Die Bauverpflichtungen der St. Arnualer Untertanen waren weit ausgedehnter
als die im Amt Blieskastel, betroffen waren allerdings nicht die Bewohner der
ganzen Grundherrschaft des Stiftes, sondern nur die des Dorfes. Es war im
gleichen Maße belastet wie die beiden Städte St. Johann und Saarbrücken, ebenso
wie es auch die gleichen Zugrechte genoß404. In drei Weistümern, dem ältesten von
vor 1386, dem von 1417 und dem letzten aus dem Jahre 1453, wird überein¬
stimmend festgelegt, daß die Dorfbewohner ohne Entgelt acht Tage den Graben
in Saarbrücken fegen müssen und außerdem die zwey schiff zu Saarbrücken
halber neuwe helfen machen464 465 466. Dabei handelte es sich um zwei Fähren über die
Saar, die im Notfall die Verbindung zwischen den Städten herstellen konnten.
Wohl daher gehört der Bau zu den Verteidigungslasten, obwohl die Schiffe auch
in Friedenszeiten als einzige Verbindung wichtig waren.
Die St. Arnualer waren wie die Saarbrücker verpflichtet, zum geschrei des
Grafen zu eilen und beim Auszug der Bürger einen Tag und eine Nacht ohne
Koststellung ebenfalls auszuziehen. Benötigte sie der Graf länger, war er zur
Beköstigung verpflichtet. Den gleichen Zeitraum mußten auch Untertanen in
anderen Bezirken ohne Entschädigung folgen, daneben gibt es noch die kürzere
Frist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang166. Eine räumliche Begrenzung zu¬
sätzlich zur zeitlichen findet sich nur einmal in St. Nabor (1302): Die Untertanen
waren nur zum Auszug innerhalb einer Bannmeile verpflichtet.
Die armen Leute mußten jedoch in der Regel länger Reisfolge leisten, wenn
die Herrschaft vom zweiten Tag an die Kost stellte. Der bezahlte Dienst wurde
zeitlich nicht mehr beschränkt. Die Bewohner von St. Arnual durften allerdings
mit den Saarbrücker Bürgern wieder zurückkehren und die Herbitzheimer waren
nicht zu einer längeren Reisfolge verpflichtet als die Bürger von Saaralben.
Die Stellung der Ausrüstung wird nur zweimal geregelt: In Herbitzheim waren
die Bewohner nach dem Weistum von 1458 verpflichtet, zwei Scharwagen auszu¬
rüsten, sobald der Bischof von Metz länger als drei Tage im Feld gelegen hatte.
Die Wagen sollten soweit und solange fahren wie der Bürgerwagen von Saar¬
464 Vgl. oben S. 73/74.
465 Zitiert nach dem Weistum von 1453, die anderen haben den gleichen Inhalt, aber
andere Formulierungen.
466 Blieskastel 1421 (Tag und Nacht um das Gut zu beschützen, das der Herrschaft
genommen wurde), Bliesmengen 1580 (Nachfolge für jeden der Herren von Sonnen¬
aufgang bis Sonnenuntergang, darüber hinaus nur gegen Kost), Fechingen I (die
armen Leute sind nur dem Herrn, hinter dem sie sitzen zur Reisfolge verpflichtet,
nicht allen Herren), Herbitzheim 1458 (das Landgeschrei steht dem Kastenvogt zu,
Verweigerung ist mit 5 Schilling Buße zu strafen; nur ein Mann, der eine Kind¬
betterin zu Hause hat, soll bei Sonnenuntergang wieder heimkommen, die übrigen
Hofleute sollen einen Tag und eine Nacht mit eigener Kost die Stadt Saaralben
hüten, wenn der Kastenvogt das St. Stephanserbe hütet, darüber hinaus nur auf
Bitten), Merzig/Saargau 1529 (ein gemeinlicher auszug soll bei Sonnenschein aus-
und einziehen), Neumünster 1429 (Lehenleute in Remmesweiler und Urexweiler
müssen zum Landgeschrei der Grafen nach Ottweiler kommen), 1528 (ebenso mit
Berufung auf — nicht vorliegendes — Weistum von 1435, es wird aber keine
Buße für das Nichterscheinen festgelegt), Oermingen 1550 (ähnlich wie Herbitz¬
heim), St. Nabor (Vogteileute müssen eine Bannmeile, zwischen zwei Sonnen, so¬
lange ein Pfennigwert Brot reicht, folgen, werden sie länger benötigt, haben sie
Anspruch auf die Kost), Völklingen 1422 (die Wadgasser Leute müssen zum gräf¬
lichen Landgeschrei kommen als ander meins herrn leude).
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