Naturalabgaben —, gelegentlich auch aus Eiern, Hühnern und Kapaunen. Andere
Dinge — Heu, Schweine, Salz — werden nur vereinzelt genannt349.
Verschiedene ausführliche Weisungen der Grundzinsen erinnern an Abgaben¬
register, aber nur ein einziges Mal — 1489 in Niederlinxweiler — wird ausdrück¬
lich gesagt, die Bestimmungen seien auf Grund eines alten Registers niederge¬
schrieben worden. Im Grundherrschaftsbereich des Klosters Mettlach war es
üblich, herrschaftliche Abgabenregister den Weisungen zugrunde zu legen. Ver¬
schiedene Weistümer des Trierer Domkapitels und des Klosters Tholey ähneln
formal und inhaltlich stark einem Urbar350. Weitaus überwiegend wird zins
im Sinne von Abgabe an den Grundherrn verwendet, nur vereinzelt auch in
anderer Bedeutung351.
Die Bezeichnungen gälte und rente werden in den wenigen Belegen nicht
recht faßbar: teilweise wurden sie als Synonym für Grundzins gebraucht352, in
den Köllertaler Weistümern ist Gülte der Oberbegriff für sämtliche Grundabga¬
ben, in anderen Quellen bedeutet das Wort Vogteiabgabe oder Zahlung an einen
Adeligen, dem einige Gefälle aus einem Bezirk zustanden, der jedoch keine
Grundherrschaft im vollen Sinne ausüben konnte353. Rente wurde seit der Mitte
des 16. Jahrhunderts etwas häufiger für Abgaben gebraucht, die man vorher
eher als zins bezeichnet hatte354.
Der meistgebrauchte Begriff im saarländischen Raum war schaft. Als Grund¬
bedeutung ergibt sich aus den Weistümern Abgabe vom Schaftgut, d. h. einem
Gut, das nicht Freigut oder Eigengut war355. Die Abgabe konnte sowohl an den
Grundherrn als auch an den Schirmvogt gezahlt werden. Schaftgüterrecht ent¬
halten besonders die Weistümer aus dem Nordosten, etwa die späteren Tholeyer
Weistümer und die Ottweiler Quellen. Darin wird die Rechtsstellung von Schaft-
gütern bis ins Detail dargestellt, allerdings kaum die Beziehungen zur Herrschaft,
Die Bestimmungen sind sehr unterschiedlich und werfen immer nur Schlaglichter
auf die Rechtslage, weil es sich um Regelungen von gerade anstehenden Proble¬
349 Kapellheu in Tholey 1450 und 1600, wohl kein Grundzins, sondern ein kirch¬
licher Zins; Schweine sind die übliche Meierabgabe, die Erwähnung im Saargau
o. D. ist vielleicht das Meierschwein, das in die Gesamtsumme einbegriffen wurde,
Salz wird in Merchingen 1494 erwähnt.
350 Perl 1468 u. a. Weistümer aus dem gleichen Jahr; Scheuren 1357, Thalexweiler
1357; ausführliche Zinsregister innerhalb, am Anfang oder Ende von Weistümern
kommen auch sonst mehrmals vor.
351 Völklingen 1422 (4 Schilling an Grafen als Zins von einer genannten Wiese am
Rande des Warndts), Bliesransbach 1532 (Zins vom Inhaber der Mühle, zwischen
Abt und Vogt zu teilen), Ottweiler 1581 (wenn eines von mehreren Geschwistern
ein besseres Erbteil erhalten hat, als die anderen, soll es den Miterben als Aus¬
gleich einen Zins zahlen).
352 Gülte im Sinn von Grundzins in Dörrenbach 1555 (Termin 8 Tage vor Martini),
Heisterberg 1510, 1609, Lebenstein und Blicken 1538 (nach Martini zu zahlen),
Tholey 1584, Walmünster 1464 (Montag nach Dreikönig); Rente an den Grund¬
herrn in Bettingen 15. Jh., Düren 1610 (Naturalabgaben an den Grund- und Hoch¬
gerichtsherrn), Kastei 1618 und Marpingen 1621 (Rente im Sinn von Abgabe pro
Hufe), Welferdingen 1563 (Rente an Kloster Tholey), Settingen o. D. (Rente und
Gülte im Sinn von Grundzins gebraucht).
353 Als Vogteiabgabe vgl. bei Gerhard (wie Anm. 241) 15—20; als Abgabe an Adelige
kommt der Ausdruck z. B. in Tholeyer Weistümern vor.
354 Vgl. den Gebrauch dieses Wortes in den späteren Tholeyer Weistümern.
355 Vgl. Sittel (wie Anm. 33) Bd. I, 571—574.
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