stützen, weil die Weistumseditionen für einzelne Gebiete noch in den Anfängen
stecken. Es zeigt sich jedoch, daß für eine derartige übergreifende Untersuchung
die Grundlagen noch nicht gelegt sind: Eine Untersuchung über die zeitliche
und lokale Einordnung der Weistümer (und verwandter Quellen) auf der
Grundlage der Grimmschen Sammlung muß zu Ungenauigkeiten führen. In
Bezug auf die Zeitverteilung weist dies Werkmüller selber durch seine Dia¬
gramme nach:
Die modernen Editionen, die das Weistumsmaterial eines Gebietes vollständig
erfassen, ergeben einen Höhepunkt der Weistumsentstehung erst im 16. Jahr¬
hundert, während das Gesamtdiagramm der Grimmschen Sammlung den Ein¬
druck erweckt, die Hauptblütezeit sei im 15. Jahrhundert gewesen. Auch die
Ortsverteilung auf Grund dieser Sammlung ist nicht beweiskräftig, da Grimm
je nach der Unterstützung, die er in einem Gebiet fand, mehr oder weniger
Weistümer einer Landschaft in seine Sammlung aufgenommen hat. Diese Zu¬
fälligkeiten müssen auch die Darstellung der lokalen Verteilung der Weistümer
verfälschen. Werkmüller hat das zwar auch gesehen, meint jedoch, die Grimmsche
Auswahl sei einigermaßen repräsentativ gewesen16 18, was jedoch keineswegs
bewiesen ist und zumindest im saarländischen Raum nicht zutrifft.
Auch die Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik ist ein Nachteil, der
sich besonders im deutsch-französischen Grenzgebiet bemerkbar macht: Werk¬
müller nimmt z. B. das VÖlklinger Weistum von 1422 auf, aber nicht das von
St. Avold (St. Nabor) aus dem Jahre 1353, obwohl beide — wie sich später
zeigen wird — in einem engen Zusammenhang miteinander stehen17. Nütz¬
lich ist jedoch sein Literaturbericht. Es erübrigte sich daher ein ausführlicher
Überblick über die ältere Weistumsforschung.
Als letzte ist eine Untersuchung von Helmuth Feigl über die Rechtsentwicklung
und das Gerichtswesen Oberösterreichs im Spiegel der Weistümer erschienen18.
Jacob Grimm, der Begründer der Weistumsforschung, hatte 1840 als ersten
Teil seiner Sammlung einen Band mit linksrheinischen Weistümern herausge¬
geben. Man wußte seit dieser Zeit, daß nirgendwo sonst eine Sammlung dieser
Rechtsquellen „reicher und fruchtbarer ausfällt“19, trotzdem ist bis heute weder
eine Edition noch eine Untersuchung dieser Quellen vorgenommen oder geplant
worden20. Nur für das Gebiet der früheren bayrischen Pfalz erscheint seit 1962
eine Weistumssammlung21. Auch in früherer Zeit sind nur zwei wichtigere Arbei¬
ten erschienen, die linksrheinische und besonders moselländische Weistümer
auswerten: Karl Lamprecht stützte sich bei seiner Untersuchung des deut¬
16 Vgl. Werkmüller (wie Anm. 15) 150/151.
17 Vgl. das Register, die Quellennachweise werden im Text nicht mehr wiederholt.
18 Helmuth Feigl, Rechtsentwicklung und Gerichtswesen Oberösterreichs im Spiegel
der Weistümer (Archiv für österreichische Geschichte Band 130) (Wien 1974).
19 Grimm 2, VI (Vorrede)
20 Vorarbeit zu einer Edition war das „Verzeichnis der Rheinischen Weistümer, eine
Vorarbeit für die von der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde unternom¬
mene Ausgabe“ (Trier 1883).
21 Pfälzische Weistümer, bearb. unter Mitwirkung von Fritz Kiefer durch Wilhelm
Weizsäcker und Günther Dickel (Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft
zur Förderung der Wissenschaften) (Speyer 1962 ff).
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