Breit¬
furt
Gers¬
heim
Kirch¬
heim
Oer-
min-
Herbitzheim
1453
1453
1508
1508
gen
1550
1417
1458 1464
22. Fund steht
Äbtissin zu
27
2
10—11
83
10
23. Bannwein
(2 Jahre Äbtissin,
3. Jahr Vogt)
24—25
10
69—71
4
(Ka¬
sten¬
vogt)
24. Stellung von Maßen
und Hohlmaßen
21,22
18
63
5
9
Rechte und Pflichten
des Vogtes:
25. Vogtabgaben allge-
mein
16
35,36
21,25
26. Vogteiabgaben des
Meiers und anderer
Amtleute
17,18
34
31
15
27. Schirmpflicht: Ma߬
nahmen der Äbtissin
bei Vernachlässigung
3
12 38,39
(nicht
beant¬
wor¬
tet)
28. Schutz des alten
Herkommens
6
3
4.2.2. Nur lokal gültige Zusatzbestimmungen
Mit dem gemeinsamen Fragenkatalog der Herbitzheimer Grundherrschaft be¬
gnügten sich die Schöffen der verschiedenen Höfe nie, sondern fügten noch
eigene, den Rechtsinhalt modifizierende Weisungen hinzu.
a) Zur Gerichtsherrschaft:
Daß der Meier der Äbtissin über alles außer den fünf Dingen zu urteilen hat,
war Allgemeingut der Herbitzheimer Weistumsfamilie. Interessant ist jedoch,
daß die Schöffen zum Zeitpunkt der Weisung offensichtlich keine genaue Vor¬
stellung von den fünf dingen hatten, übereinstimmend werden Diebstahl,
Nachtbrennerei, Mord und Notzucht dazu gerechnet, während über das fünfte
Verbrechen keine Klarheit herrschte. Die eine Gruppe — die Herbitzheimer
Oberhofweisungen von 1458 und 1464 sowie das Weistum von Gersheim von
1453 — nennt Meisseiwunden. Bei drei anderen Weistümern lag ein vager Begriff
von Ketzerei oder Zauberei zugrunde: in Breitfurt wird 1453 Ketzerei genannt.
Die beiden Weistümer von 1508 haben dafür den Ausdruck verreder, aber
während das in Gersheim im Sinne von Hexerei gemeint war, erklärten die
Schöffen in Kirchheim den Begriff mit dem Zusatz einer, der sein eigenen herrn
verredt, d. h. Felonie. Die Weisung über die fünf Dinge entsprach also in der
Mitte des 15. Jahrhunderts und zu Beginn des 16. Jahrhunderts schon nicht mehr
der Rechts Wirklichkeit und wurde daher unterschiedlich interpretiert. In Wirk¬
188