benutzen hatte und wo sie eventuell Ersatz beschaffen konnte* 450. Letzteres war
vor allem im Saarbrücker Vogteibereich wichtig, wo z. B. die Äbtissin von
Herbitzheim Saarbrücker Maß benutzen mußte, das an der Brücke in Saarbrücken
abzuholen war. Sie selber gab als Gerichtsherrin im Oberhof Herbitzheim dieses
Maß an die anderen Höfe des Grundherrschaftsbereiches weiter.
Seltener wird gesagt, welche Kosten für die Benutzung anfielen451 und welche
Vorschriften beim Umgang mit den ausgeliehenen Stücken zu beachten waren,
so z. B., daß man sie nicht über Nacht behalten durfte452 und daß sie auf dem
Jahrgeding oder an einem besonderen Eichtag überprüft werden sollten. Beson¬
ders die Hohlmaße der Wirte werden immer wieder erwähnt, da diese schärfer
kontrolliert werden mußten als Bauern, die ein oder zweimal im Jahr bei Bedarf
die Maße ausliehen. Entsprechendes gilt auch für die Müllermaße453. Bußen
konnten dafür festgelegt werden, daß jemand Maße und Gewichte nicht besich¬
Ungeldrechtes, den Rest in Limbach) 1538 (ebenso, da Limbach der Oberhof ist),
St. Arnual 1417, 1453 (beim Stift), St. Ingbert 1535 Hochgerichtsherrn (beim Hoch¬
gerichtsschultheiß in Blieskastel), 1567 Hochgerichtsherm (ebenso), St. Wendel
1596 (beim Hochgerichtsschultheiß), Theley 1527 (beim Amtmann von Schaum¬
burg), Völklingen 1422 (Saarbrücker Maß), Völklingen über St. Nabor 15. Jh.
(Saarbrücker Maß in Spittel zu holen), Wadern 1488 (Mettlach), Walsheim 1587
(beim Abt von Wörschweiler: anachronistisch, da Kloster säkularisiert worden war),
1607 (früher in Wörschweiler, jetzt in Hornbach, eine Anpassung an die Realität),
Walmünster 1464 (von Saarbrücken zu geben), Webenheim 1476 (in Hornbach beim
Schultheiß), Welferdingen 1508 (Saarbrücken), 1563 (in Saarbrücken an der Burg).
Wittersheim 1504 (in Saarbrücken), Settingen 1534 (nicht beantwortet, welche Maße
üblich sind), 16. Th. (beim Vogt zu holen, der erstrangige der drei Vögte war der
Graf von Saarbrücken).
450 Die Bestimmungen gehören allerdings nicht in diesen Abschnitt, vgl. Kap. 3. 5. 2.
451 Beckingen 1581 (für Gericht ein Maß Wein), Gersheim 1508 (ohne Kosten für den
armen Mann), Haustadt 1577, 1584 (Kosten für den Gebrauch), Hoechen 1509 (5
Schilling Pfennig), Kirchheim 1508 (kostenlos), Michelbach 1514 (4 trierische
Pfennige an Grundherrn, 1 trierischer Sester Wein an die Schöffen, d. h., daß in
Nalbach wohl trierische Maße verwendet wurden, es also umständlich war, dort
Ersatz zu beschaffen, da es nach Trier näher gewesen wäre), Pachten 1570 (für
Meier 5 Schilling 1 Sester), Tholey 1450 (Schultheiß und Schöffen ein Sester Wein),
1582 (5 Schilling an Abt, 1 Sester Wein an die Schöffen).
452 Die Bestimmungen sind selten: einmal wurde verboten, geseye über Nacht zu
behalten und einmal war es strafbar, falsche auf dem Weg zum pfeigeln weg¬
zuwerfen (beides in Tholeyer Weistümern).
453 Ensheim 1511, 1513, 1520, 1537, 1538 (auf dem Jahrgeding), Eschringen 1498 (auf
dem Jahrgeding), Hoechen 1509 (vermutlich auf dem Jahrgeding), Kastei 1518
(alle drei Jahre), Köllertal 1518 (wirtsgeseye sollen auf dem Jahrgeding vorgezeigt
werden), Marpingen 1621 (im Kloster Tholey), Neunkirchen/Nahe 1486 (an be¬
sonderem pülltag), Oberkirchen 1618 (alle drei Jahre, dann ohne weitere For¬
malitäten zum Weinschank berechtigt), Rubenheim 15. Jh. (des Wirtes und Kom-
maße), St. Arnual (Stift hat das Recht am Mittag des pulltages seine eigenen Maße
auszugeben und zu überprüfen, es handelt sich hier wohl um den großen pülle-
lag der Saarbrücker Maße, über den auch ein Völklinger Spezialweistum von 1552
berichtet — StAK (LAS) 22/2977, 199—204 — der mit Völklinger Schöffen abge¬
halten wurde und in St. Arnual stattfand), St. Ingbert 1567 Hochgerichtsherrn
auf dem Jahrgeding), Tholey 1450 (alle drei Jahre), 1581 (Überprüfung des wirts-
geseys), alle Walsheimer Weistümer (wer Maße nicht auf dem Jahrgeding vorzeigt,
ist 2 Schilling Pfennig Buße verfallen).
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