes genauer präzisiert oder auch
bestritten. Es wurde zum Vergleich herangezogen, da es ein anderes Bild als
die Weistümer des Stiftes bietet. Es wurde ja ausdrücklich vom gräflichen Amt¬
mann erfragt, um Rechtsansprüche der Stiftsherren zu widerlegen.
Die Zusammenstellung zeigt, daß das alte Herkommen in den Weisungen
über Rechte und Pflichten der Untertanen am stabilsten war. Nur in einem
einzigen Punkt, dem Verkauf nach Näherrecht, hatte der Graf versucht, seine
Rechte zu erweitern, was offensichtlich nicht gelungen war, denn die Endfassung
entspricht der älteren Weisung.
Im Bereich der Bannrechte gab es einige Punkte, über die Unklarheiten herrsch¬
ten, wie die wiederholten Weisungen immer präziseren Wortlautes zeigen. Aller¬
dings kam es hier nicht zu einer Rechtsveränderung zwischen der ersten und der
letzten Weisung, sondern nur zu einer Klarstellung, wo die Grenze zwischen den
Rechten des Stiftes und des Vogtes verlief. Hier wurde der Wortlaut des Hof¬
rechtes verändert (vgl. z. B. Punkt 8 und 9) aber nicht der Rechtsinhalt. Bei den
Weisungen über die Amtleute ergibt sich die erste echte Veränderung: 1417 wird
noch ausdrücklich festgestellt, daß das Stift seine Schöffen und Amtleute ohne
Mitwirkung des Vogtes zu ernennen hatte. 1453 ist der Vogt berechtigt, jemanden
zu der Bestellung zu entsenden, das heißt, Einfluß auf die Auswahl zu nehmen.
In diesem Punkt bestanden offensichtlich Differenzen, wie die Weisung von
1418 zeigt, die den Standpunkt des Stiftes darlegt, und auch das Misseiweistum,
das der Saarbrücker Rechtsauffassung Rechnung trug. Die Endfassung von 1453
ist ein Kompromiß: Die Muß-Bestimmung aus dem Misseiweistum ist in eine
Darf-Bestimmung abgemildert worden, was ein Entgegenkommen gegenüber dem
Stift bedeutet. Allerdings nahm sicher immer ein gräflicher Abgesandter an den
Sitzungen teil. Die Abgabenfreiheit der Stiftsmeier und die Stellung des Boten
blieb trotz der Saarbrücker Vorstöße unverändert.
Der wichtigste Streitpunkt war unzweifelhaft die Gerichtsbarkeit. In diesem
Bereich kam es immer wieder zu Nachfragen und Verdeutlichungen der Hof¬
rechtsweisungen, allerdings nicht zu einer offensichtlichen Änderung: nur
Nuancen in den Formulierungen zeigen den wachsenden Einfluß des Landes¬
herrn auf das Niedergericht. Es läßt sich also feststellen, daß für die Grafschaft
Saarbrücken die Umwandlung der Kastenvogtei in die Landesherrschaft im
wesentlichen über den wachsenden Einfluß im Niedergerichtsbereich erfolgte.
Andere Punkte, wie Weinschank, d. h. Ungeld- und Steuerrechte, und die Ver¬
fügung über die Maße, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung zurück.
In Neumünster läßt sich — wie schon gesagt wurde — nicht in ähnlicher Weise
die Rechtsentwicklung innerhalb von 35 Jahren darstellen. Es gibt nur zwei
Fixpunkte: das Weistum von 1321 gegen die Herren von Kirkel, das sich ja
besonders mit Fragen der Gerichtsverfassung beschäftigte und den Stand vor
landesherrlichen Eingriffen in das klösterliche Niedergericht zeigt, und die Be¬
stimmungen aus den Hofrechtsweisungen um die Wende vom 15. zum 16. Jahr¬
hundert, die sich mit den klösterlichen Gerichtsrechten befassen. Wie und wann
die Veränderungen stattgefunden haben, läßt sich mit Hilfe der Weistumsüberlie¬
ferung nicht rekonstruieren.
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