Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Die ältesten Weistümer aus dem 14. Jahrhundert betreffen noch nicht die Bezie¬ 
hungen zwischen den geistlichen Grundherren und den Grafen, sondern vielmehr 
die zwischen den Grafen und ihren Lehensträgern. 
In St. Arnual wird schon durch die Überschrift der Quelle deutlich, daß es sich 
um eine Weisung der gräflichen Rechte handelt, die trotz der Vergabe des Unter¬ 
lehens weiterhin ausgeübt werden sollten. Der Graf hatte sich die Hochgerichts¬ 
barkeit Vorbehalten, also die Kastenvogtei, während die Herren von Kirkel nur 
Vögte ohne Hochgerichtsrechte waren. Sie mußten Verbrecher unverzüglich in 
das gräfliche Schloß nach Saarbrücken überstellen. Daneben war der Graf der 
Schirmherr, die Bewohner mußten an ihn die Schirmabgabe von zwei Pfennigen 
pro Haus entrichten und waren zu ausgedehnten Burgwerkfronen und zur Reis¬ 
folge verpflichtet wie die Bürger von Saarbrücken. Ferner werden die Stiftsherren 
als Bannherren bezeichnet und ihre Rechte in allgemeiner Form bestätigt. Es 
handelt sich offensichtlich um eine von gräflicher Seite aus veranlaßte Weisung, 
die nicht gegen die Stiftsherren, sondern vielmehr gegen die Untervögte gerichtet 
war. Alle Bestimmungen wendeten sich gegen Rechtsansprüche der Herren von 
Kirkel, die sie gegenüber den Untertanen mit Gewaltmaßnahmen durchgesetzt 
hatten, mit burnen und rauben, wie es in der Quelle heißt. Das Weistum ist 
nicht genau zu datieren, stammt aber aus der Spätzeit der Untervögte um die 
Mitte des 14. Jahrhunderts. 
In Neumünster wurde das älteste Weistum vermutlich auf einem Schlichtungstag 
im Jahre 1321 zwischen dem Kloster und den Herren von Kirkel niedergeschrie¬ 
ben, der unter dem Vorsitz des Grafen stattfand. Hier ging es nicht um die 
Hochgerichtsbarkeit, sondern um die Abwehr von Eingriffen in den Grundherr¬ 
schaftsbereich. Die Äbtissin hatte das Recht, allein in irren kameren die sieben 
Schöffen zu bestellen, wobei sie dazu nyeman ruffen sollte, d. h., daß sie unbeein¬ 
flußt von den Vögten ihr Gericht einsetzen konnte, da diese weder an der 
Auswahl noch an der Bestellung der Schöffen beteiligt waren. Auch der Meier 
wurde von ihr allein ausgewählt und legte ihr den Amtseid ab. Erst danach 
sollte der Meier den Herren von Kirkel seine Bestellung mitteilen und sie bitten, 
ihn zu unterstützen, wenn er seine Aufgabe der Zinserhebung nicht erfüllen 
konnte. Dafür zahlte die Äbtissin jährlich 15 Schilling Schirmgeld an die Herren 
von Kirkel. Sie waren außerdem verpflichtet, der Grundherrin beizustehen, wenn 
Meier oder Schöffen ihr nicht gehorsam waren. Außerdem waren sie Schirmer 
des Klosters und der armen Leute und erhielten pro Haus ein Faß Hafer, ein 
Huhn und einen Schilling Pfennig jährlich610. In Neumünster waren im Gegen¬ 
satz zu St. Arnual die Untervögte auch Schirmherren geworden. 
Man kann aus beiden Quellen entnehmen, daß die Herren von Kirkel versucht 
hatten, ihre Kompetenzen im Gerichtsbereich auszudehnen, also in Neumünster 
610 Dies ist der Inhalt der Weistumsüberlieferung in StAK (LAS) 22/2768, 4—6; bei 
Zewe folgt noch ein Stück hofrechtlichen Inhalts, das dem Inhalt anderer Kloster- 
weistümer ähnelt. Die Vorlage konnte ich nicht finden. Es ist aus inhaltlichen 
Gründen anzunehmen, daß die von mir benutzte Überlieferung das Ergebnis der 
Weisung auf dem Schlichtungstag war, während der Rest wohl eine spätere Nie¬ 
derschrift des Hofrechtes ist, der mit der Vogteifrage nicht in Zusammenhang 
steht. 
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