Full text: Die saarländischen Weistümer, Dokumente der Territorialpolitik

Im Zweibrücker Bereich findet man gelegentlich die vertrauten Bußensätze von 
5 Schilling, häufig aber ganz andere Bußen, die sich nicht mit anderen Quellen 
aus unserem Raum in Verbindung setzen lassen, so z. B. einige Male eine Hoch¬ 
buße von nur 15 Schilling. Auch die kleinen Bußen und die Frevel sind sehr 
unterschiedlich, allerdings innerhalb der beiden klösterlichen Grundherrschaften, 
des Klosters Wörschweiler und des Klosters Hornbach, jeweils in allen Höfen 
vergleichbar409. 
Zur Verdeutlichung des oben Gesagten wurden die Bußensätze in einer Tabelle 
zusammengefaßt, und zwar getrennt nach Territorien. Unterschieden wurden 
die Beträge für Hoch-, Frevel- und Hofbußen. Die angegebenen Zahlen beziehen 
sich auf die Weistümer, d. h. in 20 Quellen aus der Grafschaft Saarbrücken 
wird eine Hofbuße von 5 Schilling erwähnt, Mehrfachnennungen in einem Weis¬ 
tum wurden nicht berücksichtigt. 
409 Altheim 1550 (5 Schilling für Beschimpfung als Lügner, 10 Schilling für Be¬ 
schimpfung als Dieb), Bierbach 1529 (5 Schilling für Pfändung ohne Meier, für 
Nichterscheinen auf dem Jahrgeding, für Haarrupfen und trocken streich, 5 oder 
10 Schilling für Übermähen usw., zehn Schilling Pfennig für blutrust und ehrn 
undglimpf), 1552 (Haarrupfen und ähnl. 5—10 Schilling, Übermähen, Verletzung 
von Grenzzeichen 5 Schilling), 1557 (5 Schilling Mißachtung des Gebotes, entweder 
als Neuzugezogener nach Jahr und Tag wegzuziehen oder aber Eigenmann des 
Klosters zu werden, 5 Schilling, wenn man einer urkunde nicht nachkommt, eben¬ 
so für Mahlen in anderer Mühle, Blutrust wird mit 5—10 Schilling bestraft), Blies- 
mengen 1580 (60 Schilling 1 Heller Buße für Mißbrauch der Freiplätze, 5 alte Schil¬ 
ling für Waldfrevel), Bliesransbach 1532 (höchste Buße 1 Pfund und 14 Pfennig, 
letztere erhalten die Schöffen), Hattweiler 1520—1541 (5 Schilling Bußen für zahl¬ 
reiche genau präzisierte Vergehen, hier nicht aufgenommen, da der Text in den 
Pfälzischen Weistümern verfügbar ist), Hoechen 1464 (5 Schilling für Ungehorsam 
auf Jahrgeding, zu spät gelieferten Schaft, Benutzung eines nicht empfangenen 
Gutes; eine Frevelbuße ist den Schöffen nicht bekannt), 1509 (Vergehen mit Maßen 
und Gewichten und Nichterscheinen auf dem Jahrgeding mit 5 Schilling gebüßt; 
Meisseiwunden und Steinwurf wird den Herrn heim gewiesen), Mittelbexbach 1482 
(kleinste Buße 5 Schilling Pfennig, größte 20 Pfund Pfennig, Vergehen mit Maßen 
und Gewichten 5 Pfund, Vergehen auf dem Jahrgeding 10 Pfund Pfennig, Nicht¬ 
erscheinen auf dem Jahrgeding 5 Schilling Pfund), Ostertal 1458 (kleine Buße 5 
Schilling 1 Heller, Hochbuße für Totschlag 15 Schilling Heller), Remigiusland vor 
1444 (Appellation ohne Erlaubnis 1 Pfund, widerrechtliche Pfändung bei Nacht 10 
Pfund an Herrn, 1 Pfund an den Schuldner, bei Tag für dasselbe Delikt nur eine 
Buße von 60 Schilling), Lebenstein und Blicken 1538 (5 Schilling ein Sester Wein 
für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding), Saal 1487 (höchste Buße beträgt 15 Schil¬ 
ling Heller), Walsheim 1528 (14 Schilling Pfennig für Vergehen auf dem Jahr¬ 
geding und Meier oder Schöffen, der das ihm angetragene Amt nicht annehmen 
will, 2 Schilling für Versäumnis bei der Zinslieferung und ein Schilling Pfennig, 
wenn ein Pfand aus dem Bezirk gebracht wird, geschieht dies frevelhaft, ist aber 
der Täter die Hochbuße von 14 Schilling verfallen), 1587 (wie 1528, zusätzlich: 14 
Schilling für Verweigerung der Fron und für Steinwurf mit Treffen), 1607 (wie 
1528), Webenheim und Mimbach 1476 (5 Heller für Nichterscheinen an einem 
Frontag, begeht der Meier das gleiche ist er die besserung, Betrag nicht genannt, 
schuldig). 
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