Fast alle Mettlacher Weistümer enthalten neben ausführlichen Hofrechtsweisun¬
gen auch die Hochgerichtsrechte des Klosters, wobei jedoch ein großer Unter¬
schied zu Weistümern z. B. der Deutschordenskommende Beckingen oder des
Klosters Wadgassen besteht, da die Rechtsansprüche im allgemeinen nur knapp
und am Rande erwähnt wurden, jedoch nicht im Mittelpunkt der Weisung
standen. Die Bestimmungen scheinen schon um die Wende vom 15. zum 16. Jahr¬
hundert, als die meisten Mettlacher Weistümer aufgezeichnet wurden, anachro¬
nistisch gewesen und hauptsächlich aufgeführt worden zu sein, weil sie dem
Ansehen des geistlichen Grundherrn nützten. Um die Ausübung des Rechts zur
Machtstärkung ging es dem Kloster Mettlach wohl nicht, sondern nur um die
Einkünfte und das Prestige. Daher war es hier leichter als in den anderen Terri¬
torien, den Konflikt mit dem Landesherrn beizulegen.
Auch das Kloster Wörschweiler im Zweibrücker Einflußbereich konnte seine
Hochgerichtsrechte, die ihm laut Weistum zustanden, im 16. Jahrhundert nicht
mehr ausüben. Anders als im Kurfürstentum Trier kam es hier aber zwischen
dem Kloster und dem Landesherrn zur Konfrontation, die mit der Säkularisie¬
rung des Klosters endete. Hier war die Konstellation ähnlich wie zwischen
Wadgassen und Nassau-Saarbrücken: einem protestantischen Landesherrn stand
das Kloster wehrlos gegenüber. Nur konnte Zweibrücken die Auflösung des
Klosters und des Besitzes durchsetzen, da Wörschweiler keine so mächtigen
Schutzherren gefunden hatte wie Wadgassen, das sich gegen derartige Saar¬
brücker Ambitionen durch den Beistand Lothringens absichern konnte. Die
Wörschweiler Weistümer entstanden erst kurz vor der Aufhebung des Klosters
und die Hochgerichtsbestimmungen nehmen darin einen wichtigen Platz ein,
weil man sich eben durch die Weisung der unbeschränkten Gerichtshoheit über
die Klosterhöfe gegen die Maßnahmen des Vogtes und Landesherrn zu wehren
versuchte: die Hochgerichtsbarkeit über eine Klosterbesitzung bot nämlich dem
Landesherrn immer einen besonders guten Angriffspunkt, um das geistliche
Institut entweder ganz ins Territorium zu integrieren oder aber aufzulösen.
Im Fall Wörschweiler ist es möglich zu erklären, wieso so viele geistliche Grund¬
herren im saarländischen Raum ausgedehnte Hochgerichtsrechte besaßen. In
einer Untersuchung über die Besitzentwicklung des Klosters518 wurde festgestellt,
daß sich der Klosterbesitz — neben der „Grundausstattung“ durch die Gründer¬
familie, die Grafen von Saarwerden, deren Erben 1527 die Grafen von Saar¬
brücken wurden, aus Schenkungen von Allodialbesitz kleinerer Adeliger zusam¬
mensetzt, die dem Kloster dann alle Rechte tradierten, also eventuell auch die
Hochgerichtsbarkeit519. Ähnlich scheint es sich auch mit der Deutschordens¬
kommende Beckingen zu verhalten, der der Herzog im Verlauf des 16. Jahrhun¬
derts die Ausübung dieses Rechtes zugestand, als der Komtur anerkannte, daß
es ein Lehen des Herzogtums Lothringen sei. Auch hier waren also nicht nur
518 Vgl. Ludwig Litzenburger, Die Entstehung und Ausbreitung der Grundherrschaft
Werschweiler (Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte 2/1950, 88—129;
3/1951, 145—186), bes. 152—159.
519 Einzelheiten vgl. Litzenburger (wie Anm. 518) 100—129, 145—149.
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