Jahrhunderts dar. Die gute Quellenlage erklärt sich aus den Herrschaftsverhält-
nissen: Fechingen war ein vielherriger Ort, an dem die Grafen von Nassau-
Saarbrücken und die Herzoge von Lothringen beteiligt waren. Bei der Lage im
Grenzgebiet zwischen den Einflußsphären beider Landesherren waren beide an
einem Ausbau ihrer Stellung gerade in diesem Ort interessiert545. Strittig war
die Verteilung der Anteile: Lothringen beanspruchte 34, ihm wurde von Saar¬
brücker Seite aus aber nur V2 zugebilligt. Das Viertel Adams von Ecken wurde
von beiden Parteien beansprucht. Das hatte zwei Auswirkungen auf die Dorf-
weistümer: 1. wurden sie besonders gut verwahrt, da sie als wichtige Beweismittel
der herrschaftlichen Rechte dienen konnten, so daß eine besonders gute Quellen¬
lage vorliegt, und 2. veränderten sie unter dem Einfluß der rivalisierenden
Herren vollständig ihren Charakter.
Es handelt sich um folgende fünf Weistümer:
Fechingen I: Herligkeit jeglichen herrn zu Fechingen (zwischen 1451 und 1462).
Das älteste Weistum enthält fast ausschließlich herrschaftliche Rechte, wie bereits
dem Titel zu entnehmen ist. Interessant wird es erst durch den Vergleich mit
der zweiten Quelle, da sich dabei zeigt, daß die rein herrschaftliche Weisung
nur ein Auszug aus dem Hofrecht war.
Fechingen II: Diß ist die fryheit und herlichkeit nach aldem herkommen des
dorjs zu Fechingen (zwischen 1462 und 1480, vermutlich ca.
1470).
Das jüngere Weistum enthält die gleichen herrschaftlichen Rechte wie das erste,
aber daneben eine fast genauso große Zahl an Weisungen, die im Interesse der
Untertanen lagen: von 22 Bestimmungen waren zwölf allein für die Herrschaft
von Bedeutung, zwei weitere waren daneben auch für die Dorfbewohner wichtig,
und acht zählen Rechte der Untertanen auf. Vergleicht man das mit anderen
Rechtsquellen aus unserem Raum, so zeigt sich ein außerordentlich starker Anteil
von Rechtssätzen, die fast ausschließlich die Untertanen interessierten. Sicher
Mauchenheimer (Mönkheimer), die unter den Dorfherren aufgeführt werden, ihren
Anteil an die Gentersberger übertrugen. Das zweite Weistum Das ist die jreiheit...
(Fechingen II) entstand zwischen 1462 und 1471: Friedrich Gentersberg (über die
Familie vgl. Karl Pöhlmann, Die Herren von Bitsch gen. Gentersberg (1933) erwarb
1462 einen Anteil an Fechingen, er starb 1480, hinterließ aber einen gleichnamigen
Sohn. Collin von Heringen wird zwischen 1454 und 1488 in saarwerdischen Urkun¬
den erwähnt (vgl. Hans-Walter Herrmann, Geschichte der Grafschaft Saarwerden
bis zum Jahre 1527 (Veröffentlichungen der Kommission für saarländische Landes¬
geschichte 1/1957—1959) Quellenband Rg. 1072 und 1410), was keine genauere
zeitliche Eingrenzung erlaubt. Die Erwähnung der Erben Adams von der Ecken
bedeutet wohl, daß das Weistum vor der Belehnung von Adams Sohn Johann im
Jahre 1471 entstand (vgl. Hoppstädter, ebda. 110). Es könnte allerdings auch noch
bis 1480 gewiesen worden sein, als Friedrich Gentersberg starb, dies erscheint mir
allerdings unwahrscheinlicher. Die Weistümer III und IV sind genau datierte Jahr-
gedingsprotokolle, nur das letzte Weistum ist ein undatiertes Jahrgedingsprotokoll.
Es ist aus dem Zusammenhang mit dem Jahrgeding von 1567 zu schließen, daß es
erst danach entstand, vor 1581 muß es gewiesen worden sein, da in diesem Jahr
durch den Teilungsvertrag zwischen Saarbrücken und Lothringen die Streitigkeiten,
die das Weistum behandelt, vorläufig beigelegt wurden.
545 Vgl. unten Kap. 4.7.
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