Im Trierer Herrschaftsbereich ist zwischen dem Amt Blieskastel und dem nörd¬
lichen Saarland zu unterscheiden. Im Bliesgau wurden nur Bußensätze von
60 Schilling 1 Heller für die Hochbuße, 7 Schilling für die Frevelbuße und
5 Schilling für die kleine Buße gewiesen, mit nur einer einzigen Ausnahme in
St. Ingbert407; im nördlichen Saarland gibt es Bezirke mit besonderen Bußen¬
sätzen408. Die Unterschiede erklären sich wohl durch die Lage der Höfe am Rande
des Territoriums. Es sind auch Außenbesitzungen und Kondominien darunter,
über die Trier damals und teilweise auch später nur eine beschränkte Landes¬
herrschaft ausübte. Welche Einflüsse die Verschiedenheit bewirkt haben, während
die Sätze in unserem Raum sonst recht homogen waren, läßt sich aus den Weis-
tümern nicht entnehmen. Zur Erkennung der Gründe müßte die Niedergerichts¬
barkeit nicht nur im Erzstift, sondern auch in den Grundherrschaften der Trierer
Stifter und Klöster untersucht werden.
407 Bebelsheim 1504 (Hochbuße nicht genannt, Frevel 7 Schilling), Blieskastel 1421
(5 Schilling kleine Bußen, 7 Schilling Frevel; 60 Schilling 1 Heller für Meisselwun-
den und für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding), 1540 (60 Schilling 1 Heller Hoch¬
buße, 7 Schilling Frevel und 5 Schilling Gebot = kleine Buße), Erfweiler 1504 (für
Meisseiwunde Hochbuße, nicht genannt; Frevel 7 Schilling Pfennig), Habkirchen
1504 (wie Erfweiler), Rubenheim Frg. 15. Jh. (60 Schilling 1 Heller ist die höchste
Buße), Selbach 1504 (wie Erfweiler), St. Ingbert 1535 Hochgerichtsherrn (Gebote
von 7 Schilling und 3 Pfund Heller im Bezirk), 1535 Bannherrn (6 Schilling Buße,
wenn das Auswerfen von Grenzsteinen nicht gemeldet wird), 1567 Hochgerichts¬
herrn (Gebote des Hunnen von 7 Schilling Pfennig und 3 Pfund Pfennig 1 Heller,
7 Schilling u. a. für Hofmann, der nicht bei der Überstellung eines Verbrechers
hilft und für Verachtung des Gebotes des Hunnen, höchste Buße für Verschenken
von nicht aufgetanem Wein), 1567 Bannherm (5 Schilling für Weinschank während
der Bannweinzeit, 6 Schilling für Nichtmeldung von ausgeworfenen Grenzsteinen),
Wittersheim 1504 (höchstes Gebot 60 Schilling 1 Heller, Frevel 7 Schilling, kleine
Buße 5 Schilling).
408 Faha 1529 (5 Schilling für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding, für Übermähen
usw. und für Verspätung bei der Zinslieferung, bei Überzäunen 1 Schilling pro
Stecken), Fronhofen 1530 (Junker dürfen Bußen bis zu 5 Schilling erheben, der¬
jenige, der Güter ohne vorherigen Empfang benutzt, ist bei jedem Betreten 5
Schilling Buße verfallen), Hasbom 1545 (5 Schilling Bußen durch Junker zu er¬
heben), Haustadt 1404 (9 Schilling Bußen für Meisseiwunden und Frevel auf der
gemeinen Straße), Heisterberg 1510 (5 Schilling 1 Sester Wein für Nichterscheinen
auf dem Jahrgeding und für Nichtausrichtung des Schaftes), 1609 (5 Schilling dem
Herrn, 1 Maß Wein dem Schultheißen und 1 Sester Wein den Schöffen für Nicht¬
bezahlung von Schaft und Gülte; hohe Buße, nicht genannt, 1 Maß, ein Sester
Wein für Nichterscheinen auf dem Jahrgeding), Konfeld/Morscholz 1538 (Nicht¬
erscheinen auf dem Jahrgeding nach Belieben des Propstes von St. Simeon zu
büßen), Losheim 1303 (60 solidus, 1 obulus für Verletzung von Grenzzeichen, 6
solidus 1 obulus für gewaltsame Pfändung, 5 solidus für Verweigerung der Hilfe
bei der Überstellung von Verbrechern), Michelbach 1514 (4 Schilling für versehent¬
liches Überzäunen, 10 Schilling 1 Sester für frevelhaftes Überzäunen, jeweils pro
Stecken), Nalbach 1347 (kleine Buße beträgt 4 trierische Pfennige), 1514 (wie 1347),
Nonnweiler 1567 (Schöffen verlangen Beratungsfrist), Nunkirchen/Wahlen 1587
(Buße für Scheltworte nicht genannt), Perl 1468 (5 Schilling Bußen, darüber im Be¬
lieben der Herren), Reinsfeld 1546 (20 albus Hochstrafe, Junker dürfen Bußen bis
zu 10 albus erheben), St. Wendel 1596 (5 Schilling für Nichterscheinen auf dem
Jahrgeding), Wadern 1488 (Überzäunen der Straße pro Stock 10 Weißpfennige =
albus, an anderer Stelle jeweils 5 Weißpfennige).
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