Im Zweibrücker Bereich findet man gelegentlich die vertrauten Bußensätze von
5 Schilling, häufig aber ganz andere Bußen, die sich nicht mit anderen Quellen
aus unserem Raum in Verbindung setzen lassen, so z. B. einige Male eine Hoch¬
buße von nur 15 Schilling. Auch die kleinen Bußen und die Frevel sind sehr
unterschiedlich, allerdings innerhalb der beiden klösterlichen Grundherrschaften,
des Klosters Wörschweiler und des Klosters Hornbach, jeweils in allen Höfen
vergleichbar409.
Zur Verdeutlichung des oben Gesagten wurden die Bußensätze in einer Tabelle
zusammengefaßt, und zwar getrennt nach Territorien. Unterschieden wurden
die Beträge für Hoch-, Frevel- und Hofbußen. Die angegebenen Zahlen beziehen
sich auf die Weistümer, d. h. in 20 Quellen aus der Grafschaft Saarbrücken
wird eine Hofbuße von 5 Schilling erwähnt, Mehrfachnennungen in einem Weis¬
tum wurden nicht berücksichtigt.
409 Altheim 1550 (5 Schilling für Beschimpfung als Lügner, 10 Schilling für Be¬
schimpfung als Dieb), Bierbach 1529 (5 Schilling für Pfändung ohne Meier, für
Nichterscheinen auf dem Jahrgeding, für Haarrupfen und trocken streich, 5 oder
10 Schilling für Übermähen usw., zehn Schilling Pfennig für blutrust und ehrn
undglimpf), 1552 (Haarrupfen und ähnl. 5—10 Schilling, Übermähen, Verletzung
von Grenzzeichen 5 Schilling), 1557 (5 Schilling Mißachtung des Gebotes, entweder
als Neuzugezogener nach Jahr und Tag wegzuziehen oder aber Eigenmann des
Klosters zu werden, 5 Schilling, wenn man einer urkunde nicht nachkommt, eben¬
so für Mahlen in anderer Mühle, Blutrust wird mit 5—10 Schilling bestraft), Blies-
mengen 1580 (60 Schilling 1 Heller Buße für Mißbrauch der Freiplätze, 5 alte Schil¬
ling für Waldfrevel), Bliesransbach 1532 (höchste Buße 1 Pfund und 14 Pfennig,
letztere erhalten die Schöffen), Hattweiler 1520—1541 (5 Schilling Bußen für zahl¬
reiche genau präzisierte Vergehen, hier nicht aufgenommen, da der Text in den
Pfälzischen Weistümern verfügbar ist), Hoechen 1464 (5 Schilling für Ungehorsam
auf Jahrgeding, zu spät gelieferten Schaft, Benutzung eines nicht empfangenen
Gutes; eine Frevelbuße ist den Schöffen nicht bekannt), 1509 (Vergehen mit Maßen
und Gewichten und Nichterscheinen auf dem Jahrgeding mit 5 Schilling gebüßt;
Meisseiwunden und Steinwurf wird den Herrn heim gewiesen), Mittelbexbach 1482
(kleinste Buße 5 Schilling Pfennig, größte 20 Pfund Pfennig, Vergehen mit Maßen
und Gewichten 5 Pfund, Vergehen auf dem Jahrgeding 10 Pfund Pfennig, Nicht¬
erscheinen auf dem Jahrgeding 5 Schilling Pfund), Ostertal 1458 (kleine Buße 5
Schilling 1 Heller, Hochbuße für Totschlag 15 Schilling Heller), Remigiusland vor
1444 (Appellation ohne Erlaubnis 1 Pfund, widerrechtliche Pfändung bei Nacht 10
Pfund an Herrn, 1 Pfund an den Schuldner, bei Tag für dasselbe Delikt nur eine
Buße von 60 Schilling), Lebenstein und Blicken 1538 (5 Schilling ein Sester Wein
für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding), Saal 1487 (höchste Buße beträgt 15 Schil¬
ling Heller), Walsheim 1528 (14 Schilling Pfennig für Vergehen auf dem Jahr¬
geding und Meier oder Schöffen, der das ihm angetragene Amt nicht annehmen
will, 2 Schilling für Versäumnis bei der Zinslieferung und ein Schilling Pfennig,
wenn ein Pfand aus dem Bezirk gebracht wird, geschieht dies frevelhaft, ist aber
der Täter die Hochbuße von 14 Schilling verfallen), 1587 (wie 1528, zusätzlich: 14
Schilling für Verweigerung der Fron und für Steinwurf mit Treffen), 1607 (wie
1528), Webenheim und Mimbach 1476 (5 Heller für Nichterscheinen an einem
Frontag, begeht der Meier das gleiche ist er die besserung, Betrag nicht genannt,
schuldig).
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