Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik (8)

zusätzlich angegeben. Im Misseiweistum wurden in Bezug auf einen der St. Ar- 
nualer Höfe manche Bestimmungen des Hofrechtes genauer präzisiert oder auch 
bestritten. Es wurde zum Vergleich herangezogen, da es ein anderes Bild als 
die Weistümer des Stiftes bietet. Es wurde ja ausdrücklich vom gräflichen Amt¬ 
mann erfragt, um Rechtsansprüche der Stiftsherren zu widerlegen. 
Die Zusammenstellung zeigt, daß das alte Herkommen in den Weisungen 
über Rechte und Pflichten der Untertanen am stabilsten war. Nur in einem 
einzigen Punkt, dem Verkauf nach Näherrecht, hatte der Graf versucht, seine 
Rechte zu erweitern, was offensichtlich nicht gelungen war, denn die Endfassung 
entspricht der älteren Weisung. 
Im Bereich der Bannrechte gab es einige Punkte, über die Unklarheiten herrsch¬ 
ten, wie die wiederholten Weisungen immer präziseren Wortlautes zeigen. Aller¬ 
dings kam es hier nicht zu einer Rechtsveränderung zwischen der ersten und der 
letzten Weisung, sondern nur zu einer Klarstellung, wo die Grenze zwischen den 
Rechten des Stiftes und des Vogtes verlief. Hier wurde der Wortlaut des Hof¬ 
rechtes verändert (vgl. z. B. Punkt 8 und 9) aber nicht der Rechtsinhalt. Bei den 
Weisungen über die Amtleute ergibt sich die erste echte Veränderung: 1417 wird 
noch ausdrücklich festgestellt, daß das Stift seine Schöffen und Amtleute ohne 
Mitwirkung des Vogtes zu ernennen hatte. 1453 ist der Vogt berechtigt, jemanden 
zu der Bestellung zu entsenden, das heißt, Einfluß auf die Auswahl zu nehmen. 
In diesem Punkt bestanden offensichtlich Differenzen, wie die Weisung von 
1418 zeigt, die den Standpunkt des Stiftes darlegt, und auch das Misseiweistum, 
das der Saarbrücker Rechtsauffassung Rechnung trug. Die Endfassung von 1453 
ist ein Kompromiß: Die Muß-Bestimmung aus dem Misseiweistum ist in eine 
Darf-Bestimmung abgemildert worden, was ein Entgegenkommen gegenüber dem 
Stift bedeutet. Allerdings nahm sicher immer ein gräflicher Abgesandter an den 
Sitzungen teil. Die Abgabenfreiheit der Stiftsmeier und die Stellung des Boten 
blieb trotz der Saarbrücker Vorstöße unverändert. 
Der wichtigste Streitpunkt war unzweifelhaft die Gerichtsbarkeit. In diesem 
Bereich kam es immer wieder zu Nachfragen und Verdeutlichungen der Hof¬ 
rechtsweisungen, allerdings nicht zu einer offensichtlichen Änderung: nur 
Nuancen in den Formulierungen zeigen den wachsenden Einfluß des Landes¬ 
herrn auf das Niedergericht. Es läßt sich also feststellen, daß für die Grafschaft 
Saarbrücken die Umwandlung der Kastenvogtei in die Landesherrschaft im 
wesentlichen über den wachsenden Einfluß im Niedergerichtsbereich erfolgte. 
Andere Punkte, wie Weinschank, d. h. Ungeld- und Steuerrechte, und die Ver¬ 
fügung über die Maße, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung zurück. 
In Neumünster läßt sich — wie schon gesagt wurde — nicht in ähnlicher Weise 
die Rechtsentwicklung innerhalb von 35 Jahren darstellen. Es gibt nur zwei 
Fixpunkte: das Weistum von 1321 gegen die Herren von Kirkel, das sich ja 
besonders mit Fragen der Gerichtsverfassung beschäftigte und den Stand vor 
landesherrlichen Eingriffen in das klösterliche Niedergericht zeigt, und die Be¬ 
stimmungen aus den Hofrechtsweisungen um die Wende vom 15. zum 16. Jahr¬ 
hundert, die sich mit den klösterlichen Gerichtsrechten befassen. Wie und wann 
die Veränderungen stattgefunden haben, läßt sich mit Hilfe der Weistumsüberlie¬ 
ferung nicht rekonstruieren. 
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