während andere nur zu gewissen Zeiten oder an gewissen Orten auftreten und
daher Wandlungen und Schwerpunktsverlagerungen im Hof recht, aber auch
Sonderrechte und -pflichten einzelner Höfe deutlich machen.
Wie bereits erwähnt560, sind aus den im heutigen Saarland liegenden Höfen
jeweils Weistümer von 1453 und 1508 überliefert, denn das Weistum des Kirch¬
heimer Hofes ist inhaltlich durchaus als Neuweisung für Breitfurt anzusehen561.
Das späte Oerminger Weistum ist eine Ergänzung zu diesen Hofrechten, da viele
ähnliche Bestimmungen Vorkommen, die aber bei der besonderen Ausführlichkeit
der Quelle sehr erweitert wurden, dadurch ergeben sich genauere Einblicke in
die Rechtsgewohnheiten der Herbitzheimer Grundherrschaft. Es hat einen
Anhang, in dem sich die Vögte ihre Rechte bestätigen ließen; da er nichts mit
den sonstigen Weisungen des Klosters Herbitzheim gemein hat, wurde er in
der Auswertung nicht berücksichtigt. Die drei Weistümer des Oberhofes sind
1417, 1458 und 1464 im Verlauf von Streitigkeiten zwischen Vogt und Kasten¬
vogt entstanden und regeln neben deren Rechten fast nur Gerichtsverfassungs¬
fragen. Am besten zeigt wohl eine Tabelle die grundlegenden Bestimmungen562,
die Unterschiede sollen im Anschluß daran dargestellt werden.
4.2.1. Allgemein gültige Weistumsbestimmungen
Die lokal übergreifenden Weistumsbestimmungen, soweit sie nicht nur einleitende
Verfahrensfragen betreffen, stammen aus vier Bereichen:
a) aus der Gerichtsherrschaft, es ging um die Abgrenzung zwischen Niedergericht
und Hochgericht bzw. zwischen Vogt und Kastenvogt;
b) sie betreffen Hofrecht und Genossame, d. h. Regelungen des Heiratsbezirkes,
der Zu- und Abzugsrechte und des Hofrechtes;
c) es werden die Rechte der Äbtissin auf herrenloses Gut und Bannweineinle¬
gung gewiesen;
d) schließlich werden Rechte und Pflichten des Vogtes behandelt, d. h. die
Abgaben, die er erhält und die daraus folgende Schirmpflicht.
560 Vgl. oben S. 55.
561 Der Kirchheimer Hof war ein Hofgut, für das 1453 im Breitfurter Weistum mitge¬
wiesen wurde (Fronpflicht des Hofmannes); das Weistum von Kirchheim 1508
wurde vielleicht auf diesem Hofgut gewiesen, galt aber wohl auch für Breitfurt:
Nassau-Saarbrücken hatte im 15. Jh. einen Teil von Breitfurt, aber nicht von Kirch¬
heim erworben, es kam jedoch 1508 zu Weisungen für den gemeinsamen Grundbe¬
sitz von Herbitzheim und Nassau-Saarbrücken, dazu kommt die inhaltliche Ähn¬
lichkeit zwischen Breitfurter und Kirchheimer Weistum, die größer ist als die ge¬
meinsame Ähnlichkeit mit den Gersheimer Weistümern, vgl. dazu Ludwig Kampf¬
mann, Heimatkunde des Bezirksamtes Zweibrücken (Kaiserslautern 1912) 106—113,
Franz Cuny (wie Anm. 175) 233 nennt nur die Höfe Gersheim und Kirchheim,
was auch für die Identität von Breitfurt und Kirchheim spricht.
562 Die Zahlen in der Tabelle bedeuten die Nummer des Artikels, in dem die Be¬
stimmung vorkommt. Soweit die Weistümer nicht bereits in der Edition durch¬
numeriert wurden, beruhen sie auf eigener Zählung, die u. U. bei einer Edition
zu modifizieren ist, wegen des Problems der Numerierung der Einleitungsfragen
und eventuell von Doppelfragen ohne Absatz in der Vorlage.
185