Andere Zehntweisungen sind gegen Mitherren gerichtet. So steht z. B. im Weis¬
tum von Düren 1610, daß die Hochgerichtsherren 4/5 aller Zehnteinnahmen aus
Ittersdorf zu beanspruchen hätten. Die Vogtherren des Bezirks konnten von den
übrigen Einnahmen nämlich ein Drittel beanspruchen, vom Zehnt aber nur ein
Fünftel. Das Kloster Wadgassen ließ sich in der Weisung über Eschringen 1459
das Zehntrecht über seine Güter zusprechen. Das war gegen die vier Dorfherren
gerichtet, die die Sonderstellung der wadgassischen Güter nicht anerkannten.
Ein Beispiel für eine besonders verzwickte Rechtslage ist die Zehntweisung in
Hülzweiler aus dem Jahr 1513. Die Kollatur stand an sich dem Kloster Tholey
zu, sie wurde aber inzwischen vom Pfarrer von Roden ausgeübt. Dafür erhielt
er die Hälfte vom großen und kleinen Zehnt. Die andere Hälfte stand den Herren
von Harracourt zu, wurde aber in Wirklichkeit von Lothringen erhoben, wobei
die Schöffen nicht wußten, ob es sich um Eigentum oder Pfandschaft handelte.
Die lothringischen Zehnteinnahmen betrugen jährlich ca. 20 Malter Korn. Die
genaue Klärung der Rechtslage und der Entwicklung ist einmalig und nur aus
der besonderen Situation des Bezirkes zu verstehen, wobei es im Grunde nicht
um Zehntrechte und Grundsachen ging, sondern um die Landesherrschaft, die
von Lothringen ausgeübt und von Saarbrücken beansprucht wurde.
Zehntrechte, die ältere Verbindungen zeigen, werden in mehreren Weistümern
niedergeschrieben, so war z. B. in Walmünster nach dem Weistum von 1464 das
Kloster Mettlach Zehntherr und in Welferdingen nach dem Weistum von 1563
der Abt von Tholey. In Lebach hatte das Kloster Fraulautern Anspruch auf zwei
Drittel der Zehnteinnahmen, obwohl es an der sonstigen Grund- und Gerichts¬
herrschaft nur zu einem Siebtel beteiligt war. Nur eine einzige Weisung über
Fronen und Dienste kann als Abwehr von Anspüchen Außenstehender angesehen
werden: In Güdingen bestimmten 1556 die Schöffen, die vier Herren hätten
Anspruch auf Fronen und Dienste, also nicht die Familie Gentersberg. die Güter
im Bezirk hatte, aber nicht an der Herrschaft beteiligt war.
3.6.2. Bestimmungen aus dem Gerichtsbereich
In einigen Weistümern werden besondere Gerichtsrechte innerhalb des Weis¬
tumsbezirkes festgelegt.
So hatte z. B. der Inhaber von Fronhofen bei Hasborn sowohl nach seinem
Hofweistum von 1530 als auch nach dem trierischen Hochgerichtsweistum von
1545 ein besonderes Niedergericht, das Bußen bis zu fünf Schilling verhängen
durfte. Die Bestimmung, daß derartige Gerichte nur bis zu fünf Schilling Bußen
oder Gebote erheben durften, ist über das trierische Herrschaftsgebiet hinaus
verbreitet.
Im lothringischen Aussen hatten die ausländischen Junker ein Gebotsrecht bis
zu fünf Schilling über Eigengüter und Eigenleute, das gleiche galt im trierischen
St. Wendel nach dem Weistum von 1596 und im Oberhof Tholey538, wo die
Junker zur gütlichen Schlichtung von Grundsachen berechtigt waren und dabei
Niedergericht des Klosters oder dem herzoglichen Hochgericht verhandelt werden,
solche Bußen erheben konnten. Andere Angelegenheiten mußten jedoch vor dem
538 Tholey 1450, 1535, 1541, 1581, 1604, Thalexweiler 1621.
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