Art. 47: Güterverkauf nur mit Herrenerlaubnis
wiederholt: Tholey 1579, 1589, Kastei 1618, Thalexweiler 1621, Mar¬
pingen 1621, Oberkirchen 1618
ergänzt: Güter- und Erbrecht mit teilweise privatrechtlichem Cha¬
rakter in zahlreichen Weistümern606
Salbuch: 45 in Bezug auf den Hof Alsweiler
Art. 47: Bei Güterverkauf steht dem Grundherrn der dritte Pfennig zu
wiederholt:-
ergänzt:-
Salbuch: 42
Es ergibt sich, daß sich zwischen 1450 und 1707 das Güterrecht im Oberhof
Tholey offenbar nicht geändert hat. Die häufige Wiederholung der Bestimmun¬
gen zeigt allerdings, welche Bedeutung die Rechtssätze für die Erhaltung der
Tholeyer Grundherr Schaft hatten.
Die Regelungen mit den Untertanen waren offensichtlich allgemein akzeptiertes
Hofrecht, das weder bestritten noch modifiziert wurde. Anders die Regelungen
mit dem Landesherrn: hier ergeben sich starke Veränderungen und ein Wechsel¬
spiel zwischen Weistumsrecht und herrschaftlichen Dekreten.
Es ging dem Kloster um die Bewahrung alter Privilegien wie Jagd- und Fischerei¬
recht, Weinschank- und -zollrecht und das Recht zur Stellung von Maßen und
Gewichten. Daneben aber war sein Ziel vor allem die Abgrenzung der Gerichts¬
kompetenzen oder besser Bewahrung der eigenen Niedergerichtsrechte. In den
erstgenannten Punkten gab Lothringen nach und ließ dem Kloster seine Privi¬
legien nach einigen Eingriffsversuchen im 16./17. Jahrhundert. Bei den wesentlich
wichtigeren Gerichtsrechten setzte sich jedoch die Landesherrschaft durch und
beschränkte das klösterliche Niedergericht auf Grundsachen.
Die letzten Tholeyer Weistümer sind daher 1621 im wesentlichen dem Güterrecht
und den Privilegien gewidmet, die dem Kloster erhalten geblieben waren, die
vorher wichtigen Regelungen der Gerichtsbarkeit fehlen dagegen. Die letzten
Weistümer sind nur noch eine Bestandaufnahme des Hofrechtes, die früheren
dagegen in erster Linie Kampfmittel eines geistlichen Grundherren gegen den
Hochgerichts- und Landesherrn Lothringen. Das zeigt sich nicht nur am Aufbau
des Weistums von 1450, das ebenso wie die Folgeweisungen aus dem 16. Jahr¬
hundert zu zv/ei Dritteln Regelungen mit dem Landesherrn enthält, sondern auch
an den Begleitumständen gerade dieser Weisung und an der Tatsache, daß Tholey
dem Herzog vor der Erlassung des Dekretes Weistümer als Rechtsnachweise
606 Tholey 1580 (Güterverkauf durch Ausländer nur mit Wissen der Verwandten),
1585 (Der Erbe haftet für Schulden des Erblassers; Rechtsstellung einer Erbenge¬
meinschaft), 1586 (Verfahren bei Widerrufung eines Verkaufes), 1587 (Verfahren,
wenn Gütergemeinschaft zusammen einen Obstbaum besitzt), 1592 (Erbengemein¬
schaft hat Güter hinter zwei Herren gelegen, Wittumsrecht), 1597 (ein Haus ge¬
hört zur Fahrhabe und steht daher dem überlebenden Ehegatten zu), 1598 (Erb¬
recht von Stiefgeschwistern, Verfahren im Erbfall, wenn eines der Kinder im
elterlichen Haus eine Familie gegründet hat), 1600 (Fahrhabe in Erbengemein¬
schaft), Alsweiler 1621 (Übergabe des Gutes an Kinder nur mit Erlaubnis der
Grundherren).
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