Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

5. Bußen Verteilung 
I 5. Jedem der Herren steht der gleiche Anteil an Gerichtsbußen zu 
II 5. Verteilung der Gerichtsbußen wie I 5. 
III 6. Bußenverteilung wie I 5., Frevelbußen sind von den Herren festzusetzen 
Ergänzungen und einmalige Weisungen 
II 4. Wenn drei Herren einem Bußfälligen die Strafe erlassen, soll der vierte 
sich dieser Entscheidung anschließen 
II 19. Die Gemeinde hat eine freie Säule, an der der Heimmeier Pfänder ver¬ 
kauft, fünf-Schilling-Bußen, die hier fällig werden, stehen der Gemeinde 
zu, Frevel- oder Hochbußen den Herren 
IV 20. Den Herren stehen die Bußen zu, die an der Pfändersäule fallen, dafür 
müssen sie sie aber auch bei Verfall wieder aufrichten. Dem widerspre¬ 
chen die Herren 
II 20. Bei Grenzstreitigkeiten steht es zwei Gemeindemitgliedern frei, nach 
eigener Übereinkunft Steine zu setzen, eventuell anfallende Bußen erhal¬ 
ten aber die Herren 
6. Grundherrschaft 
I 4. Die Bestimmung ist unklar formuliert, entspricht aber wohl dem Sinn 
von II 7. 
II 7. Jeder Herr hat im Bezirk eigene Hofstätten und Hintersassen, d. h. die 
Grundherrschaft war im Gegensatz zum Gericht geteilt 
III und IV — 
V 3. Aufteilung der grundherrlichen Rechte wie II 7. 
Ergänzungen und einmalige Weisungen 
II 18. Bei Differenzen eines armen Mannes mit seinem Grundmeier darf er 
sich zur Entscheidung an alle anderen Meier wenden, können die Pro¬ 
bleme gütlich nicht gelöst werden, darf er den Gerichtsweg beschreiten 
I 10. Die Hintersassen551 der Mauchenheimer sind zu Fronen für Nassau-Saar¬ 
brücken verpflichtet, wenn sie Güter vom Grafen haben und umgekehrt 
7. Zollrecht 
I und II — 
III 8. Frage, wer in Fechingen den Zoll zu erheben hat und wieweit der Bann 
des Ortes geht. Antwort wie II 21.: jedes Gemeindemitglied darf Wein 
für Eigenbedarf zollfrei im Elsaß holen, den Bezirk können sie nicht 
weisen 
IV 8. wie III 8., die Frage nach der Bannweisung wird dringlicher 
III 10. Die Frage, wem der Zoll für Vieh und andere Handelswaren zusteht, die 
von Saarbrücken kommend durch Fechingen geführt werden, können 
die Schöffen nicht beantworten 
551 Der Begriff Hintersassen taucht hier auf, ohne daß erklärt wird, welche Herr¬ 
schaftbeziehung damit angesprochen wird. 
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