Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Nach den Bheskasteler Weistümern von 1421 und 1540 hatten kleine Adelige 
nur das Recht, Gebote bis zu zwei Schilling von Eigenleuten und Eigengütern 
zu erheben. Im Hochgericht Reinsfeld durften nach dem Weistum von 1546 die 
Junker Bußen bis zu 10 albus erheben, in Oberkirchen im Jahre 1618 bis zu 
10 fl., diese Mitherren hatten allerdings eine bessere Rechtsstellung als die 
Inhaber von kleineren adeligen Häusern: sie waren als lothringische Lehensleute 
nicht nur Grund-, sondern auch Gerichtsherren. Das brachte weit ausgedehntere 
Gerichtsrechte mit sich, als sie andere Adelige im Oberhof Tholey besaßen, die 
teilweise Eigengut hatten, sonst aber Lehensleute des Klosters waren539. 
Anders war die Situation in Theley nach dem Weistum von 1527. Der Ort war 
eine Gemeinherrschaft des Kurfürstentums Trier und der Grafen von Oberstein, 
deren Anteil inzwischen an Lothringen gekommen war. Hier wird festgelegt, 
Junker dürften nur Gebote bis zu fünf Schilling erlassen, was faktisch 
bedeutete, daß Lothringen als Rechtsnachfolger kein Hochgerichtsgebot erheben 
konnte und keinen Anteil an der Hochgerichtsbarkeit hatte, ln Wirklichkeit übte 
es diese jedoch aus, das Theleyer Weistum ist also eine Quelle zugunsten des 
Kurfürstentums Trier, ohne tatsächliche Auswirkung auf die spätere Rechts¬ 
stellung beider Herren in der Gemeinherrschaft540. 
In Eidenborn wird 1564 zwar den Grundherren das Recht auf Gebote zuge¬ 
wiesen, nicht jedoch den Junkern. Es wird nicht gesagt, welcher der genannten 
Adeligen nicht zur Grundherrschaft gehörte, sondern nur Rentenempfänger war. 
Das Ensheimer Weistum von 1435 verwehrte den Grafen von Zweibrücken- 
Bitsch, die Vogtrechte über das Kloster Wadgassen beanspruchten, das Recht, 
irgendwelche Gebote im Bezirk zu erlassen. In späterer Zeit, als Streitigkeiten 
mit der anderen Stifterfamilie — den Grafen von Saarbrücken — gefährlicher 
waren, stützte sich Wadgassen jedoch auf Zweibrücken und gestand ihm in 
späteren Weistümern Vogtei- und Hochgerichtsrechte zu. 
Die in diesem Abschnitt behandelten Weistumsbestimmungen sind nur Beispiele. 
Bei genauerer Kenntnis der Ortsgeschichte ließen sich mit Sicherheit noch zahl¬ 
reiche weitere Belege finden. Das hätte allerdings in diesem Zusammenhang zu 
weit geführt. So konnten nur Bestimmungen aus Orten gewählt werden, für die 
schon Vorarbeiten geleistet wurden541 oder aus deren Weistümern schon durch 
die Formulierungen klar ersichtlich ist, gegen wen sie sich richten542. Es ist 
jedenfalls festzuhalten, daß viele der Bestimmungen, die in dem Abschnitt Rege¬ 
lungen zwischen der Gemeinde und dem Grund- und Niedergerichtsherrn behan¬ 
delt wurden, bei genauerer Kenntnis der lokalen Verhältnisse in diesen Abschnitt 
eingeordnet werden müßten. Sie sind zwar bei dem auf Grund des Forschungs¬ 
standes unvermeidlichen textimmanenten Vorgehen als Regelungen innerhalb des 
Hofes anzusehen, in Wirklichkeit jedoch Quellen, die die grundherrlichen Rechts¬ 
ansprüche gegenüber anderen Herren bezeugen sollten. 
539 Vgl, Pauly, (wie Anm. 183) 51—52. 
540 Vgl. Bongartz, (wie Anm. 208) 33—41, 76—78. 
541 z. B. konnte ich die Zielrichtung des Güdinger Weistums von 1556 nicht aus dem 
Text entnehmen, sondern nur aus dem Güdinger Dorf buch, (wie Anm. 140), das 
auf diese Zusammenhänge aufmerksam macht. 
542 z. B. die Hattweiler Weistümer sind Weisungen gegen Nassau-Saarbrücken, die 
Tholeyer Weistümer sind teilweise Regelungen mit kleineren Adeligen, die nicht 
an dem Jahrgeding teilnahmen. 
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